Gemeinschaftsweg wird regelmäßig blockiert

17. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
go441661-58
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Gemeinschaftsweg wird regelmäßig blockiert

Hallo zusammen!

Angenommen, Nachbar A wohnt in einem Haus am Ende einer Sackgasse. Nachbar A nutzt dafür einen Gemeinschaftsweg, der gleichzeitig der einzige Zugang zum Haus ist. Die Länge vom Haus bis zur nächsten öffentlichen Straße beträgt ungefähr 300m, bis zum nächsten Parkplatz (wenn man nicht Zuhause parken kann), beträgt etwa 900m.

Nun ist es so, dass Nachbar B im August 2015 ein Haus am Gemeinschaftsweg erworben hat und es saniert bzw. renoviert. Vor vier Monaten hat Nachbar B den Gemeinschaftsweg (ohne Ankündigung) aufgerissen, so dass fast acht Wochen kein Zugang zum Haus möglich war. Ein Notweg wurde ebenfalls nicht eingerichtet. Der Weg ist mittlerweile wieder begeh- und befahrbar, muss aber noch bepflastert werden. Zudem wurde der Weg verengt. In ungepflasterten Zustand hat er nur noch eine Breite von drei Metern. Die Müllabfuhr hat bereits angekündigt, sollte der Weg weiter verengt werden, wird diese nicht mehr den Müll abholen. Die Konsequenz wäre, dass der Hauseingang mit Treppe, der für die Verengung des Weges nachträglich gesorgt hat, abgerissen werden müsste.

Dann ist es so, dass Nachbar B regelmäßig auf den Weg parkt. Er lädt nicht aus, er lädt nicht ein, er parkt dort. Hinweise von Nachbar A, dass dies ein Gemeinschaftsweg und kein Parkplatz ist, wurden weggewischt; es wird regelmäßig weiter der Weg blockiert.

Zudem scheint Nachbar B in der Medienbranche tätig zu sein, denn er hat den Gemeinschaftsweg bereits mehrfach wegen Filmdrehs blockiert. Der Hinweis, dass der Weg frei bleiben muss, wurde mürrisch kommentiert, jedoch wird dem nicht nachgekommen.

Darüber hinaus liegen regelmäßig Bauteile auf dem Weg (Bretter mit langen Nägeln, Gießkannen, etc.).

Die Fragen sind nun folgende:
1. Ist Nachbar B dazu verpflichtet, den Weg freizuhalten?
2. Ist Nachbar B dazu verpflichtet, Bescheid zu geben, wenn der Weg endgültig bepflastert wird? Wenn ja, wie viel Zeit muss Nachbar B Nachbar A zum Reagieren einräumen (z.B. für Einkäufe)?
3. Wenn Nachbar B den Weg endgültig saniert, muss er dann ein Notweg einrichten?
4. Wie ist die Situation mit Feuerwehr, Krankenwagen, Post und Müllabfuhr? Muss ein provisorischer Weg für diese Fahrzeuge vorhanden sein?
5. Darf Nachbar B einen Film auf den Gemeinschaftsweg drehen und diesen damit blockieren?
6. Kann Nachbar B dazu "verdonnert" werden, die Hauseingangsmauer, die zu einer Verengung des Weges geführt hat, abzureißen?
7. Was ist, wenn ein Schaden am Auto entsteht, weil Dinge auf dem Weg von Nachbar B nicht weggeräumt wurden? Wer kommt dafür auf?

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antworten!

Viele Grüße,
Angela S.

Ärgert der Nachbar?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Wer ist denn Eigentümer des Weges?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go441661-58
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Das kann ich nicht sicher beantworten, da Nachbar A "nur" Mieterin ist.
Da an dem Weg drei Häuser liegen, (als erstes Nachbar B, dann Nachbar C und zuletzt Nachbar A), nehme ich an, dass jeder ein Teilstück "besitzt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Dann dem Vermieter den Mangel melden und angemessene Mietminderung ankündigen, denn dann kann sich der Vermieter damit beshäftigen.

Detailliertes Protokoll führen (am besten zusätzlich mit Beweisfotos) und am Mionatsende in Kopie an den Vermieter weiterreichen.



