Hecke, Verjährung und Bebaungsplan

8. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Werdenfelser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
Hecke, Verjährung und Bebaungsplan

Hallo,

Wir haben hier (Landkreis GAP / Bayern) vor 7 Jahren ein Haus gekauft. Damals stand die Hecke des Nachbarn schon. Was die Höhe anbelangt, so können wir nicht sicher sagen ob denn nun damals bereits die 2 Meter Höhe überschritten wurden oder nicht. Der Nachbar meinte, Dies aufgrund Fotos Nachweisen zu können. Also wäre unser Anspruch hier ja nun wohl verjährt.

Aufgrund dieses Forums bin ich nun auf die Möglichkeit, Dies über den Bebauungsplan zu regeln gestoßen. Auch in unserem Plan steht, dass eine dichte Koniferenhecke nicht zulässig sei. Ich war nun also in der Gemeinde, um zu sehen was die dazu sagen. Der zuständige Herr kennt das Wohngebiet sehr gut, weil er dort selbst eine Tochter hat. Er machte uns darauf aufmerksam, dass wir zwar grundsätzlich Recht hätten, jedoch auch weitere Koniferenhecken und auch Mauern (welche nach Bebauungsplan ebenso unzulässig sind) in dem Wohngebiet vorhanden wären, und man schlecht von einem die Beseitigung einer solchen Hecke verlangen könne, wenn im gleichen Gebiet weitere unzulässige Hecken oder andere Einfriedungen bestehen bleiben dürften. Des weiteren machte er uns darauf aufmerksam, dass für die Hecke seines Erachtens keine Beseitigung in Frage käme, da die Hecke zwar höher als eigentlich erlaubt, jedoch trotzdem keine Gefährdung oder Beeinträchtigung darstelle, zudem sie zugegebenermaßen, auch nicht in unser Grundstück hineinwächst.
Wir müssten also die Beseitigung aller betroffenen Hecken verlangen, und eben das wollen wir nicht. Zum einen, fühlen wir uns bei den anderen Hecken nicht betroffen, zum Anderen wollen wir uns es nicht mit der halben Siedlung verscherzen.

Nun die Frage: Können wir eine Beseitigung der Hecke auf dem Weg über die Gemeinde verlangen, ohne dass die anderen Nachbarn hiervon betroffen sind? Können wir notfalls auf dem Klageweg die Gemeinde dazu zwingen das Recht nur auf dieses Eine Grundstück bezogen durchzusetzen? Und würde in dem Fall eine Rechtsschutz die Kosten für mich als Kläger übernehmen?

Ärgert der Nachbar?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Sie machen sich Gedanken darüber, dass sich einige Leute in der Siedlung über sie ärgern könnten, aber dass Sie sich den direkten Nachbarn zum gnadenlosen Feind machen ist in Ordnung? Seltsame Weltanschauung.

Sie werden wahrscheinlich noch einige Jahre Zaun an Zaun leben, ist es das wirklich wert?

Signatur:

"Valar Morghulis"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Werdenfelser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Rosenfreund,

der Link ist leider nicht mehr gültig. Ich hatte halt zuvor von einem sehr ähnlichen Fall hier im Forum gelesen.
Aber lieber fb367463-2, mir geht es ja eben darum, das Ganze so verträglich wie möglich zu machen, ohne jedoch auf unsere Ansprüche verzichten zu müssen. Da ja die Verjährung offenbar greifen würde, sehe ich nun leider keine andere Möglichkeit, bzw. das war ja die Idee aus dem anderen Beitrag.
Wenn das nun meine einzige Möglichkeit wäre, was sollte ich denn Ihrer Meinung nach Anderes tun, wenn er sich ja nunmal quer stellt? Und dabei möchte ich halt nunmal Andere nicht mit reinreißen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@Werdenfelser

Der Thread ist noch da, scroll mal runter, letzte Antwort von User Lolle vom 18.11.2017.
Passt genau zu deinem Anliegen.

Mein Tipp: Einen Feind zu haben, damit kann man gut umgehen - aber - das ganze Wohnviertel oh je, da kann dir blanker Hass in dein schönes Haus per Post oder sonstwie gebracht werden.

Geh den Weg über das NRG, Rückschnitt gibt es auch in Bayern.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Werdenfelser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Das Nachbarschaftsgesetz sieht in Bayern einen Rückschnitt auf 2m vor. Dieser Anspruch verjährt jedoch leider nach 5 Jahren. Er hat die Hecke zwar ab und an gekürzt, jedoch mestens so knapp unter 3m. Nach dieser Regelung wäre unser Anspruch verjährt. Die Hecken waren auch schon mal knapp 4m hoch, sind aber dann auf eben knapp unter 3m geschnitten worden. Nie darunter. Wenn also die Verjährung greift, wovon wir fest ausgehen, was hätte ich denn sonst noch für Möglichkeiten?!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Werdenfelser
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Sorry, Doppelpost...

-- Editiert von Werdenfelser am 09.12.2017 13:30

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Was Du anstrebst, das hört sich an wie "ein bissele schwanger," das gibt es nun mal nicht. Das hat der Sachbearbeiter der Gemeinde doch nun sehr klar raus gearbeitet. Es gibt im Zusammenhang mit dem Baurecht eben auch die Zauberworte "Abweichung" und "Befreiung." Das ist ganz legal. Oder, der Bebauungsplan wird geändert, wenn man feststellt, dass er in gewissen Punkten "out of time" ist. Jedenfalls sehe ich keine Möglichkeit, die Gemeinde erfolgreich zu verklagen, damit sie gegen den Nachbarn tätig wird. Das musst Du schon selbst regeln.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

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