Guten Tag,
ich wohne in Hessen und meine neuen Nachbarn möchten einen Gartenzaun errichten entlang der gemeinsamen Längsachse unserer Grundstücke. In Hessen dürfen sie das jederzeit und ich bin auch mündlich darüber verständigt worden. Auch über den Zauntyp gibt es keine Diskussion: es muss laut Bebauungsplan ein Jägerzaun sein und den haben meine Nachbarn auf eigene Kosten angeschafft.
Unsere Grundstücke waren allerdings bisher durch keinen Zaun getrennt. Offizielle Grenzmarken gibt es leider keine mehr. Der exakte Grenzverlauf ist daher unbekannt.
Bisher wurde der ungefähre Grenzverlauf oben durch die Pflasterung meiner Hofeinfahrt angezeigt und unten durch einen gemeinsamen Schuppen und dessen mittigen Dachgiebel. Diese optische, gerade Linie von 20 m reichte völlig aus, um das Rasenmähen zu organisieren, für anderes spielte die Grenze bis dato keine Rolle.
Mit dieser Regelung habe ich vor 8 Jahren mein Haus gekauft und die offene Rasenfläche zu meiner damaligen Nachbarin auch gerne beibehalten, die dort schon seit 20 Jahren ohne Grenzzaun lebte. Womöglich gab es sogar seit der Bebauung 1978 noch nie einen Zaun.
Nun haben meine neuen Nachbarn vor 5 Monaten privat jemanden kommen lassen, der die Grenze neu vermessen und durch Holzpflöcke, rosa Sprühfarbe und Plastikbändern kennzeichnete. Von dieser Aktion wusste ich allerdings nichts. Ich fand eines Abends die Markierungen plötzlich auf dem Rasen vor. Ich habe meinen Nachbarn tags darauf mündlich mitgeteilt, dass ich diese Grenze nicht anerkennen kann, dass grundsätzlich niemand eine Grenzvermessung selbst durchführen darf, sondern nur ein öffentlich bestellter Vermesser. Ich habe jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Grenze anzuerkennen, falls der Vermesser ein Grenzprotokoll zum Prüfen vorlegen kann. Die ermittelte Grenze lag nämlich oben etwas neben meiner Hofeinfahrt und unten mittig beim Schuppen, wie zu erwarten war. Ein Protokoll wurde mir jedoch nie ausgehändigt, auch nicht der Name des Vermessers genannt und nach 6 Wochen habe ich die Markierungen beseitigt.
Vorgestern stand nun plötzlich der Jägerzaun entlang einer fiktiven Grenzlinie, mit dem Risiko, dass mein Grundstück beschnitten wurde. Ansonsten wäre es mir nämlich egal und alles völlig recht. Noch am selben Abend habe ich meinen Nachbarn mündlich mitgeteilt, dass der Zaun grundsätzlich wieder zu beseitigen sei, da der Grenzverlauf unbekannt ist. Das haben sie vehement abgelehnt.
Meine 2 Fragen sind nun:
1) Ist eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung wegen des Aufbaus des Zauns möglicherweise auf meinem Grundstück nützlich?
2) Wer muss die Vermessungskosten der Grenze übernehmen? Grundsätzlich heißt es ja: es zahlt derjenige, der sie bestellt. Ich brauche keinen Zaun. Zudem kann ich weder die ganzen, noch die anteiligen Kosten einer Grenzvermessung von wohl 1.200 € stemmen, da ich von kleiner Rente lebe. Auch mögliche imminente Anwalts- oder Schiedsgerichtskosten lassen mich schon verzweifeln.
Ein Einschreiben mit meinen Einwänden werde ich meinen Nachbarn natürlich in den nächsten Tagen zusenden. Dabei wäre es hilfreich, die 2 obengenannten Fragen geklärt zu haben.
Vielen Dank für jeden Tipp
Grüße Idila
Hessen - wer zahlt Abmarkung des Grenzverlaufs für Zaun?
