Informationspflicht über anstehende Bauarbeiten

27. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Pucki75
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Informationspflicht über anstehende Bauarbeiten

Hallo,

ich bin mir nicht sicher ob ich in diesem Rechtsbereich richtig bin.
Es geht um folgende Situation/Fragestellung:

Seit geraumer Zeit ist die Reaktivierung einer zum Zeitpunkt des Hauskaufes stillgelegten Bahnstrecke, an der wir Anlieger sind (die Gleise liegen ca. 3m von der Hauswand entfern), fast beschlossene Sache durch Kommunen und Land.
Im Zuge der Reaktivierung steht nun u.a. der Austausch der alten Holzschwellen durch Betonschwellen an, natürlich auch direkt vor unserem Haus. Das wird mit nicht unerheblichem Krach verbunden sein.
Unsere Frage ist nun zunächst einmal (auch vor dem Hintergrund ,dass mit uns als direkten Anliegern im Zuge des Reaktivierungsprozesses direkt noch überhaupt nicht gesprochen wurde, weder von seiten des Betreibers der Strecke noch der zuständigen Kommune):
Ist der Streckenbetreiber gesetzlich verpflichtet, uns über die oben beschriebenen Bau-/Sanierungsmaßnahmen vorab zu informieren? Wenn ja, innerhalb welcher Frist? Hat hier jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht?

Vielen Dank erst einmal im Voraus!




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 944x hilfreich)

Zitat (von Pucki75):
Ist der Streckenbetreiber gesetzlich verpflichtet, uns über die oben beschriebenen Bau-/Sanierungsmaßnahmen vorab zu informieren?
ich denke nein. Die Bahnstrecke war schon bei Kauf vorhanden, sie wird einfach wieder genutzt, notwendige Renovierungsarbeiten werden durchgeführt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von Pucki75):
Ist der Streckenbetreiber gesetzlich verpflichtet, uns über die oben beschriebenen Bau-/Sanierungsmaßnahmen vorab zu informieren?

In der Regel muss der Grundstücksnachbar seine Nachbarn nicht informieren, wenn er was bauen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Zitat:
Ist der Streckenbetreiber gesetzlich verpflichtet, uns über die oben beschriebenen Bau-/Sanierungsmaßnahmen vorab zu informieren?

Bei Neubau / Erweiterung: Ja, weil dann eine sogenannte Planfeststellung nötig ist - wobei allerdings nicht jeder Nachbar einzeln informiert werden muss, sondern eine öffentliche Bekanntgabe ausreicht (z.B. in der Tageszeitung).
Bei Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Anlage (einschließlich der dazu notwendigen Modernisierungsarbeiten): Nein

Wenn die Bauarbeiten bereits absehbar anstehen, dann war entweder keine Planfeststellung notwendig (weil nur Wiederinbetriebnahme) oder die Planfeststellung ist schon abgeschlossen worden, ohne dass Sie es mitbekommen haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40403 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Pucki75):
Das wird mit nicht unerheblichem Krach verbunden sein.
Die Reaktivierung und Nutzung der Bahnstrecke nicht minder--- und vor allem länger.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4419 Beiträge, 732x hilfreich)

Bei uns wird das in der Tageszeitung veröffentlicht, somit wissen die Anlieger in welchem Zeitraum es laut werden kann.
Aus Datenschutzgründen wird der Bahnbetreiber gar nicht die Adressen von der Kommune erhalten.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19190 Beiträge, 10333x hilfreich)

Wenn wirklich nur Schwellen getauscht werden und die Schienen an sich bleiben, dann ist das genau einen Tag lang Lärm.
Da gibt es Maschinen, die machen das ziemlich schnell.

Und wenn das Gleis komplett getauscht wird, werden die Gleise schon fertig angeliefert und werden vor Ort nur zusammengeschweißt.

Eine interessante Frage wäre, ob die Bahnlinie wirklich offiziell stillgelegt ist, oder nur "außer Betrieb" (= es fährt zwar kein Zug, aber die Strecke ist offiziell nicht stillgelegt).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14942 Beiträge, 4576x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Reaktivierung und Nutzung der Bahnstrecke nicht minder--- und vor allem länger.
Das war auch mein erster Gedanke.
Da macht man sich Gedanken um Bauarbeiten, die maximal ein paar Tage dauern. Die - vermutlich täglich - fahrenden Züge interessieren aber nicht. :???:

Sollen hier etwa die Arbeiten - und damit der Bahnbetrieb - blockiert werden? Das wird imho maximal kurzfristig funktionieren.

Zitat:
die Gleise liegen ca. 3m von der Hauswand entfern
Ehrlich gesagt kann ich mir das gar nicht vorstellen, selbst bei einer Straße sind 3 Meter schon eher knapp und gibt es vor allem in Städten. Aber bei Schienen? Ist das Gebäude denn überhaupt entsprechend gebaut um den Erschütterungen gerecht zu werden? Und was ist mit den Geräuschen?
Irgendwie wundert mich, dass da das Bauen überhaupt genehmigt wurde (außer die Bahnstrecke ist offiziell stillgelegt, was einiges ändern würde). Oder handelt es sich um ein Bahnhofsgebäude o.ä.?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ehrlich gesagt kann ich mir das gar nicht vorstellen

Es mag ja Deine Vorstellungskraft völlig überfordern, aber es gibt so etwas wie Vergangenheit. Und da gab es Zeiten, in denen die Bauvorschriften noch nicht so streng waren ... falls es überhaupt schon welche gab ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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