Grenzbebauung rechtsgültig?

16. Oktober 2025 Thema abonnieren
 Von 
serice
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 1x hilfreich)
Grenzbebauung rechtsgültig?

Hallo. Also, Brüder wohnten auf nebeneinanderliegenden Grundstücken.
Vor 25 Jahren hat ein Frank den Peter gefragt, ob er eine Grenzbebauung vornehmen darf. Es handelte sich um einen Anbau am Haus, wo dann auch das Dach wirklich in der Grenze drin ist.
Dies wurde in einem Satz festgehalten ‚mit Unterschrift vom Peter.
Jetzt verkauft Peter sein Haus. Ist da so ein einfaches Schriftstück zulässig oder könnten die neuen Nachbarn was machen?




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von serice):
Ist da so ein einfaches Schriftstück zulässig oder könnten die neuen Nachbarn was machen?

Es kommt vor allem darauf an, was angebaut wurde und ob es genehmigt wurde oder mindestens verfahrensfrei zulässig war.

Die Schilderung hört sich sehr nach Schwarzbau an, bei dem die Themen Abstandsflächen und Mindestabstände ignoriert wurden. Falls dem so ist, sollte man eine Legalisierung anstreben, sofern überhaupt möglich.

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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3551 Beiträge, 1369x hilfreich)

Aller Voraussicht nach ist der neue Eigentümer an nichts gebunden und hat ggf. Abwehrrechte gegen die Grenzbebauung. Zivilrechtlich könnte aber einiges verjährt sein. Das Baurecht kennt solche Verjährungen in der Regel nicht, da könnte ein Anspruch auf Einschreiten gegeben sein.

Dach in Grenze drin -> soll das bedeuten? Auf oder über der Grenze?
Bei einem Überbau könnte das jetzt echt interessant werden. Dem Wortlauf von § 912 folgend war das ja Vorsatz und es gibt keine Duldungspflicht. Jetzt käme die Absprache ins Spiel, die aber nicht notariell beurkundet wurde und nicht im Grundbuch steht. Der Rückbauanspruch könnte verjährt sein, die Selbstvornahme ist aber weiterhin möglich. Ggf. wird die Statik damit beeinträchtigt, etc. Das kann alles noch SEHR interessant werden.

Aber insgesamt braucht man viel mehr Infos.

-- Editiert von User am 16. Oktober 2025 17:46

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#3
 Von 
serice
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 1x hilfreich)

Also. Es wurde durch einen Architekten alles begutachtet, Zeichnung erstellt. Dann verlangte der Gutachter eben dieses einfache Schriftstück, um die Baugenehmigung zu erhalten.
Als diese da war, wurde gebaut. Also das ging alles seinen richtigen Weg.
Nur ist halt dieser kleine einfache Zweiteiler zur Grenzbebauung da und keiner weiß, ob das was zu sagen hat bzw. ob da jemand noch was machen kann, obwohl eine Baugenehmigung da ist.
Der Dachvorsprung geht ca. 30 cm in das andere Grundstück rein.
Ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich erklärt. :-)

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#4
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 11x hilfreich)

Wird vom Inhalt des Zettelschens abhängig. Ein (vom Rechtsvorgänger) zugestimmter Ueberbau muss auch geduldet werden, nicht nur versehentlich errichtete Ueberbauten. Dies duerfte auch vorliegend sein wenn eine Genehmigung erteilt wurde - aber auch die Bauaufsicht kann Fehler machen.

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#5
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von serice):
um die Baugenehmigung zu erhalten.

Wenn eine Baugenehmigung vorliegt, hat der neue Nachbar schlechte Karten.

Dass für die Baugenehmigung das Zettelchen ausgereicht haben soll, kann ich mir nur schwer vorstellen.
War das Gespräch der Brüder und der Zettel vor 50+ Jahren?

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3551 Beiträge, 1369x hilfreich)

Zitat (von Budleia):
Ein (vom Rechtsvorgänger) zugestimmter Ueberbau muss auch geduldet werden, nicht nur versehentlich errichtete Ueberbauten.

Nein, muss er nicht, außer es steht im Grundbuch.

Zitat (von serice):
Also. Es wurde durch einen Architekten alles begutachtet, Zeichnung erstellt. Dann verlangte der Gutachter eben dieses einfache Schriftstück, um die Baugenehmigung zu erhalten.
Als diese da war, wurde gebaut. Also das ging alles seinen richtigen Weg.
Nur ist halt dieser kleine einfache Zweiteiler zur Grenzbebauung da und keiner weiß, ob das was zu sagen hat bzw. ob da jemand noch was machen kann, obwohl eine Baugenehmigung da ist.
Der Dachvorsprung geht ca. 30 cm in das andere Grundstück rein.
Ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich erklärt. :-)

Ehrliche Antwort? Nein, gar nicht. Es wird überhaupt nicht klar, wer was von wem wollte/hatte, oder gemacht hat. Welcher Gutachter?
Eine Baugenehmigung gibt dem Bauherren auch kein Recht gegenüber niemandem, außer gegenüber dem Staat.
Ich kann, wenn ich will, morgen eine Baugenehmigung für ein Gebäude auf deinem Grundstück beantragen (und auch bekommen!). Deshalb darf ich da aber bestimmt nichts bauen...


