Hallo!
Ich beabsichtige im Herbst meine Buchenhecke zu fällen die an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn steht, und an dessen Stelle eine Sichtschutzwand zu setzen.
Baurechtlich ist es schon mal legal, laut Bauamt dürfte ich bis max. 2 Meter Höhe bauen.
Ein anderes Thema ist allerdings das Nachbarschaftsrecht.
Auch wenn ich die Sichtschutzwand nicht auf sondern direkt vor die Grenze errichten lassen möchte, könnte es sein das der Garten- und Landschaftsbauer auch mal einen Fuß auf das Grundstück
des Nachbarn setzen muss.
Für dieses Problem gibt es ja z.B. das Hammerschlags- und Leiterrecht, welches dem Erbauer die Möglichkeit gibt das Grundstück des Nachbarn vorübergehend zu betreten und zu benutzen, um an der eigenen baulichen Anlage Bau- oder Instandsetzungsarbeiten selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Dazu habe ich folgenden Hinweis gefunden:
quote:Quelle: http://www.baurechtsexperte.de/hammerschlags-und-leiterrecht-nrw-db30707.html
Das Recht darf nur dann ausgeübt werden, wenn der Berechtigte sein Vorhaben dem Verpflichteten gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 NachbG NRW mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt hat.
Muss ich als Eigentümer und direkter Nachbar dies selbst schriftlich dem Nachbarn bekannt geben, oder gilt die Verpflichtung auch, wenn die mit der Errichtung beauftragte Firma sich schriftlich an den Nachbarn wendet?
Zwar könnte sich der Nachbar trotzdem gegen das Vorhaben wehren, allerdings nur mit Erhebung einer auf Duldung gerichteten Klage, die mit den Ansprüchen aus dem Hammerschlags- und Leiterrechte geltend gemacht werden sollen, und erst nach Durchführung einer zuvor eingehenden Streitschlichtung.
Ich denke das wird in eher seltenen Fällen zum Tragen kommen.
Wenn baurechtlich vorher alles geklärt wurde, kann man also davon ausgehen, dass man bauen darf, ohne das der Nachbar dem Erbauer noch einen Strich durch die Rechnung machen kann?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
CC