Hammer- oder Leiterrecht

21. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
Bikerxxl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hammer- oder Leiterrecht

Hallo, ich habe folgendes Problem. Ich bewohne ein Reihenhaus. Mein direkter Nachbar und ich haben unsere Garageneinfahrten direkt nebeneinander. Die Grundstücke waren bisher nur durch einen schmalen Rasenstreifen getrennt. Ich habe im Zuge einer Erneuerung meiner Auffahrt meinen Teil des Rasenstreifens entfernt und mit flastern lassen. Diese Absicht hatte ich meinem Nachbarn und seiner Frau beizeiten mitgeteilt.
Nun hat mein lieber Nachbar seinen Anteil des Rasenstreifens erneuern lassen und sich zusätzlich einen ca. 50 cm hohen einen Zaun setzen lassen. Dieser Zaun steht jedoch etwas 15cm von der Grenze weg und ein schmaler Rasenstreifen besteht jetzt zwischen Zaun und gemeinsamer Grenze. Um diesen Streifen pflegen zu können, beruft er sich auf sein "Hammerrecht" und möchte die Pflege von meinem Grundstück aus tun. Diesen Zugang möchte ich ihm aufgrund vorheriger Streitigkeiten nicht einräumen. Hört sich kleinlich an, aber es ist schon viel vorgefallen und ich habe die Nase voll von seinen Handlungen.
Meine Frage lautet: Kann sich jemand, der sich selbst durch Errichtung eines Zaunes den freien Zugang zu einem Teil seines Grundstückes verbaut, dieses Hammerecht einfordern?

Antwort bitte mit Quellennachweis - wenn vorhanden.

Danke und Gruß
Biker

Ärgert der Nachbar?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

ein so genanntes Hammerschlags- und Leiterrecht gilt nach meiner Ansicht nicht für diese vom Nachbarn selbst geschaffene *Unzulänglichkeit*. Das Begehren vom Nachbarn wird mit großer Wahrscheinlichkeit auch nicht vom Gericht unterstützt. In aller Regel wird das Schiedsmannverfahren vorgeschaltet sein müssen.
:wipp:

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#2
 Von 
Bikerxxl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, dass ist ja auch meine Auffassung. Gibt es da Rechtsprechung, auf die man sich beziehen kann?
Gruß, Biker

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Was willst Du tun wenn er es einfach tut ?
So hatte er doch bisher gehandhabt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

schriftlich per Einschreiben mit R-Schein dem Nachbarn untersagen, dass fremde Grundstück (nämlich das Ihrige) grundsätzlich zu betreten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt unverzüglich Anzeige.

Danach gibt es nur 2 Möglichkeiten: 1. er akzeptiert und bleibt Ihrem Grundstück fern oder 2. er setzt sich darüber hinweg, dann müssen Sie unverzüglich handeln.

Selbstverständlich kann auch im Vorfeld der Versuch gestartet werden, diese Unstimmigkeit im so genannten Schiedsmannverfahren verbindlich zu klären.
Viel Erfolg und eine glückliche Hand bei der Wahl des *richtigen* Weges!!
:wipp:

MfG

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