Klar ist erst einmal, wenn nichts im Grundbuch und nichts im Baulastenverzeichnis steht, dann muss der neue Eigentümer gar nichts dulden. Weder (vorsätzlichen (!)) Überbau, noch Abstandsflächen übernehmen.
Das heißt nicht, dass der neue Eigentümer zwingend Abwehrrechte hat, die Baubehörde kann dann aber einschreiten. (Vorsätzlicher) Überbau muss sowieso nicht geduldet werden.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von serice):
Nur ist halt dieser kleine einfache Zweiteiler zur Grenzbebauung da und keiner weiß, ob das was zu sagen hat bzw. ob da jemand noch was machen kann,
Also. Vielleicht verrätst du mal den Wortlaut des Zweiteilers?
Immer kann ein Kaufinteressent irgendwas sagen oder fragen oder bemängeln oder machen.
Ein Kaufinteressent kann einen Überbau hinnehmen, also akzeptieren, wenn ihm das ganze Haus gefällt.

Also. Man könnte einen potentiellen Käufer erstmal besichtigen lassen, Fragen stellen lassen, Unterlagen vorlegen...DANN weiß man, ob den das stört, ob der andere Nachweise verlangt...

Der Peter muss an diesen Käufer das Haus nicht verkaufen, wenn der deswegen irgendwas ??? machen will.
Ist das verständlich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(666 Beiträge, 99x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Klar ist erst einmal, wenn nichts im Grundbuch und nichts im Baulastenverzeichnis steht, dann muss der neue Eigentümer gar nichts dulden.


Warum sollte er es nicht dulden müssen, wenn er der Grenzbebauung/Überbau zugestimmt hat.

Und diese Zustimmung liegt offensichtlich sogar noch schriftlich/nachweisbar vor.

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#9
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3551 Beiträge, 1369x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Warum sollte er es nicht dulden müssen, wenn er der Grenzbebauung/Überbau zugestimmt hat.

Und diese Zustimmung liegt offensichtlich sogar noch schriftlich/nachweisbar vor.

Nein. Das war die Zustimmung seines Rechtsvorgängers, die ist (in der gegebenen Form) für den Rechtsnachfolger komplett uninteressant, der ist nicht daran gebunden.

@Anami hat aber einen guten Punkt gemacht. Man könnte das in den Kaufvertrag aufnehmen, oder den Verkauf davon abhängig machen.
Wenn der Verkauf noch nicht gemacht ist (ich befürchte, dass es schon passiert ist), dann kann man das Problem ja noch mit einem formgerechten Vertrag lösen. Man muss nur einen Eintrag ins Grundbuch und/oder Baulastenverzeichnis (kommt auf Bundesland an) anstreben und das vor einem Notar unterschreiben.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#10
 Von 
9elfer
Status:
Praktikant
(666 Beiträge, 99x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Nein. Das war die Zustimmung seines Rechtsvorgängers,


Also ich lese daraus:

Zitat (von serice):
Jetzt verkauft Peter sein Haus.


dass das Haus entweder noch nicht verkauft ist, oder es sich um eine rethorische Frage handelt.

Einen fixen Rechtsnachfolger kann ich ich hier noch nicht erkennen.

Selbst wenn, würde diese nachweisliche Zustimmung für den Grenzbau/Überbau auf den neuen Eigentümer/Käufer übergehen. Eventuell wäre dann der `vermeintliche`Verkäufer dem Käufer gegenüber Schadensersatzpflichtig wenn er diesem dies verschweigen würde.

Zitat (von 3,141592653):
Man muss nur einen Eintrag ins Grundbuch und/oder Baulastenverzeichnis (kommt auf Bundesland an) anstreben und das vor einem Notar unterschreiben.


Nein, das wäre in so einem Fall nicht nötig. Im Gegenteil; eine nachweisbare Zustimmung für den Grenzbau/Überbau (in Verbindung mit einer Baugenehmigung; die auch auch eingehalten wurde) ist vollkommen ausreichend. Sich später, obwohl man sich des Grenzbaues/Überbaues bewussst war und diesem nachweislich zugestimmt hat und sich dann auf geltendes Recht zu beziehen, würde vermutlich rechtsmissbräuchlich sein.

