Hallo,
mal wieder ein leidiges Problem mit einem Baum der zu nahe an der Grundstücksgrenze gepflanzt wurde:
Die Himalaja-Zeder steht auf meinem Grundstück in Baden Württemberg. Abstand des Baums zum Nachbargrundstück beträgt ca. 1m, die Höhe ca. 8m. Der Baum ist 35 Jahre alt. Die Äste überragen natürlicherweise auch das Grundstück des Nachbarn. Man hat über die Jahre öfters einige Äste ausgeschnitten; dabei sollte die natürliche Form des Baumes jedoch erhalten bleiben.
Nun regt sich bei meinem Nachbarn erstmals Widerstand gegen die Zeder:
in einer Sägeaktion hat er unangekündigt die meisten überragenden Äste direkt am Stamm abgeschnitten, hat dabei mein Grundstück betreten und ohne Not eine Leiter aufgestellt und dabei noch einen Ast abgetrennt der erst nach ca. 3m nach dem Stamm die Grenze überragt hat.
Aus dem Nachbarrecht geht hervor, dass Ansprüche gegen die Pflanzung aufgrund des Alters des Baumes verjährt sind. Jedoch:
§ 26 (3): Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.
Bevor ich gerichtlich gegen meinen Nachbarn (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) vorgehe muss ich erst wissen welche Rechte der Nachbar im Weiteren gegenüber meinem Baum hat. Insbesondere was die Verkürzung der Höhe des 8m hohen Baumes anbelangt.
Über Antworten und Interpretationen freue ich mich schon!
Grüsse Waldemar
Kampf um Himalajazeder
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Darf ich mal was sagen als Nachbar,der im gleichen Abstand eine Buche von 8 m.Höhe an der Grenze stehen hatte? Mein Garten lag zur Hälfte im vollen Schatten,rechtliche Schritte wolle ich nicht einleiten,aber sie störte Jahr für Jahr,und jedes Jahr mehr.
Ich habe mit dem Nachbarn 3 Jahre lang geredet:Laß doch mal die Bäume zurückschneiden,mein Garten erstickt.Jetzt endlich kam der richtige Baumschneider,der auf meiner Seite war. Nach seiner Auskunft war die Buche für einen Reihenhausgarten viel zu groß,eigentlich müßte sie kpl. abgesägt werden.
Nachbar wollte nicht, aber dann hat er sich auf einen Kompromiss eingelassen: Buche auf 3 mtr. zurückschneiden,und es wurde getan.
Dieser Baum steht auch schon mindestens 20 Jahre an der Grenze,nun wurde aus ihm ein Bäumchen,und ich habe immer noch meinen Frieden mit dem Nachbarn.
Na ja, ich wollte nur mal die andere Seite erklären.....
Der eigene Garten ist immer noch näher wie der Nachbarsgarten!
-- Editiert von sigrid curity am 07.01.2006 19:11:41
Hallo,
leider ist das Nachbarschaftsverhältnis durch die Nachtundnebelaktion nun soweit belastet, dass meiner Meinung nach kein Spielraum für etwaige Zugeständnisse vorhanden ist.
Dass man die Überragenden Zweige entfernen muss ist natürlich nicht angreifbar.
Ein Zurückschneiden auf 3m Höhe ist bei einer 35 jährigen Zeder jedoch völlig indiskutabel; entweder bleibt der Baum in seiner Höhe erhalten oder er muss komplett gefällt werden.
Daher auch meine Frage zum obengenannten Paragraphen wegen der Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze. Liegt dieses im Ermessensspielraum eines Gutachters oder gibt es hierzu in den Gesetzestexten eine vorgegebene Höhe?
Gruss Waldemar
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Das mit der Höhe ist eine Frage, die man nur anhand des Rechts des jeweiligen Bundeslandes (hier also Ba-Wü) beantworten kann. Eventuell gibt es auch noch örtliche Vorschriften.
Bundeseinheitlich ist in § 910 BGB
nur der Anspruch auf Entfernung überwachsender Zweige und Wurzeln geregelt. Ein solcher Anspruch besteht nur, falls diese die Nutzung des nachbarlichen Grundstücks tatsächlich beeinträchtigen. Mindestens bei den Zweigen muß der Nachbar dem Baumbesitzer dabei vorher eine angemessene Frist setzen, ehe er (auf seinem Grundstück natürlich) selbst tätig werden darf.
Wie es mit Grenzabständen und zulässigen Höhen steht (manchmal hängen beide auch voneinander ab) sowie mit den Verjährungsfristen, müßte man aus den einschlägigen Vorschriften in Ba-Wü heraussuchen oder eventuell durch eine Frage an einen Anwalt klären.
Ansonsten denke ich auch: ein Baum ist ein organisches Gebildes, das man nicht einfach nach Belieben verstümmeln kann.
-- Editiert von fix am 07.01.2006 21:35:01
Im Ratgeber von 123recht heisst es:
Was Sie machen dürfen, wenn Sie herüberragende Zweige oder in ihr Grundstück eingedrungene Wurzeln stören, ist in § 910 BGB
geregelt.
Unter Fristsetzung können Sie die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können Sie die Zweige und Wurzeln selbst abschneiden und sogar behalten.
Das heisst also, dass der Nachbar Dich hätte aufffordern müssen. Kann er das beweisen?;)
Andererseits wird es sehr wahrscheinlich bei Gericht doch um die Frage gehen, ob die Zweige wirklich den Nachbarn stark beeinträchtigt hatten. Das wiederum ist eine Ermessenssache. Ausgang also ungewiss.
Schätze, dass es nach einem Ortstermin, den das Gericht sicher anordnen wird, zu einem Vergleich kommt.
-- Editiert von Odil am 10.01.2006 11:49:06
Hallo,
Danke für die Beiträge. Noch eine Frage: Kann man sich mit diesem Fall an einen Anwalt wenden (Situationsbeschreibung, eventuell Bilder), um eine Aussage bezüglich weiterer rechtmässiger Ansprüche des Nachbarn zu erhalten?
Sicher kann man sich an einen Anwalt wenden (entweder vor Ort oder bei der hier angebotenen Rechtsberatung). Davon leben schließlich die Anwälte.
Über die wesentlichen örtlichen Vorschriften - jedenfalls soweit es um die Zulässigkeit der Baumhöhe oder Grenzabstände geht - müßte im übrigen auch die Naturschutzbehörde oder das Ordnungsamt der Gemeinde bzw. des Landkreises Bescheid wissen.
Hallo!
Mein Nachbar hatte eine ca.8 Meter hohe
Blautanne in seinem vorgarten.Mich hat sie
nicht gestört aber den anderen Nachbar,einen
General der Bundeswehr.Er hat sich bei der
Gemeindeverwaltung beschwert,ein Fachmann
kam raus und da in der ganzen Strasse kein
so grosser Baum war hat man festgestellt
dass der Baum nicht in das Strassenbild
passt und der Baum musste gefällt werden.
Versuchen Sie es doch auch mal bei der
Gemeindeverwaltung ,vielleicht haben Sie
Glück.
Gruss SAMMY1
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