Grunddienstbarkeit. Fahrtrecht verwehrt (Wiederholungsfall).

10. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hermann3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Grunddienstbarkeit. Fahrtrecht verwehrt (Wiederholungsfall).

Eingetragene Grunddienstbarkeit: Fahrtrecht verwehrt (Wiederholungsfall).
Hintergrund: Die Klage ist unumgänglich nötig, da Wegerecht verwehrt, durch Schlosstausch der Beklagten. Drei benannte Zeugen und Foto des nagelneuen Schlosses, belegen den Tatbestand.
Außergerichtliche versuchte Einigung nicht möglich, da Briefzusendungen ungeöffnet, durch Beklagte zurückgesandt werden.

Einschätzung/Begründung: Sollte die Benutzung des Weges verwehrt werden, so können man hiergegen unverzüglich rechtlich vorgehen und die Wahrnehmung Ihrer Rechte notfalls gerichtlich durchsetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1027 BGB.

Dies ist durch Klageeinreichung geschehen, da dritte identische Aussperrung in 20 Jahren!
§. Das Gesetz sieht ein Recht auf Entschädigung für solch verursachte Störungen vor! 
Dazu forderte ich entschieden und ohne jegliche Abstriche, den Urzustand wieder herzustellen. Dies bedeutet zwei Schlüssel zu übergeben (Einschreibezusendung ausreichend) und das Tor und die Einfahrt dauerhaft und beständig freizugeben. Angefallene Auslagen wie Zeit- und Spritaufwendungen (Anm.: 500 km Hin- + Rückfahrt um vor verschlossenem Tor zu stehen) zu entgelten und Nichtnutzbarkeit des Gartens über 9 Monate zu entlohnen, da Tor versperrt!
Antwort der Richterin vom Amtsgericht Hersbruck. Verfügung: Das Gericht schlägt Vergleich vor: I. Der Kläger zahlt an die Beklagte … zur Abgeltung des hinterlegten Schlüssel. II. Der Kläger ist berechtigt den Schlüssel persönlich abzuholen bei Gericht (Anm.: = 500 km Fahrt und einen Tag Zeitaufwand. Keine Anhörung meiner drei beteiligten Zeugen)? III. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgerechnet. (Anm.: Wurde von beiden Seiten abgelehnt)
AKTUELL.: Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass seine Anträge, soweit Sie über die Schlüsselherausgabe für das Tor hinausgehen (Auslagenerstattung für Spritgeld etc., Nutzungsentgelt für Nichtnutzbarkeit und Verwilderung des Gartens über 9 Monate etc.) bisher nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurden. Für eine gerichtliche Entscheidung über ihr Begehren bedarf es eines Antrages, der so korrekt ist, das er so auch vollstreckt werden könnte. Ein solcher Antrag ist mit ausreichenden Tatsachen zu begründen, sodass das Gericht daraus den Schluss ziehen kann, dass der Antrag begründet ist.
Soweit die Beklagte diese Tatsachen bestreitet sind Beweisangebote zu unterbreiten, Diese Anforderungen genügen ihre Ausführungen bisher nicht.

Frage: Wie hat solche geforderte Ausführung/en der Richterin auszusehen (Link +/oder Wortlaut)?


-- Editiert von Moderator topic am 10. Oktober 2023 16:24

-- Thema wurde verschoben am 10. Oktober 2023 16:24

Signatur:

Dub

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18391 Beiträge, 9967x hilfreich)

Zitat (von Hermann3):
Frage: Wie hat solche geforderte Ausführung/en der Richterin auszusehen (Link +/oder Wortlaut)?

Konkrete Rechtberatung im Einzelfall widerspricht den Forenregeln. Das dürfen nur Anwälte.
Grundsätzlich brauchen Sie Belege / Quittungen / Nachweise.
Also Tankbeleg und einen Nachweis, dass Sie tatsächlich vergeblich gefahren sind. Bislang ist die vergebliche Fahrt ja "nur" eine unbewiesene Behauptung von Ihnen.
Und für das Nutzungsentgelt für Nichtnutzbarkeit und Verwilderung des Gartens brauchen Sie ebenfalls Belege (Mietvertrag für "Ersatzgarten", Rechnung für die Beseitigung der Verwilderung, ...). Das Gericht scheint Ihre Forderungen bislang als "unbewiesene Forderungen ins Blaue hinein" anzusehen.




Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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