Gemeinschaftliche EIn,-Ausfahrt

26. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Gabi67
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Gemeinschaftliche EIn,-Ausfahrt

Hallo,

wir haben mit einem Nachbar der gerade hinter unserem Grundstück sein Neubau baut eine gemeinsame Ein,-Ausfahrt jedem davon gehört die Hälfte von diesem Weg.Unser neuer Nachbar wohnt noch nicht da aber er kommt jeden Tag nachschauen wie der Bau verläuft.Mein Problem ist das er die Aus-Einfahrt als Rennstrecke benutzt ,muß er nicht Schrittgeschwindigkeit fahren.Normalerweise sind wir nicht kleinlich aber wir haben jetzt schon so viel Ärger mit dennen gehabt obwohl die noch nicht mal hier wohnen.Mein Esszimmerfenster ist gerade mal 1 meter nahe an der Ein,- Ausfahrt und wurde von uns durch einen Zaun geschützut da auch die Baufahrzeuge gerade mal so duch die Einfahrt durchpassen.Zaun wurde schon halb abgerissen etc und der neue Nachbar beschwerrt sich das wir einen Zaun gezogen habe auf unserem Grundstück ,aber wer läßt sich schon gerne am Neubau mit Betonfahrzeuge so nah am Fenster vorbei fahren.Das nur mal nebenbei erwähnt


Wie verhält sich das mit dem fahren möchte das auch wissen da meine Kinder auch öfters draussen sind.Sprechen mit ihr nützt nix sie sagt dann immer das sie macht was sie will.

MfG
Gabi

Ärgert der Nachbar?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich würde beim Ordnungsamt fragen/Straßenverkehrsbehörde, wie es aussieht mit der Geschwindigkeit.
Leider hört sich dass nicht als zukünftige freundliche Nachbarschaft an.
Den Zaun würde ich fotgrafieren und dem Nachbar anschreiben wegen Zahlung der Kosten. Auf jeden Fall würde ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen oder Mitglied im Haus- und Grundbesitzerverband werden. Da kommt bestimmt noch einiges auf euch zu.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47450 Beiträge, 16800x hilfreich)

Das ist ein Privatgrundstück. Die Zuwegung hat wahrscheinlich auch keinen öffentlichen Charakter, sondern ist für Außenstehende als Privatgrundstück zu erkennen.

Dafür ist das Ordnungsamt nicht zuständig. Die Staßenverkehrsordnung gilt ebenfalls nicht.

Es ist aus meiner Sicht daher sehr schwierig, rechtlich gegen die Nachbarin vorzugehen.

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#3
 Von 
Gabi67
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Was heiß öffentlichen Charakter,kann da nichts mit anfangen.

MfG
Gabi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Das heißt, es ist kein öffentlicher Verkehrsraum wie der Parkplatz eines Supermarktes, der jedermann offenstehen würde. Stattdessen ist es reines Privatgelände, das nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich ist. Die StVO gilt dort nicht, so daß Polizei und Ordnungsamt nicht einschreiten können.

Wenn etwas beschädigt wird, müßte dies rein zivilrechtlich durchgesetzt werden.

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#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Dem öffentlichen Verkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit mit Zustimmung des Berechtigten zu Verkehrszwecken offenstehen.

Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an.
Für die Regelungen kommt es auch nicht auf den Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die erkennbaren äußeren Umstände an.
Auch ein Privatweg kann dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn er ohne Widerspruch des Verfügungsberechtigten zu Verkehrszwecken genutzt wird.
Selbst frei zugängliche Parkplätze, bei denen Unbefugten die Benutzung durch Schilder untersagt ist, sind öffentliche Verkehrsflächen im Sinne der StVO, wenn sie nicht erkennbar vom öffentlichen Verkehrsbereich abgetrennt sind.

Hier noch ein Link:
http://www.stvkr.de/StVO/allgemeines.htm

Gruß Odil

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-76
Status:
Schüler
(266 Beiträge, 134x hilfreich)

@Odil: Wir haben eine gepflasterte Strasse mit 5 Häuser (je 6 WE).
Dort handelt es sich auch um Privatgelände, dass aber nicht erkennbar ist.
Die Polizei/Ordnungsamt kümmert sich nicht darum, was sich bei uns in der Strasse abspielt. Die fragen erst immer ob es sich um eine Privatstrasse handelt.
Bejaht man dieses, drehen die sich wieder um.

Das widerspricht genau Deinem Posting.

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#7
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

@ Gaertner
Lies doch bitte mal

http://www.stvkr.de/StVO/allgemeines.htm

Ich verstehe es so, dass es auf die Nutzung
und den Charakter der Gelände ankommt.

An anderer Stelle habe ich mal gelesen, dass
ein Privatgrundstück als solches gekennzeichnet sein muss, evtl. sogar eingezäunt sein muss, wenn man dort die
Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht
angewendet haben möchte.

Z.B. könnte das der Fall sein, wenn man
ohne Führerschein zu Übungszwecken Auto
fährt. Das wäre sicher nicht auf Eurer
Privatstr. erlaubt, weil hier Gefahr davon
aufgehen könnte und für andere nicht
erkennbar ist, dass es Privatgelände ist.

Was Deine Erfahrung mit der Polizei anbetrifft,
da wäre ich nicht so sicher, dass die Beamten
hinsichtlich der Vorschriften immer so im Bilde sind ;)
Gruß
odil

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Ein Schild "Privatgrundstück" reicht für sich nicht aus. Es muß zumindest versucht werden, den nutzungsberechtigten Personenkreis tatsächlich einzuschränken.

Beispiel: der Parkplatz eines Supermarktes (eigentumsrechtlich Privatgrundstück) ist während der Geschäftszeit, wo jeder drauffahren kann, öffentlicher Verkehrsraum. Wenn nach Geschäftsschluß an der Einfahrt eine Schranke geschlossen wird, so daß nur noch Personal und Lieferanten Zugang haben, ist es kein öffentlicher Verkehrsraum mehr.

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#9
 Von 
quedelix
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Wer fahren darf steht in der Bewilligungsurkunde, bzw. Notarvertrag.Daraus ergibt sich der Sinn und wer auf einem Privaten Fremden Grundstück was machen darf. Viel spass mit diesem Grundstück. Wegerechte sind das letzte und ich bin froh das mein Grundstück los bin.

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