Kann man jemanden zum Bäume-fällen zwingen?

24. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 6x hilfreich)
Kann man jemanden zum Bäume-fällen zwingen?

Hallo zusammen,

mal angenommen wir finden ein Hausgrundstück mitten in NRW angrenzend an ein Naturschutzgebiet. Der Besitzer hätte das Haus (1955 erbaut) im Jahre 2011 gekauft. Auf dem Grundstück würden sich sagen wir mal fünf Tannenbäume befinden, sagen wir mal 25m-30m hoch. Die ersten 15m der Bäume wären bis auf den Stamm kahl geschnitten. Die Auslage würde also erst in etwa 15m Höhe beginnen. Die Bäume stünden ca. 2m vom Nachbargrundstück entfernt. Die Auslage reicht ins Nachbargrundstück hinein.

Nun würde ein findiger Nachbar auf die Idee kommen, dass die Bäume welche dort seit ca. 50 Jahren stehen sein Grundstück durch Schattenwurf beeinträchtigen.

Die Bäume würden jährlich auf Standsicherheit durch einen Förster geprüft und wären alle in Ordnung.

Kann der Nachbar in dieser Konstellation eine Fällung erzwingen? Wie sähen die Chancen vor Gericht aus? Der Nachbar würde dort auch schon seit Ewigkeiten wohnen.

Schöne Grüße und vielen Dank



-- Editiert von fb320019-31 am 24.10.2017 15:11

Ärgert der Nachbar?

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14 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Zitat (von fb320019-31):
Kann der Nachbar in dieser Konstellation eine Fällung erzwingen?
Wohl kaum, aber dir sollte klar sein, dass solch hohe Tannen, trotz Prüfung durch den Förster, eine Gefahr darstellen. Der Ärger wird kommen wenn sie bei einem "Stürmchen" evtl. doch umfallen werden.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Hast du die Frage bewusst nur nach Fällung und nicht auch nach Rückschnitt gestellt?
Ein Eindringen von Ästen in seinen Luftraum oder von Wurzeln in unterirdische Teile seines Grundstücks muss der Nachbar nicht dulden > bei Beeinträchtigungen greift BGB § 1004 .

Und mal ehrlich:
25m hohe Bäume in nur 2m Abstand zur Grenze - das ist schon eine Hausnummer - in anderen Bundesländern würde das schon die andere Formulierung der Nachbarrechtsgesetze verbieten. NRW ist da ja äußerst zurückhaltend bzw. überlässt das lieber den Gerichten
https://www.baumpruefung.de/gesetze-und-verordnungen/nachbarschaftsrecht-nrw

Was ist an diesen kahlen Stämmen mit Ästen, die erst in 15m Höhe beginnen - in einem Wohngebiet, denn schön? Solche Bäume gehören allenfalls in den Wald.
Bei dem Grundstück was wir gekauft hatten, haben sich glücklicherweise noch die Voreigentümer um die Fällung einer ähnlichen Anpflanzung gekümmert - und wir waren sehr sehr froh darum (wir hatten "nur" unseren "Spass" damit, die Wurzeln auszugraben). Inzwischen wachsen dort Sträucher, an denen wir und die Vögel sich erfreuen ... Und mit deutlich mehr Grenzabstand wachsen nun ein neue Birnen- und ein Pflaumenbäume :)

Ich habe es zwar ganz und gar nicht mit der Kirche, aber Salomo stimme ich zu
Alles hat seine Zeit
Ein jegliches hat seine Zeit, und alles Vorhaben unter dem Himmel hat seine Stunde:
geboren werden hat seine Zeit, sterben hat seine Zeit; pflanzen hat seine Zeit, ausreißen, was gepflanzt ist, hat seine Zeit; ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb320019-31
Status:
Beginner
(103 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat:
Was ist an diesen kahlen Stämmen mit Ästen, die erst in 15m Höhe beginnen - in einem Wohngebiet, denn schön? Solche Bäume gehören allenfalls in den Wald.


Das Grundstück befände sich angrenzend an ein Naturschutzgebiet, wonach ca. 4kmx4km Wald beginnen würden. Es wäre zwar ein Wohngebiet, aber mit dichter Bepflanzung.

Die Bäume würden mitten in einem Hang stehen, vermutlich auch zum abfangen des Hanges beitragen. Eine Fällung würde in dieser Konstellation laut Angeboten um die 10.000€ Kosten. Das wäre nicht nur eine Frage der Erhaltung der Bäume, sondern auch des Geldes. Der Stammumfang betrüge ca. 2,5m-4,5m. Das Grundstück des Bäumebesitzers befindet sich im oberen Teil, das des Nachbarn befindet sich im unteren Teil.

Da dieses fiktive "Wohngebiet" früher nur aus Wald bestünde, standen die Bäume vermutlich schon vor den Häusern dort oder wurden mit Bau der Häuser gepflanzt. Zu dieser Zeit hat es vermutlich noch keine Grenzen gegeben oder die Gesetze zu Grenzabständen waren nicht vorhanden.

-- Editiert von fb320019-31 am 25.10.2017 06:40

-- Editiert von fb320019-31 am 25.10.2017 06:41

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)



Zitat (von Lolle):
Und mal ehrlich:
25m hohe Bäume in nur 2m Abstand zur Grenze - das ist schon eine Hausnummer - in anderen Bundesländern würde das schon die andere Formulierung der Nachbarrechtsgesetze verbieten. NRW ist da ja äußerst zurückhaltend bzw. überlässt das lieber den Gerichten
https://www.baumpruefung.de/gesetze-und-verordnungen/nachbarschaftsrecht-nrw


Der Baumeigentümer hat gute und schlechte Karten.
Momentan kann der Baumeigentümer nicht gezwungen werden, die Waldbäume, die Flachwurzler zu fällen. (Man kann auch nur absägen und die Wurzeln im Lauf der Zeit verrrotten lassen). Seine Obliegenheitspflichten sind aber streng zu erfüllen.

