Hecke zum Nachbarn

2. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
kisaiss
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Hecke zum Nachbarn

Hallo,

wir haben vor drei Jahren ein Jaus gekauft, bei dem zum aktuell noch unbebauten Nachbargrundstück eine Hainbuchenhecke gepflanzt wurde.
Diese Hecke gibt es seit vielen Jahren (schätzungsweise 30-40 Jahre). Nun kam der Nachbar auf uns zu mit der Bitte, die Hecke zurückzuschneiden, da seine Tochter dieses Jahr dort baut und unsere Hecke ca. einen halben Meter auf sein Grundstück gewachsen ist. Dies hat er jedoch in den letzten Jahren ohne Probleme toleriert und such zu uns nie gesagt, dass die Hecke ihn stört. Wir befürchten, dass die Hecke diesen Schnitt jedoch nicht überleben würde, da die Hecke dadurch fast halbiert werden würde.
Zudem reden wir über eine Länge von 45-50 Metern, die diese Hecke hat.
Gibt es für sowas denn nicht einen Bestandsschutz? Der Nachbar hätte ja schon mit der Vorbesitzerin vor Jahren reden müssen, damit die Hecke sich nicht ausbreitet. Zumal auf uns hohe Kosten kämen, wenn die Hecke ein geht durch entsorgen und neu bepflanzen. Zudem argumentiert der Nachbar das Zurückschneiden mit der Begründung, dass er gerne den Abstand von 3 Metern zu der Hecke hätte, falls er dort mal mit einem Bagger durch muss. Ansonsten wird das Grundstück oder die Bauarbeiten in keiner Weise durch unsere Hecke beeinträchtigt.
Vielleicht hat ja jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht.
Dankeschön und liebe Grüße

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16 Antworten
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#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

1. In welchem Bundesland? Sehen Sie in das zuständige Nachbarschaftsgesetz.

2. Allerdings gilt auch BGB § 910.

Zitat:

BGB § 910 Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

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#2
 Von 
kisaiss
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso ja natürlich, wir wohnen in Hessen.
Äste oder Wurzeln beeinträchtigen ja nicht, da das Haus ja von unserer Grenze her mit einem Abstand von 3 Metern gebaut wird, es ist also keine Grenzbebauung.
Hier geht es nur um eine Möglichkeit, vielleicht mal mit einem Bagger durchzufahren, wobei ein Minibagger natürlich ohne Probleme durchpassen würde.

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Laut § 43 NachbG (Hessen) beträgt die Frist nur 3 Jahre. Nach dem BGB steht dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks allerdings das Recht zu, da die Benutzung seines Grundstücks eben doch beeinträchtig wird. Wenn z.B. ein Keller ausgehoben wird oder das Fundament gegossen wird, reicht kein "Minibagger" aus. Und da können die 3 m Breite schon beansprucht werden. Sollten Sie die Hecke nicht schneiden, dürfen Sie sich dann nicht wundern, wenn der Bagger die Hecke "mitnimmt" ...

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32231 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von kisaiss):
Zumal auf uns hohe Kosten kämen, wenn die Hecke ein geht durch entsorgen und neu bepflanzen.
Wieso auf euch? Dann wohl auf den, der die Hecke schneidet.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von kisaiss):

Diese Hecke gibt es seit vielen Jahren (schätzungsweise 30-40 Jahre). Nun kam der Nachbar auf uns zu mit der Bitte, die Hecke zurückzuschneiden, da seine Tochter dieses Jahr dort baut und unsere Hecke ca. einen halben Meter auf sein Grundstück gewachsen ist. Dies hat er jedoch in den letzten Jahren ohne Probleme toleriert und such zu uns nie gesagt, dass die Hecke ihn stört. Wir befürchten, dass die Hecke diesen Schnitt jedoch nicht überleben würde, da die Hecke dadurch fast halbiert werden würde.

Pech, aber der Nachbar kann die Beseitigung des Überwuchses verlangen, zumal die Grenzhecke ohnehin einen Mindestabstand bis zur Grenzlinie einhalten muss.
Zitat:
Zudem reden wir über eine Länge von 45-50 Metern, die diese Hecke hat.