Wenn es das

Zitat:
Die Müllabfuhr hat bereits angekündigt, sollte der Weg weiter verengt werden, wird diese nicht mehr den Müll abholen.

schriftlich gibt, in Kopie anhängen und ankündigen das man die Kosten für die dann erfolgende aufwändigere Müllentsorgung mit der Miete verrechnen wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zuerst muss einmal geklärt werdn wem der Weg gehört, bzw. welche Nutzungsrechte die verschiedenen Parteien haben. Ohne das zu wissen kann man sich auch von einer Wahrsagerin einen Rat einholen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go441661-58
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke erst einmal für die Antworten. Ich werde mich erkundigen, wen der Weg nun gehört und mich dann noch einmal melden.
Viele Grüße!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Zuerst muss einmal geklärt werdn wem der Weg gehört, bzw. welche Nutzungsrechte die verschiedenen Parteien haben.

Richtig, unter Umständen gibt es nur eben wie früher oft nur die Duldung.
Zitat (von go441661-58):

1. Ist Nachbar B dazu verpflichtet, den Weg freizuhalten?
.

Kommt auf die jeweiligen Nutzungsrechte an, unter Umständen "nein"
Zitat (von go441661-58):

2. Ist Nachbar B dazu verpflichtet, Bescheid zu geben, wenn der Weg endgültig bepflastert wird? Wenn ja, wie viel Zeit muss Nachbar B Nachbar A zum Reagieren einräumen (z.B. für Einkäufe)?

Er muss wenn ein Eigentümer A ein Recht hat, dies dem Eigentümer mitteilen, allerdings nicht dem Mieter A von Eigentümer A.

Zu den anderen Punkten muss man erst mal wissen welche Rechte die anderen überhaupt an dem Weg haben, welche Einträge im Grundbuch vorhanden sind, die Auskünfte sollte der Vermieter geben können, der Mieter erhält vom Grundbuchamt keine Auskünfte.


1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go441661-58
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Es ist so, wie beschrieben:
Jeder der Nachbarn besitzt ein Teilstück. Somit gehört Nachbar B der Anfang des Weges.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von go441661-58):

Jeder der Nachbarn besitzt ein Teilstück. Somit gehört Nachbar B der Anfang des Weges.

Nun wenn die anderen kein Wegerecht haben schaut es sogar sehr schlecht aus, er dürfte sogar in dem Falle die Straße auf ewig dicht machen.
Als Mieter muss man eh den Ball flach halten, Einwände können nur dem Vermieter mitgeteilt werden und der kann wenn er Veranlassung sieht sich an den Eigentümer des Grundstück A wenden. Selbst darf man und kann man als Mieter gar nichts machen, es sei denn die Zufahrt wurde vom Vermieter im Vertrag festgehalten, dann ist auch wieder der Vermieter der Ansprechpartner.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Selbst darf man und kann man als Mieter gar nichts machen, es sei denn die Zufahrt wurde vom Vermieter im Vertrag festgehalten, dann ist auch wieder der Vermieter der Ansprechpartner.

Sagen wir mal so: Wenn die Nutzung des Weges Teil des Mietvertrages ist (und damit meine ich ausdrücklich nicht das Schriftstück), dann steht der Vermieter in der Pflicht, dies auch zu gewährleisten. Kann er das nicht, so wäre das ein Mangel mit den entsprechenden Minderungsrechten.

So eine Nutzung kann Teil des Mietvertrages werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich im schriftlichen Mietvertrag erwähnt wird. Wird z.B. eine Garage oder ein Stellplatz mitvermietet, so muss die Zufahrt automatisch vom Vermieter ermöglicht werden. Auch sonst kann durch das Erscheinungsbild bei Anmietung ein Nutzungsrecht (gegenüber dem Vermieter) entstehen. Offenbar wird die Straße ja sogar durch die Müllabfuhr befahren. Da kann man schon auf die Idee kommen, dass der Vermieter explizit hätte darauf hinweisen müssen, wenn die Stichstraße nicht befahren werden darf. Und zu Fuß muss man eh gefahrlos die Mietwohnung erreichen können.

Mein Rat: Versuche erstmal zu klären, ob der Weg von dir befahren werden darf. Wenn du einen Stelllpatz mitgemietet hast, dann solte das recht einfach sein. Ansonsten kommt es halt auf die genauen Umstände an. Wenn du den Weg befahren darfst, dann schreib den Vermieter an und melde ihm die Probleme nachweisbar. Du kannst auch eine Mietminderung in Aussicht stellen, wenn der Vermieter das Problem nicht nachhaltig löst.

1x Hilfreiche Antwort

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