19. Oktober 2020
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Frage vom 19. Oktober 2020 | 00:11
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hessen - wer zahlt Abmarkung des Grenzverlaufs für Zaun?
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 19. Oktober 2020 | 01:35
Von
Status: Unbeschreiblich (119970 Beiträge, 39811x hilfreich)
Zitat1) Ist eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung wegen des Aufbaus des Zauns möglicherweise auf meinem Grundstück nützlich? :
Nein.
Zitat2) Wer muss die Vermessungskosten der Grenze übernehmen? Grundsätzlich heißt es ja: es zahlt derjenige, der sie bestellt. :
So ist es.
Ausnahme: die Nachbarn wollen da nicht mitwirken, dann muss man die Entscheidung gerichtlich herbeiführen. In dem Falle zahlt derjeinige der verliert.
#2
Antwort vom 19. Oktober 2020 | 12:51
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1950x hilfreich)
Da die Antwort von HvS leicht misszuverstehen ist, mal ausführlicher
Das kleine Wörtchen "zunächst" macht es korrektZitatGrundsätzlich heißt es ja: es zahlt :zunächst derjenige, der sie bestellt. Ich brauche keinen Zaun
"ich brauche keinen Zaun" > ist völlig irrelevant
Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz
Da kommt BGB § 919 ins Spiel.ZitatOffizielle Grenzmarken gibt es leider keine mehr. Der exakte Grenzverlauf ist daher unbekannt. :
D.h. jeder der beiden Nachbarn kann verlangen, dass der andere Nachbar an der Errichtung fester Grenzzeichen mitwirkt. Die vorherige Feststellung/Einmessung des Grenzverlaufs geht damit einher.
Mitwirken = gemeinsam beauftragen
auch bei verweigerter Mitwirkung sind die Kosten hälftig zu tragen
Die vollen Kosten übernehmen müsste z.B. dann einer der beiden Nachbar, wenn ihm nachzuweisen ist, dass er die Grenzzeichen beseitigt/unkenntlich gemacht hat.
Wenn man die Kosten fürchtet, dann ist das beabsichtigte "Einschreiben mit meinen Einwänden" ziemlich kontraproduktiv.ZitatZudem kann ich weder die ganzen, noch die anteiligen Kosten einer Grenzvermessung von wohl 1.200 € stemmen, da ich von kleiner Rente lebe. Auch mögliche imminente Anwalts- oder Schiedsgerichtskosten lassen mich schon verzweifeln. :
Besser sich für sein bisheriges Verhalten entschuldigen, sich darüber freuen, dass der Nachbar bisher weder eine Kostenbeteiligung für den Zaun noch für die Grenzfeststellungskosten verlangt hat und hoffen, dass er das auch zukünftig nicht tut und trotz des bisherigen Ablaufs noch bereit ist auf eine Einigung ohne Grenzmarken/ohne amtliche Vermessung - auch auf das Risiko hin, dass die Grenze da oder dort ein paar Zentimeter "danebenliegt".
Für eine einfache Schlichtung beim Schiedsgerecht zahlt man in Hessen übrigens nicht die Welt - "zwischen 20-50Euro" > Flyer
Am besten auch mal die Broschüre "Nachbarrecht" lesen, damit du nicht in weitere Fettnäpfchen trittst
siehe z.B. zu den Kosten des Zauns > Seite 5:
Die Kosten der Einfriedung, sowohl ihrer Errichtung als auch ihrer Unterhaltung, tragen in der Regel die beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Wird das an ein bereits eingefriedetes Grundstück angrenzende Grundstück erst später bebaut, so ist der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zur Zahlung der halben Errichtungskosten unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung verpflichtet (§ 17 Abs. 2 HNRG).
Mit mehr Wissen (und etwas Einsicht) sollte dann einem besseren Nachbarschaftlichen Verhältnis nichts mehr im Wege stehen
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