Holzstapel an der Grenze

21. August 2001 Thema abonnieren
 Von 
Elli
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Holzstapel an der Grenze

Unser Nachbar hat sein Holz direkt an die Grundstücksgrenze geschichtet. Gibt es einen Mindestabstand für Holzstapel?
Darf ich selbst das Holz zurückschieben?
In welchem Falle darf man Sachen die herüberfallen behalten,
ist das außer bei Obst auch bei anderen Gegenständen der Fall?

Ärgert der Nachbar?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thomas Bantle
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

natürlich dürfen Sie das nicht behalten!! (ausser herabgefallenes Obst, wie Sie korrekt geschrieben haben)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sabine21
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 8x hilfreich)

in BW gilt 50 cm Abstand für Holzschuppen, steht im Nachbarschaftsgesetz-Internet

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ExpertMichael
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Warum sollte der sein Holz da nicht stapeln dürfen! Sie können ja auch ihre Mülleimer hinstellen wo sie wollen!

Wenn natürlich regelmäßig etwas von diesem Stapel auf ihr Grundstück fällt (was sie natürlich nicht behalten dürfen) können sie ihren Nachbarn dazu auffordern, der stapel in einer Weise abzusichern, dass kein Teile mehr auf ihr Grundstück fallen!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Matthias M. Möller-Meinecke
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 5x hilfreich)

Der Holzstapel an der Grundstücksgrenze könnte eine bauliche Anlage nach der Landesbauordnung sein, bei deren Errichtung die Bauaufsichtsbehörde gesetzlich gehalten ist, die einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überwachen.

Bauliche Anlagen sind auch solche durch ihr Gewicht auf dem Erdboden ruhende aus einem Bauprodukt hergestellte Anlagen.

Bauprodukte sind Baustoffe, die hergestellt werden, um dauerhaft eingebaut zu werden. Das Kriterium des Verwendunsgzweckes des dauerhaften Einbaues erfüllt der Stapel wohl nicht.

Bauprodukte sind auch aus Baustoffen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit der Erdboden verbunden zu werden. Auch diese Voraussetzung erfüllt der Stapel wohl nicht.

Da zu den baulichen Anlagen auch Aufschüttungen zählen, könnte in einer Analogie auch ein aufgeschichteter Holzstapel als eine solche Anlage angesehen werden.

Nun ist zu prüfen, ob von dem Holzstapel eine erhebliche Gefahr ausgeht, deren Abwehr nach der Landesbauordnung zur Pflicht der Bauaufsichtsbehörde gehört. Das kann nur nach der Statik und Höhe des Holzstapels im enzelfall bewertet werden und hier würde eine mir nicht zustehende Einzelfallberatung beginnen.


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