Gartenhaus und Abstand zum Nachbarn in BW

28. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
petestuhl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 25x hilfreich)
Gartenhaus und Abstand zum Nachbarn in BW

Hi,
da die Gartenhäuser unseres Vorbesitzers in die Jahre gekommen sind würden wir gerne ein neues errichten. Dafür würden wir gerne eine andere Ecke unseres Grundstücks wählen.

Mir ist jetzt aus dem Nachbarschaftsrecht und der Landesbauordnung BW nicht ganz klar worauf wir achten müssen bzw welchen Abstand wir einhalten müssen.

In §6 der Landesbauordnung steht:

Zitat:
In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:

1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,
2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²,


Heißt es darf bis 3m hoch sein, die Summe aller Wandflächen darf aber nicht über 25m² sein. Oder bezieht sich dies auf nur eine Wand ?

Welchen Abstand wir einzuhalten haben hab ich aus dem Paragraphen leider auch nicht verstanden.

Ärgert der Nachbar?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119598 Beiträge, 39747x hilfreich)

Relevant ist, was die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen besagen, die für das betreffenden Grundstück und die Nachbargrundstücke gelten.
Also auch mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, ... wird oft vergessen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von petestuhl):
Hi,
da die Gartenhäuser unseres Vorbesitzers in die Jahre gekommen sind würden wir gerne ein neues errichten. Dafür würden wir gerne eine andere Ecke unseres Grundstücks wählen.

Mir ist jetzt aus dem Nachbarschaftsrecht und der Landesbauordnung BW nicht ganz klar worauf wir achten müssen bzw welchen Abstand wir einhalten müssen.

In §6 der Landesbauordnung steht:
Zitat:
In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind zulässig:

1. Gebäude oder Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben,
2. Garagen, Gewächshäuser und Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²,


Heißt es darf bis 3m hoch sein, die Summe aller Wandflächen darf aber nicht über 25m² sein. Oder bezieht sich dies auf nur eine Wand ?

Welchen Abstand wir einzuhalten haben hab ich aus dem Paragraphen leider auch nicht verstanden.

Wir haben ebenfalls ein neues Gartenhaus in BW gebaut.
Du darfst direkt auf die Grenze 3 m hoch bauen.
Die 25 m² beziehen sich auf die Wandfläche zum Nachbarn.

Es gibt aber noch weitere Voraussetzungen, z.B. das die Wand nicht länger als 7 m sein darf und die Summe aller Grenzbebauungen (auf der Grenze stehenden Wände von Gebäuden, Garagen, etc.) nicht mehr wie insgesamt 13 m sein darf.
Auch darf kein sogenannter Schmutzwinkel entstehen, das heißt, wenn du direkt vor eine Garage baust, musst du entweder direkt an die Garage oder in einem ausreichenden Abstand bauen, so dass es nicht dazu kommt, dass eine kleine Lücke von z.B. 20 cm entsteht, wo keiner mehr rankommt und sauber machen oder Reparaturen durchführen kann.
Wenn das Dach schräg ist, dann wird die Dachhöhe je nach Winkel nur zur Hälfte oder sogar überhaupt nicht angerechnet.

Auch darf das Gesamtvolumen des Gartenhauses einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Die genaue Zahl weiß icht nicht mehr, steht aber in der LBO.

Und noch was, falls du in der LBO an die Stelle kommst, wo von Innenbereich und Außenbereich die Rede ist, damit ist innerorts und außerorts gemeint.
Das hatte mich damals auch erst verwirrt.

-- Editiert von Eisenhart am 09.08.2020 01:07

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zum einen kommt es darauf an, ob das Gartenhaus nur zum Abstellen von Gartengeräten gebaut wird (= ohne Aufenthaltsraum für Menschen) oder ob ein Aufenthaltsraum entsteht.

Ein direkte Grenzbebauung ist nur bei Gartenhäusern ohne Aufenthaltsraum für Menschen zulässig.
Wenn man direkt an die Grenze bauen darf, muss man das auch tun oder mindestens 0,5m Abstand halten (weil sonst der oben erwähnte "Schmutzwinkel" entsteht).