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#11
 Von 
serice
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo. Danke für die vielen Antworten.
Auf dem Schriftstück steht „ Hiermit erlaube ich, Peter xxx meinem Bruder Frank xxx eine Grenzbebauung am Haus vorzunehmen.
Unterschrift und Datum.
Mehr nicht.


Das Nachbarhaus ist noch nicht verkauft, Verkaufsgespräche laufen aber wohl laut Aussage des Bruders.
Die Genehmigung erwähnt der Bruder aber nicht, da er angeblich nicht mehr weiß, die Zustimmung gegeben zu haben und er wisse nichts von einem Schriftstück.
Ich glaube, es ist besser, wenn wir alles eine Anwalt zur Sicht übergeben.
Ich glaube kaum, das Peter irgendwas in die Kaufverträge aufnehmen lässt in der Hinsicht.
Er möchte Frank irgendwie eins reinwürgen. Seit Jahren schon. Und genau deshalb kam hier die Frage dazu, weil man nicht mehr weiter weiß.

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#12
 Von 
serice
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 1x hilfreich)

Achso, das Zettelchen für die Grenzbebauung ist von 2000

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#13
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von 9elfer):
Selbst wenn, würde diese nachweisliche Zustimmung für den Grenzbau/Überbau auf den neuen Eigentümer/Käufer übergehen.

Ohne Sicherung nicht.
Zitat (von 9elfer):
Eventuell wäre dann der `vermeintliche`Verkäufer dem Käufer gegenüber Schadensersatzpflichtig wenn er diesem dies verschweigen würde.

Ja klar, sofern es im bewusst war, war aber nicht die Frage ;)
Zitat (von 9elfer):
Nein, das wäre in so einem Fall nicht nötig. Im Gegenteil; eine nachweisbare Zustimmung für den Grenzbau/Überbau (in Verbindung mit einer Baugenehmigung; die auch auch eingehalten wurde) ist vollkommen ausreichend.

Die Behauptung halte ich für vollkommen falsch.
Zitat (von serice):
Das Nachbarhaus ist noch nicht verkauft, Verkaufsgespräche laufen aber wohl laut Aussage des Bruders.

Das ist der Zeitpunkt, es zu bereinigen.
Zitat (von serice):
Die Genehmigung erwähnt der Bruder aber nicht, da er angeblich nicht mehr weiß, die Zustimmung gegeben zu haben und er wisse nichts von einem Schriftstück.

Zitat (von serice):
Ich glaube kaum, das Peter irgendwas in die Kaufverträge aufnehmen lässt in der Hinsicht.
Er möchte Frank irgendwie eins reinwürgen.

Da stimmt wohl was nicht zwischen den Brüdern.
Zitat (von serice):
Ich glaube, es ist besser, wenn wir alles eine Anwalt zur Sicht übergeben.

Das kann helfen, zaubern kann aber auch der Anwalt nicht.

P.S.: Die indirekte Frage nach Abstandsflächen, Mindestabständen und Baugenehmigung wurde bisher nicht beantwortet.

Die nebulösen Infos aus #3 sagen nicht aus, dass es eine Baugenehmigung gibt. Die wäre aber entscheidend.

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#14
 Von 
serice
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen.
Das Haus wurde 1977 direkt auf Grenze mit Baugenehmigung gebaut
Im Jahr 2000 hat Frank auf diesem Haus aufgestockt, mit Baugenehmigung und Erlaubnis Grenzbebauung.
Der „Aufbau"ist in4 Metern Höhe ca 10cm über Grenze und in 8 Metern Höhe ca 30cm drüber.
Ins Geundbuch wurde nichts eingetragen.
Das Nachbarhas steht 10m entfernt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
serice
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen.
Das Haus wurde 1977 direkt auf Grenze mit Baugenehmigung gebaut
Im Jahr 2000 hat Frank auf diesem Haus aufgestockt, mit Baugenehmigung und Erlaubnis Grenzbebauung.
Der „Aufbau"ist in4 Metern Höhe ca 10cm über Grenze und in 8 Metern Höhe ca 30cm drüber.
Ins Geundbuch wurde nichts eingetragen.
Das Nachbarhas steht 10m entfernt.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2751 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von serice):
Das Haus wurde 1977 direkt auf Grenze mit Baugenehmigung gebaut
Im Jahr 2000 hat Frank auf diesem Haus aufgestockt, mit Baugenehmigung und Erlaubnis Grenzbebauung.

Dann gibt es entweder eine Vereinigungsbaulast oder eine Abstandsflächenbaulast.
Das wird spätestens der Notar dem Käufer in den Kaufvertrag reinschreiben.

