Handhabung Winterdienst bei Wegerecht

9. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Sir Hugo von der Filzwiese
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Handhabung Winterdienst bei Wegerecht

Ich überlege mir ein Grundstueck zuzulegen.
Hinter diesem Grundstueck steht ein Mehrfamilienhaus.
Die Anwohner haben Wegerecht (Zufahrt mt PKW) durch mein Grundstück.
Meine Frage:
Wer muss fuer die Instandhaltung der Zufahrt zu dem Mehrfamilienhaus aufkommen, wie verhält es sich mit dem Winterdienst?
Vielen Dank im Vorraus fuer eure Antworten.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bidi
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 560x hilfreich)

Hallo,

ich habe genau ein ähnliches Problem. Ich plane ein Haus zu kaufen, auf dessen Grundstück ein Weg verläuft, der zu dem dahinterliegenden Haus führt. Es ist ein Wegerecht eingetragen wie oben auch beschrieben mit der Zufahrt für PKWs. ICh frage mich ebenfalls, wie es sich mit den Unterhaltskosten für den Weg verhält und dem Winterdienst. Weiß jemand Rat?

124x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Maxifant
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 87x hilfreich)

Solange der Weg nicht öffentlich ist mußt Du Dir keine Gedanken über den Winterdienst machen. Der Nutzer einer Grunddienstbarkeit (hier Wegerecht) hat nicht nur Rechte sondern auch Pflichten.

78x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1088x hilfreich)

Für die Instandhaltung (auch Winterdienst) hat der Grundstückseigentumer Sorge zu tragen, selbst wenn Wegerechte eingetragen sind.
Er kann natürlich mit den Berechtigten vertragliche Vereinbarungen treffen.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

16x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Luke2002
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 6x hilfreich)

Die beiden vorher ganannten Antworten wiedersprechen sich ja voll. Was ist denn nun richtig ??? ;)

6x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 841x hilfreich)

Es kommt auch darauf an, ob du die Auffahrt ebenfalls benutzt. In der Regel werden Wegerechte aufgrund einer Bewilligungsurkunde (kann z.B. der Notarvertrag sein) bestellt, in der dann weitere Regelungen getroffen sein können. Da würde ich mich mal erkundigen, ob dort etwas drinsteht.

6x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 859x hilfreich)



@Sir Hugo von der Filzwiese
Selten ist so ein eingetragenes Wegerecht
unproblematisch. Der Streit ist vorprogrammiert. Wenn es nicht unbedingt
diese Grundstück sein muss, lass die Finger
davon.

Es gibt bei Grunddienstbarkeiten auf beiden Seiten keine Verpflichtung zur Unterhaltung, es sei denn man regelt dies per Vertrag.
Wenn also z.B. der Weg Schlaglöcher hätte, der Grundstücksbesitzer nutzt den Weg auch, und es stört ihn nicht, kann er nicht von dem *Mitbenutzer* gezwungen werden, etwas zu
unternehmen. Umgekehrt ist das ebenso.
Also in jedem Fall vorher festschreiben.

Schaut mal hier:
http://www.bau.de/forum/planung/1075.htm


-- Editiert von Odil am 14.09.2005 23:02:09

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
stwe
Status:
Praktikant
(598 Beiträge, 102x hilfreich)

Die Anwohner haben Wegerecht (Zufahrt mt PKW) durch mein Grundstück.

Sie haben grundsätzlich für Ihr Eigentum die Verkehrssicherungspflicht, d.h. Sie müssen den Weg im Winter streuen. Diese Pflicht kann natürlich auf andere übertragen werden (so wie der Vermieter auf den Mieter), trotzdem haben Sie sogar in diesem Fall eine Überwachungspflicht. Kommen Sie dieser nicht nach, haften Sie trotzdem es nicht Ihre Aufgabe war, den Weg zu streuen.

