Grundstück eingezäunt mit Tor, darf ich das Tor abschließen, wenn der Nachbar das wegerecht hat.

19. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Caprifischer123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstück eingezäunt mit Tor, darf ich das Tor abschließen, wenn der Nachbar das wegerecht hat.

Die Situation
3 Reihenhäuser neben einander. Der Besitzer des mittel Hauses hat sich ein wegerecht eintragen lassen um in seinen Garten zu gelangen. Ein normaler Eingang zu seinem Haus ist vorhandene,
Mein Grundstück ist komplett umzäunt mit einer Zufahrt und Tor.
Jetzt die Frage
Wir haben einen kleinen Jungen und einen Jungen Hund um diese von der Straße vernzuhalten, darf ich das Tor ständig abschließen (die Nachbarn haben Schlüssel) oder muss es unverschlossen bleiben.
Damit die Nachbarn plus Freunde und Bekannte der Familie über unser Grundstück laufen können.
Freue mich über antworten.
Gruß Jürgen

Ärgert der Nachbar?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Kommt darauf an, wie der Wortlaut des Wegerecht lautet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn nichts vereinbart ist: normalerweise würde es genügen, wenn dem Nachbarn eine ausreichende Menge von Schlüsseln zur Verfügung gestellt wird. Was ausreichend ist, kommt auf den Einzelfall an.

Man beachte, dass laut BGB ein Wegerecht "schonend" auszuüben ist. Wenn es also einen anderen Zugang zum Grundstück gibt, dann sollte das Wegerecht nur noch genutzt werden, wenn man dafür auch einen Grund hat. Der muss nicht so hoch hängen wie beim Hammerschlags- und Leitungsrecht, aber einfach ein "weil ich es darf" genügt auch nicht, um auf dem Weg hin- und herzulaufen.
Wenn also " die Nachbarn plus Freunde und Bekannte der Familie über unser Grundstück laufen" wollen, dann muss das jeweils einen anderen Grund haben als "ich darf das also mache ich das". Und wenn es einen Grund gibt, ist das kurze Auf- und wieder Zuschließen durchaus zumutbar.


Es kommt sicherlich auf den Wortlaut des Wegerechtes an: wenn da das Verschließen eines Tores explizit untersagt ist, dann gilt das wohl. Aber dann würdest du nicht fragen, denke ich (und hättest vermutlich beim Lesen dieses Rechtes schon auf den Kauf verzichtet!)

-- Editiert von quiddje am 19.06.2018 07:48

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Reihenhäuser nach WEG geteilt?
Habe ich richtig verstanden, dass der Nachbar ein Wegerecht durch eure Gärten ha,t um in seinen Garten zu gehen, obwohl er einen Zugang von seinem Haus hat?? Wer unterschreibt denn sowas?
Wie lautet der genaue Wortlaut der Eintragung im Grundbuch?

3x Hilfreiche Antwort

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