Geplanter Fenstereinbau bei Grenzbebauung und Abstand von >3m zum Nachbarschaftswohnhaus (Hessen)

9. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
alexhessen86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 10x hilfreich)
Geplanter Fenstereinbau bei Grenzbebauung und Abstand von >3m zum Nachbarschaftswohnhaus (Hessen)

Hallo an Alle,
ich bin zur Zeit am renovieren und umbauen meines Hauses. Das Haus steht im Kreis Offenbach/Hessen.
Auf einer Seite wurde das Haus auf die Grundstücksgrenze gebaut. Der Abstand zum Haus des Nachbarn beträgt ca. 3m.

Ich würde nun gerne in diese Wand im EG sowie im OG ein Fenster einbauen.
Nachfolgend meine Fragen:

1.) Muss der Nachbar, da Grenzbebauung vorhanden, den Fenstern zustimmen?
2.) Müssen diese Fenster als Brandschutzfenster ausgeführt werden?
3.) Dürfen Brandschutzfenster zu öffnen sein?

Vielen Dank im Voraus

Gruß

Alex

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Laut Nachbarschaftsrecht Hessen (§11) muss der Nachbar bei einem Grenzabstand des Fenster von 2,50 Metern oder weniger zustimmen.

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#2
 Von 
alexhessen86
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für die Information.
Wenn der Nachbar zustimmen würde habe ich wie oben geschrieben noch folgende Fragen.

2.) Müssen diese Fenster als Brandschutzfenster ausgeführt werden?
3.) Dürfen Brandschutzfenster zu öffnen sein?

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

Alex

10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Warum ruft man da nicht einfach beim Bauamt an.

In Bayern werden solche Fragen dort immer sehr kompetent beantwortet.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Foo
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 10x hilfreich)

Das würde ich dir auch mal raten einfach kurz das Bauamt anrufen und fertig :)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Die Frage ist hier, ob die Grenzwand nicht Brandwandqualität besitzen muss, da die Abschlusswand an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet worden ist. Es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5,00 m zu bestehenden Gebäuden gesichert ist.

Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind hochfeuerhemmende Wände (F60) als Grenzwand auszubilden. Öffnungen in Brandwänden sind grundsätzlich unzulässig. Sie sind in Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Hier könnte man diskutieren, ob "hochfeuerhemmend" nicht ausreichend ist.

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