Mit gültiger Baugenehmigung kann Frank sich ruhig zurücklehnen und abwarten
Der geringfügige Überbau und großer Höhe dürfte, zumal der Vorbesitzer zugestimmt hat, auch vom neuen Eigentümer zu dulden sein.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von serice):
Das Nachbarhaus ist noch nicht verkauft, Verkaufsgespräche laufen aber wohl laut Aussage des Bruders.
Das Zettelchen ist also 25 Jahre alt, zu dieser Zeit gab es wohl dIese Anbaumaßnahmen mit Überbauung ins andere Grundstück, oben am Dach.

Zitat (von serice):
Die Genehmigung erwähnt der Bruder aber nicht, da er angeblich nicht mehr weiß, die Zustimmung gegeben zu haben und er wisse nichts von einem Schriftstück.
Na und? Was sit der Streitpunkt zwischen Frank und Peter?
Ein Kaufinteressent kann sich doch einfach das Haus anschauen, bis nach ganz oben, 8m hoch...sieht dann auch, dass es einen winzigen Überbau ins andere Grundstück/ins andere Dach hat, kann sich die vorhandenen Unterlagen von 2000 geben lassen...
...und dann überlegen, ob er das Haus trotzdem kauft.
Was soll ein Anwalt da machen oder besichtigen ? Wollen Frank und Peter ein juristisches Problem draus machen?

Die Erlaubnis zur Grenzbebauung bedeutet NICHT, dass man die Grundstückgrenze in welcher Höhe auch immer überbauen darf.
Sie heißt aber auch nicht, dass man dort nie und niemals nichts aufbauen/anbauen/überbauen durfte.
Wenn das alte Zettelchen bei Frank UND bei Peter nicht mehr vorhanden ist... wer kräht jetzt danach?


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
serice
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 1x hilfreich)

Man sieht eben nicht, das es überbaut ist. Es sei denn, man steht mit dem Vermesser da und hat die Zeichnung in der Hand.
Es gibt keine Grenzen im Sinne von Zäunen oder so, okay einen, den Frank gezogen hat, damit man wenigstens ein wenig weiß, was wohin gehört. Bis vor einem Jahr hat jeder das Grundstück des jeweils anderen betreten dürfen.

Die Grundstücke sind so verwinkelt und verbaut. Kann man nicht erklären. Man guckt von 3 Fenstern direkt auf das andere Geundstück, das heißt, jeweils unter den Fensterbänken fängt schon das Grundstück des Nachbarn an.
Man wollte nur wissen, ob es eventuelle Nachtrile geben kann.
Aber es ist zu kompliziert.
Danke Euch trotzdem für Eure Zeit und Mühe.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40833 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von serice):
Man sieht eben nicht, das es überbaut ist. Es sei denn, man steht mit dem Vermesser da und hat die Zeichnung in der Hand.
Das steht einem Kaufinteressenten frei.
Um dem vorzubeugen, könnte der gewillte Verkäufer einen Kaufinteressenten im Verkaufsgespräch auch ohne Zettelchen darauf hinweisen, dass es vor 25 Jahren im Zuge eines Anbaus eine geringfügige Überbauung mit Zustimmung des Nachbars gab.

Zitat (von serice):
Bis vor einem Jahr hat jeder das Grundstück des jeweils anderen betreten dürfen.
Man hätte im EP schreiben können, dass es Streit zwischen Nachbarn wegen des Verkaufs gibt.
Zitat (von serice):
Man wollte nur wissen, ob es eventuelle Nachtrile geben kann.
Selbstverständlich kann es die geben. Aber bei deinen verwinkelten Fragen kann man nur sagen: Ja.Nein.Vielleicht.

:bang:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 11x hilfreich)

Die schuldrechtliche Zustimmung eines Überbaus schafft Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB. Bei Errichtung vor Rechtsnachfolge seitens Überbauten ist auch der Rechtsnachfolger zur Duldung verpflichtet, der zugestimmte Überbau genießt Schutz ab Rechtsnachfolge nach § 912 Abs. 1 BGB. Grunddienstbarkeit ist nicht erforderlich. Siehe PWW 2023, § 912, Rz. 31.

Problem hier ist dass die Duldung einer Grenzbebauung abgesprochen wurde, kein Überbau. Der TE mag lieber darauf berufen die Duldung konkludent ist, oder dass der Überbau fahrlässig erfolgte, was bei der beschriebenen Umfang der Grenzüberschreitung plausibel erscheint. Ein Vorsatz bei dem Überbau hätte der neue Nachbar nachzuweisen, wenn er Beseitigungsansprüche geltend machen wollten.

Oder da Peter immer noch Eigentümer ist, kann er den Überbau jetzt schriftlich zustimmen. Schnell geringfügige Überbaurente verlangen und auch bezahlt bekommen, somit Nachweis für die Zukunft geschafft wird. Oder sogar Grunddienstbarkeit eintragen lassen. Das wäre die sauberste Lösung.


-- Editiert von User am 21. Oktober 2025 15:22

-- Editiert von User am 21. Oktober 2025 15:24

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