Für lange Hecken gilt dieselbe Rechtslage wie für kurze.
Zitat:
Gibt es für sowas denn nicht einen Bestandsschutz?

Nein.
Zitat:

Der Nachbar hätte ja schon mit der Vorbesitzerin vor Jahren reden müssen, damit die Hecke sich nicht ausbreitet.

Nein.
Zitat:

Zumal auf uns hohe Kosten kämen, wenn die Hecke ein geht durch entsorgen und neu bepflanzen.

Das hätte man sich vor dem Kauf des Grundstücks überlegen müssen.
Zitat:
Zudem argumentiert der Nachbar das Zurückschneiden mit der Begründung, dass er gerne den Abstand von 3 Metern zu der Hecke hätte, falls er dort mal mit einem Bagger durch muss.

Der vorgeschriebene Mindestabstand ist im Nachbarschaftsrecht des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von kisaiss):
Achso ja natürlich, wir wohnen in Hessen.
Äste oder Wurzeln beeinträchtigen ja nicht, da das Haus ja von unserer Grenze her mit einem Abstand von 3 Metern gebaut wird, es ist also keine Grenzbebauung.
Hier geht es nur um eine Möglichkeit, vielleicht mal mit einem Bagger durchzufahren, wobei ein Minibagger natürlich ohne Probleme durchpassen würde.

Bei einem Baum beeinträchtigen Zweige in mehreren Metern Höhe nicht unbedingt die Nutzung des Grundstücks. Aber bei einer Hecke, die auf dem Nachbargrundstück wächst, ist die Nutzung dieses Grundstück-Teils durch die Hecke unmöglich gemacht. Insofern besteht Beseitigungsanspruch.

Das Argument mit dem Bagger zeigt, worum es geht: der Grundstückseigentümer hat das Recht, auf seinem Grundstück die Fläche bis zur Grenzlinie nutzen zu können. Wenn da aber eine Hecke steht, kann er dort weder Bagger fahren noch Blumen pflanzen, oder einen Weg pflastern, oder einen Liegestuhl aufstellen...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von kisaiss):
Zumal auf uns hohe Kosten kämen, wenn die Hecke ein geht durch entsorgen und neu bepflanzen.
Wieso auf euch? Dann wohl auf den, der die Hecke schneidet.

Wenn die Hecke auf dem Grundstück des EP eingeht, weil der Nachbar sie auf seinem Grundstück entfernt hat, ist die Entsorgung ein Problem des EP. Nicht des Nachbarn.

Der Nachbar darf immer alles absäbeln, was bei ihm steht, und alles, was zu ihm rüberwächst.

Nur der Beseitigungsanspruch auf Kosten des anderen ist darauf beschränkt, daß die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.

Die Frage ist nicht, ob der Nachbar den Teil der Hecke, der auf seinem Grundstück steht bzw. dorthin rüberwächst, absäbeln (lassen) darf. Die Frage ist nur, ob er das bezahlen muß, oder der Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück die Hecke ausgeht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Kleiner Nachtrag: in Hessen müssen Hecken Heckenpflanzen bis 120 cm Höhe mindestens 25 cm Grenzabstand einhalten. Hecken bis 200 cm müssen mindestens 50 cm einhalten. Hecken über 200cm brauchen 75cm Abstand zur Grenzlinie.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32231 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von kisaiss):
Wir befürchten, dass die Hecke diesen Schnitt jedoch nicht überleben würde,
Zitat (von eh1960):
Wenn die Hecke auf dem Grundstück des EP eingeht, ist die Entsorgung ein Problem des EP.
Achso. Danke. Dann warten wir, ob die Befürchtung des EP Gewissheit wird. Jetzt kann man noch nichts tun.
Ich fand eben noch etwas Beruhigungsinformation: Die heimische Hainbuche wurde zum Baum des Jahres gekürt dank robuster Winterhärte, anspruchsloser Pflege und gutmütiger Schnittverträglichkeit.

Und falls sie doch nicht so gutmütig reagiert:
Zitat (von kisaiss):
und neu bepflanzen.
müsste auch der EP machen/lassen/bezahlen?