Da Sie wohl kaum mit Ihren Nachbarn diesbezügliche Verträge ausarbeiten werden bzw. können, kann ich Ihnen nur anheim stellen, unbedingt Ihren Pflichten als Eigentümer nachzukommen.

Steffen

6x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1088x hilfreich)

Dieser letzten Antwort kann ich nur zustimmen, sie entspricht auch meiner Antwort.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rolf004
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo von Odil - 14.09.2005 22:49:16
Deine
Hinweis über die Gefahren bei Gemeinschafrseigentum von Grundstücken und Wegen muß ich voll bepflichten auch ich habe die Hölle auf Erden damit erreich, dass ich mir mit noch drei weitere spätere Anlieger ein Grundstück für den Bau eines Einfamilienhaus gekauft dass aber auch nur über einen insgesamt 80 Leter langen auch mir mit gehörenden Gemeinschaftsweg erreichbar ist.

Es wurde damals zu dem Weg nichts vertraglich über dessen Nutzung, Pflege und Unterhaltung geregellt und nun haben wir den Horrer aud Erden, dass wir unser Einfamilienhaus nach Regentagen oder starkem Schnee und Eis im Prinzip so gut wie kaum noch von der Straße aus erreichen können, oder wenn wir vim Haus sind dieses kaum verlassen können.

Der Weg befindet sich in einem harsteubenden verwarlosten Zustand einer damals als Baustraße nur hergestelltem Zustand der von unseren drei netten Nachbarn nur per Auto wie auf einer Rennstrecke benutzt und damit sändig weiter mit gravierenden Schlaglöchern überseht wurden und dann einfach mit Ziegelsteinbauschutt aufgefüllt wird.

Wir sind rewgelrecht anh Ende und möchten deshalb allen den guten Ratschlag geben kauft auf keinen Fall ein derartiges Grundstück bei dem nicht auch vertraglich allle Pflichten und Rechte vereinbart wurden oder werden.

In unserem Falle frage ichj mich eigentlich, ob nicht auch letztlich ein privater Weg under private Straße die weder als solche gekennzeichnet noch auch irgendwie abgesperrt und damit auch von allen Bürgern ohneweiteres betreten werden kann nicht damit auch gewissen öffentlichen Interessen entsprechen in einen befahr- und begehbarten Zustand hergestellt sein muss.

Wie will nicht nur die Post, der Zeitungszusteller und gegebenfalls auch Rettungsfdienste, die Feuerwer und auch die Polizie diesen unseren Weg oder Straße benutzen können ohne sich nicht in Gefahr begeben zu müssen dabei auch zu verunglücken und im schlimmsten fall über einen Knochenbruch und dessen Schockeinwirkungen zu Tode kommen könnte ?

Das nachfolgende gesagte vom Autor "Odil"
kann doch eigentlich nicht auch unter meiner ztuvor beschriebenen Tatsache rechtens sein wenn dieser Privat-Weg damit auch öffentlichen Interessen dient?

-? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ?
Es gibt bei Grunddienstbarkeiten auf beiden Seiten keine Verpflichtung zur Unterhaltung, es sei denn man regelt dies per Vertrag.

Wenn also z.B. der Weg Schlaglöcher hätte, der Grundstücksbesitzer nutzt den Weg auch, und es stört ihn nicht, kann er nicht von dem *Mitbenutzer* gezwungen werden, etwas zu
unternehmen.
Umgekehrt ist das ebenso.
? ? ? ? ? ? ? ? ?

Würde mich über alle Antworten freuen.

9x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2937x hilfreich)

Privatweg ist Privatweg, da ist die Öffentliche Hand nie zuständig. Wenn andere Leute diesen Weg nutzen, müßt ihr überlegen, ob ihr evtl. ein Schild aufstellt PRIVATWEG (Fußgängern ist dies meistens schnuppe) oder eine deutliche Abtrennung mnit Zaun/Tor vornehmt.

11x Hilfreiche Antwort

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