Stimmt, ich hatte das als das Gerümpel von A interpretiert.
Dann bleibt der Beschreibung zufolge eines Hausfriedensbruch und eine Besitzstörung. Der B darf nicht auf's Grundstück von A (§123 StGB), und er darf das Grundstück von A nicht mit Gerümpel vollstellen (§862 BGB).
Wenn aber
- kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen
- kein Notwegerecht (Eingangstür von Besitzer B Seite der Straße)
- keine vertragliche Einigung
korrekt ist, dann frage ich mich, wie A denn überhaupt auf sein Grundstück kommt?
Gerümpel selbst kann keinen Hausfriedensbruch begehen, das können nur Menschen. Daß das Gerümpel da liegt, ist mithin kein Hausfriedensbruch, der Vorgang, das Grundstück zu betreten und das Gerümpel dort abzulegen schon.
Je nach Gerümpel stellt sich übrigens auch noch die Frage nach einer illegalen Abfallentsorgung...
Das Zurückverbringen des Gerümpels ist keine verbotene Eigenmacht (§858 BGB), denn dem Eigentümer wird der Besitz an dem Gerümpel gerade nicht entzogen, der Besitz wird wieder hergestellt. In dem Moment, wo das Gerümpel auf dem Nachbargrundstück liegt, ist der Besitz am Gerümpel gestört, weil der Eigentümer ja gar seine Besitzrechte daran wahrnehmen kann, weil er das Nachbargrundstück nicht betreten darf.
a) Darf A nach Auslaufen eine von ihm gesetzte Frist, eigenmächtig den Gerümpel zur Seite "schieben", um sich Zutritt zu seinem Flurstück zu gewähren?
Dafür muss er keine Frist wahren, das darf er sofort. Er handelt ja auf seinem eigenen Grundstück. Und wenn er das Grundstück von B betreten darf, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen (der Beschreibung nach darf er das aber nicht, das macht das Verständnis der Verhältnisse nicht gerade leichter...), dann darf er auch den Besitz des B, den der verbotener Weise auf dem Grundstück des A abgestellt hat, dem B zurückgeben, indem er ihm das Zeug wieder auf das B-Grundstück stellt.
b) Fällt der momentane Zustand schon unter Hausfriedensbruch?
Da Gerümpel keinen Hausfriedensbruch begehen kann: nein.
Wenn das Grundstück von A ein "befriedetes Grundstück" ist, also eine ausreichend wirksame "Einfriedung" bestitzt, war das Betreten durch B zum Abstellen des Gerümpels Hausfriedensbruch. Der verjährt allerdings nach 3 Jahren.
c) Wenn A sich Zutritt durch das Verschieben verschafft hat, und B den Gerümpel wieder zurückstellt - fällt das unter Hausfriedensbruch?
Wenn A unbefugt das befriedete Besitztum von B betritt: ja.
Wenn A das Recht hat, das befriedete Besitztum von B zu betreten, um zu seinem Grundstück zu gelangen, dann darf er das m.E. auch dafür Nutzen, Eigentum des B diesem zurückzugeben, das dieser aus welchen Gründen auch immer auf dem Grundstück von A abgestellt hat.
Davon abgesehen gibt es die Möglichkeit, den B mit Fristsetzung (14 Werktage sollten ausreichen) das Gerümpel vom Grundstück von A zu entfernen, und wenn das nicht erfolgt, das Gerümpel entfernen zu lassen und B für die Kosten in Anspruch zu nehmen.
(Die Frage nach Bs Bonität stellt sich nur insoweit, als das Grundstück von B so stark mit Hypotheken belastet sein könnte, daß eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung ggf. nichts bringt. Ansonsten wird schon die Drohung mit der Zwangsvollstreckung gegen B diesen wohl zum Bezahlen der Kosten bringen.)
Wenn man selbst sich den Nerv nicht aufhalsen will, überlässt man das alles einem Rechtsanwalt. Die Kosten für den kann man sich auch bei B zurückholen.
Es bleibt aber immer noch die Frage, wie A überhaupt ohne Notwegerecht, ohne eingetragenes Wegerecht oder andere Abmachungen überhaupt auf sein Grundstück gelangen kann.
Und unabhängig von der zivilrechtlichen Frage der Besitzstörung (an der kann es m.E. keinen Zweifel geben) bleibt bei der Frage "Hausfriedensbruch ja oder nein" die entscheidende Frage, ob es sich bei den Grundstücken jeweils um "befriedete Besitztümer" handelt.
"keine Trennwand/Zaun zwischen den Grundstücken" spricht tendenziell dagegen. Aber das hängt letztlich von allen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.