Fragen zum Hammerschlags- und Leiterrecht (NRW)

12. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)
Fragen zum Hammerschlags- und Leiterrecht (NRW)

Hallo!

Ich beabsichtige im Herbst meine Buchenhecke zu fällen die an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn steht, und an dessen Stelle eine Sichtschutzwand zu setzen.
Baurechtlich ist es schon mal legal, laut Bauamt dürfte ich bis max. 2 Meter Höhe bauen.

Ein anderes Thema ist allerdings das Nachbarschaftsrecht.
Auch wenn ich die Sichtschutzwand nicht auf sondern direkt vor die Grenze errichten lassen möchte, könnte es sein das der Garten- und Landschaftsbauer auch mal einen Fuß auf das Grundstück des Nachbarn setzen muss.
Für dieses Problem gibt es ja z.B. das Hammerschlags- und Leiterrecht, welches dem Erbauer die Möglichkeit gibt das Grundstück des Nachbarn vorübergehend zu betreten und zu benutzen, um an der eigenen baulichen Anlage Bau- oder Instandsetzungsarbeiten selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Dazu habe ich folgenden Hinweis gefunden:

quote:
Das Recht darf nur dann ausgeübt werden, wenn der Berechtigte sein Vorhaben dem Verpflichteten gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 NachbG NRW mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt hat.
Quelle: http://www.baurechtsexperte.de/hammerschlags-und-leiterrecht-nrw-db30707.html

Muss ich als Eigentümer und direkter Nachbar dies selbst schriftlich dem Nachbarn bekannt geben, oder gilt die Verpflichtung auch, wenn die mit der Errichtung beauftragte Firma sich schriftlich an den Nachbarn wendet?

Zwar könnte sich der Nachbar trotzdem gegen das Vorhaben wehren, allerdings nur mit Erhebung einer auf Duldung gerichteten Klage, die mit den Ansprüchen aus dem Hammerschlags- und Leiterrechte geltend gemacht werden sollen, und erst nach Durchführung einer zuvor eingehenden Streitschlichtung.
Ich denke das wird in eher seltenen Fällen zum Tragen kommen.

Wenn baurechtlich vorher alles geklärt wurde, kann man also davon ausgehen, dass man bauen darf, ohne das der Nachbar dem Erbauer noch einen Strich durch die Rechnung machen kann?

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen,
CC :)




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 842x hilfreich)

Ja, Sie müssen dem Nachbarn die Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leiterrechts selbst mitteilen, da nur Sie als Nachbar dieses Recht beanspruchen können. Die ausführende Firma sollten Sie benennen, damit sie gegenüber dem Nachbarn legitimiert ist. Dass der Nachbar Ihnen durch Weigerung evtl. doch noch Schwierigkeiten macht, kann man allerdings nicht ausschließen - auch wenn er am Ende den Kürzeren ziehen wird.
Viel Glück!

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Lothar Eichholz
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 17x hilfreich)

Ärger ist in vergleichfallen Fällen immer vorprogrammiert. Ich kann daher nur dazu anraten, im Vorfeld den direkten Kontakt zum Nachbarn zu suchen und eine schriftliche Nachbarschaftsvereinbarung zu schließen.

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"Ihr RA Lothar Eichholz"

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#3
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)

quote:
Ärger ist in vergleichfallen Fällen immer vorprogrammiert. Ich kann daher nur dazu anraten, im Vorfeld den direkten Kontakt zum Nachbarn zu suchen und eine schriftliche Nachbarschaftsvereinbarung zu schließen.

Aber was in dem Fall wo Nachbarn zerstritten sind und nicht mehr miteinander reden?
Ich glaube kaum das der Nachbar freiwillig eine schriftliche Genehmigung erteilt.
Daher versuche ich herauszufinden ob es in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt eine Genehmigung des Nachbarn bedarf.
Im Nachbarschaftsrecht NRW werde ich nicht so richtig fündig dazu.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50218 Beiträge, 17583x hilfreich)

Eine Sichtschutzwand in der Höhe von 2m mag baurechtlich zulässig sein, nachbarschaftsrechtlich verstößt das jedoch gegen § 35 NachbG-NRW. Außerdem ist auch noch der § 32 NachbG-NRW zu beachten.

Insgesamt kann der Nachbar aufgrund der vorgenannten Vorschriften die Errichtung der Sichtschutzwand durchaus verhindern. Mit dem Hammerschlags- und Leiterrecht hat das nichts zu tun. Das kommt erst dann zum Tragen, wenn der Nachbar der Errichtung der Sichtschutzwand zugestimmt hat. Dann muss er für die Errichtung auch das Betreten seines Grundstücks ermöglichen und erst dafür ist die Ankündigungsfrist von einem Monat erforderlich.

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#5
 Von 
CityCobra
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 18x hilfreich)

quote:
Eine Sichtschutzwand in der Höhe von 2m mag baurechtlich zulässig sein, nachbarschaftsrechtlich verstößt das jedoch gegen § 35 NachbG-NRW. Außerdem ist auch noch der § 32 NachbG-NRW zu beachten.

Der § 35 NachbG-NRW besagt doch folgendes:
quote:
Kommt es jedoch zu keiner Vereinbarung, so ist eine Einfriedung zu wählen, die ortsüblich ist (§ 35 des NachbG Nordrhein-Westfalen).
Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder in einer geschlossenen Siedlung häufiger vorkommt, was durch eine Begehung ohne Weiteres festgestellt werden kann.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Zivilgericht/Einzelverfahren/miete_und_nachbarrecht/nachbarrecht/index.php

Dies trifft in meinem Fall zu, wo ist dann das Problem?
Selbst der Nachbar hat in seinem Garten solche Sichtschutzelemente aus Holz verbaut, würde sogar optisch passen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50218 Beiträge, 17583x hilfreich)

Wörtlich steht in § 35 NachbarG-NRW:
§ 35 Beschaffenheit
(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.


Ob ein 2m hoher Sichtschutz als Einfriedung in Deinem Umfeld ortsüblich ist, kann ich nicht beurteilen. Das wäre aber wohl eher ungewöhnlich.

Außerdem bezweifle ich, dass der Nachbar es dulden muss, wenn zwischen dem Sichtschutz und der Grundstücksgrenze ein schmaler Streifen verbleibt, der ohne das Betreten seines Grundstücks nicht gepflegt werden kann (z.B. Unkraut jäten).



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-- Editiert am 15.06.2010 16:46

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