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#10
 Von 
kisaiss
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich habe mich nochmal bei einem Anwalt erkundigt, und hier Eure Antworten sind eben nicht so korrekt:
1. Darf der Nachbar wohl nicht einfach so Hand an die Hecke legen, erst falls er uns eine Frist gesetzt hat und wir diese haben verstreichen lassen.
2. Hier handelt es sich um eine Einfriedung, da ist das mit den Grenzanständen eben nicht so klar.
3. Sollte die Hecke den Schnitt wohl höchstwahrscheinlich nicht überleben, greift wohl ggf. doch der Bestandsschutz.
Muss jedoch individuell geschaut werden.

Sorry aber ist mir hier halt zu gefährliches Halbwissen, warjedoch einen Versuch wert.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120236 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von kisaiss):
Äste oder Wurzeln beeinträchtigen ja nicht,

Aha, und was konkret stört dann den Nachbarn?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von kisaiss):
1. Darf der Nachbar wohl nicht einfach so Hand an die Hecke legen, erst falls er uns eine Frist gesetzt hat und wir diese haben verstreichen lassen.
War oben genau so geschrieben. (Nachbarschaftsgesetz Hessen)

Zitat (von kisaiss):
2. Hier handelt es sich um eine Einfriedung, da ist das mit den Grenzanständen eben nicht so klar.
Die Grenzabstände sind ja auch irrelevant, siehe Nachbarschaftsgesetz.

Zitat (von kisaiss):
3. Sollte die Hecke den Schnitt wohl höchstwahrscheinlich nicht überleben, greift wohl ggf. doch der Bestandsschutz.
Garantiert nicht. Wie auch? Auf "höchstwahrscheinlich" lässt sich nichts begründen. Und im nachhinein ist die Hecke dann doch weg.

Zitat (von kisaiss):
Sorry aber ist mir hier halt zu gefährliches Halbwissen, warjedoch einen Versuch wert.
Dies ist ein Laienforum, das kostenlos ist. Jetzt haben Sie schonmal die erste Rechnung von Ihrem Anwalt vor der Brust.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kisaiss
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dies ist ein Laienforum, das kostenlos ist. Jetzt haben Sie schonmal die erste Rechnung von Ihrem Anwalt vor der Brust.

Nö, ich hab ne gute Rechtschutzversicherung, da sind solche Erstinfos kostenlos

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#14
 Von 
guest-12321.04.2020 21:07:37
Status:
Schüler
(325 Beiträge, 109x hilfreich)

Hat der Anwalt auch daran gedacht, dass der Nachbarn (jahreszeitlich) etwas spät auf die Idee gekommen ist? Ein so tiefer Rückschnitt wäre jetzt ohnehin erst wieder im Oktober erlaubt. Also genug Zeit zum Verhandeln ...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von kisaiss):
Also, ich habe mich nochmal bei einem Anwalt erkundigt, und hier Eure Antworten sind eben nicht so korrekt:
1. Darf der Nachbar wohl nicht einfach so Hand an die Hecke legen, erst falls er uns eine Frist gesetzt hat und wir diese haben verstreichen lassen.

Das ist so nicht richtig, auch wenn's Anwaltsauskunft ist...
Den Überwuchs darf der Nachbar immer wegschneiden. Da muß er nicht vorher fragen. Nur wenn er will, daß der Nachbar den Überwuchs entfernt, muß er vorher eine Frist setzen, bevor er den Überwuchs auf Kosten des Nachbarn beseitigen lässt.
Zitat:

2. Hier handelt es sich um eine Einfriedung, da ist das mit den Grenzanständen eben nicht so klar.

Das geht aus dem EP nicht hervor, dem EP zufolge ist es eine Grenzhecke.
Zitat:
3. Sollte die Hecke den Schnitt wohl höchstwahrscheinlich nicht überleben, greift wohl ggf. doch der Bestandsschutz.

Aber auch nur dann, wenn die Hecke die Nutzung des Grundstücks durch den Nachbarn nicht beeinträchtigt. Was bei einer Hecke aber de facto immer der Fall ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das ist so nicht richtig, auch wenn's Anwaltsauskunft ist...
Ist dem TE schon zweimal mitgeteilt worde. Aber es sind halt nicht die Wunschantworten ...

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