Ansonsten müssen 2m Grenzabstand (wenn die zum Nachbarn zeigende Wand weniger als 5m breit ist) bzw. 2,5m Grenzabstand (wenn die zum Nachbarn zeigende Wand mehr als 5m breit ist) eingehalten werden.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten im Innenbereich bis 40 m3, im Außenbereich bis 20 m3 Brutto-Rauminhalt brauchen keine Genehmigung. Ansonsten muss beim Bauamt angefragt werden.

Zitat:
Du darfst direkt auf die Grenze 3 m hoch bauen.

Aber nur, wenn kein Aufenthaltsraum entsteht. Wie die Höhe bestimmt wird, ist nicht trivial ...

Zitat:
Wenn das Dach schräg ist, dann wird die Dachhöhe je nach Winkel nur zur Hälfte oder sogar überhaupt nicht angerechnet.

Jein. Die Berechnung der Höhe bei Gebäuden mit schrägem Dach ist komplizierter geworden. Es kommt mittlerweile auch darauf an, ob der Giebel zum Nachbarn zeigt (dann anteilige Berechnung nach der Giebelfläche) oder ob der First parallel zur Grundtücksgrenze liegt (dann abhängig von der Dachneigung).

Zitat:
Die 25 m² beziehen sich auf die Wandfläche zum Nachbarn.

Ja, aber die Dachfläche wird - soweit sie in Richtung des Nachbarn zeigt - ganz oder teilweise angerechnet - §5(5) LBO BW

Zitat:
Es gibt aber noch weitere Voraussetzungen, z.B. das die Wand nicht länger als 7 m sein darf und die Summe aller Grenzbebauungen (auf der Grenze stehenden Wände von Gebäuden, Garagen, etc.) nicht mehr wie insgesamt 13 m sein darf.

Mittlerweile gilt: Maximal 9m Grenzbebauung an einer Seite des Grundstücks und 15m Grenzbebauung an allen Grundstücksseiten zusammen. D.h. wenn das Wohnhaus selbst schon an der Grenze steht, oder eine Garage / ein Carport schon an der Grenze steht, kann das dazu führen, dass man das Gartenhaus nicht noch zusätzlich an die Grenze stellen darf (auch wenn das Gartehaus für sich allein genommen an der Grenze stehen dürfte).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eisenhart
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 9x hilfreich)

Wichtig ist auch, beim Bauamt nachzufragen, ob es einen Bebauungsplan gibt, denn möglichwerweise gibt es eine prozentuale Begrenzung der maximal bebauten Fläche auf deinem Grundstück.
Wenn die überschritten ist, dann dürftest du das Gartenhaus nicht bauen.

Falls das Gartenhaus unter 20 m³ Volumen hat und somit nicht genehmigungspflichtig ist, würde ich mir trotzdem die Konformität mit der LBO bestätigen lassen, denn die ändert sich ständig.
Es gilt zwar Bestanddschutz aber du musst irgendwie nachweisen, wann das Gartenhaus gebaut wurde, damit der später nicht ein neuer Nachbar, der Ärger sucht, ans Bein pinkeln kann.

Zitat (von drkabo):
Mittlerweile gilt: Maximal 9m Grenzbebauung an einer Seite des Grundstücks und 15m Grenzbebauung an allen Grundstücksseiten zusammen. D.h. wenn das Wohnhaus selbst schon an der Grenze steht, oder eine Garage / ein Carport schon an der Grenze steht, kann das dazu führen, dass man das Gartenhaus nicht noch zusätzlich an die Grenze stellen darf (auch wenn das Gartehaus für sich allein genommen an der Grenze stehen dürfte).


Das Bauamt hatte mir damals mitgeteilt, dass die Grenzbebaung einer Doppelhaushälfte nicht zu den 13 bzw. neuerdings 15m maximaler Grenzbebaung hinzugerechnet wird.

1x Hilfreiche Antwort

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