Da in Zukunft schwere Stürme und starker Regen auf uns warten, die Versicherungen sich darauf einstellen und nicht mehr zahlen wollen, die Pflicht des Baumeigentümers immer enger ausgelegt wird, kann man davon ausgehen, daß der Baumeigentümer fällen lassen muß. Kosten wird es so oder so geben.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von fb320019-31):
Eine Fällung würde in dieser Konstellation laut Angeboten um die 10.000€ Kosten.

Die Summe erscheint recht hoch.
Zitat (von fb320019-31):
Die Bäume würden mitten in einem Hang stehen, vermutlich auch zum abfangen des Hanges beitragen.

Das Gegenteil ist in der Regel der Fall, durch die Last drückt der Baum nach unten, kann man in steilen Stellen im Wald gut sehen.
Zitat (von fb320019-31):
Zu dieser Zeit hat es vermutlich noch keine Grenzen gegeben oder die Gesetze zu Grenzabständen waren nicht vorhanden.

Wenn früher die Grenze anders verlaufen ist, dann war dies eben früher mal. Der heutige Eigentümer müsste sich an die heutigen Verhältnisse anpassen.
Wurzeln und Luftraum des Nachbarn darf hier nicht überschritten werden. Zudem ist die Gefahr bei Sturm nicht unerheblich, sonst würde es nicht mitten im Wald Bäume samt Wurzeln umwerfen, und ob hier eine Gebäudehaftpflicht (sofern vorhanden) den Schaden übernimmt sei mal dahin gestellt, denn es werden in der Regel nur übliche Gefahren abgedeckt. jedoch ist der Eigentümer des Grundstückes trotzdem haftbar.
Zitat (von fb320019-31):
Der Stammumfang betrüge ca. 2,5m-4,5m

Das gibt doch ein schönes Brennholz, wobei 5 m schon ein wenig übertrieben sein dürfte, denn der Durchmesser einer Fichte sollte 1,5 m nicht überschreiten, sonst wird der Baum von innen her von Fäulnis bedroht.
In Foren um die Holzwirtschaft gibt es genug welche Bäume fürs Brennholz als Gegenleistung entsorgen, oder eben in Kleinanzeigenportalen die Bäume zum Fällen anbieten, somit sind die Kosten zu null.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39840x hilfreich)

Zitat (von fb320019-31):
Nun würde ein findiger Nachbar auf die Idee kommen, dass die Bäume welche dort seit ca. 50 Jahren stehen sein Grundstück durch Schattenwurf beeinträchtigen.

Wie lange wohnt denn der findige Nachbar schon dort?
Gilt in der Gemeinde eine Baumschutzsatzung?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Ein kleiner, ganz unjuristischer Tip... ;-)

Wenn man größere Bäume gefällt haben möchte, dafür aber nicht die oft beachtlichen Kosten eines Unternehmens zahlen will, das sowas sachgerecht macht, dann wendet man sich einfach mal an die örtliche Freiwillige Feuerwehr.

Dort fragt man freundlich nach, ob vielleicht Interesse besteht, die Jugendfeuerwehr oder auch die "richtige" Freiwillige Feuerwehr das Fällen von Bäumen üben zu lassen. Das ganze untermauert man mit einer angemessenen Spende für die Jugendfeuerwehr. Je nach Aufwand... ein paar 100 Euro. Vielleicht auch 1000 Euro.

Ist auf jeden Fall deutlich billiger, und es unterstützt die Feuerwehr bei der Schulung ihrer Leute. Vorher klärt man das mit der zuständigen Behörde, daß man die Bäume auch fällen darf, die schickt dann der Feuerwehr eine Bestätigung, und das Problem ist kostengünstig gelöst.

Oft wird man feststellen, daß sogar die Entsorgung der Baum-Stücke kein Problem ist. Irgendwer bei der Feuerwehr hat immer einen Kamin... ;-)

Ganz im Ernst, jetzt nicht als Witz gemeint. Ich habe das selber schon durchexerziert, das ist völlig legal, und sogar eine willkommene Unterstützung.

Man darf es nur eben nicht für "lau" erwarten.

Alternativ käme auch das THW infrage, je nach dem, wen man da gerade vor Ort unkompliziert ansprechen kann.

-- Editiert von eh1960 am 25.10.2017 14:21

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Bevor man überhaupt die Säge an den Baum anlegt bzw. anlegen lässt, sollte man sich dringend die zweite Frage von Harry zu Gemüte führen.

Bei uns hier (auch NRW) kostet es einen netten 4 stelligen Betrag Strafe (pro Baum), wenn man ohne zwingend vorgeschriebene Fällgenehmigung an das Bäumchen geht .

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von fb320019-31):
Auf dem Grundstück würden sich sagen wir mal fünf Tannenbäume befinden, sagen wir mal 25m-30m hoch. Die ersten 15m der Bäume wären bis auf den Stamm kahl geschnitten.


Zitat (von spatenklopper):
Bei uns hier (auch NRW) kostet es einen netten 4 stelligen Betrag Strafe (pro Baum), wenn man ohne zwingend vorgeschriebene Fällgenehmigung an das Bäumchen geht .


Deine Aussage ist richig, spatenklopper ! Der TE sollte dies überprüfen.

Aber bisher habe ich keine Baumschutzordnung gesehen, wo minderwertige Waldbäume, wie eben die genannten Tannenbäume, besonders geschützt sind. Besonders geschützt sind heimische Laubbäume, und auch hier wieder, die Lage, der Stamm-Umfang, die Art, das Alter.

-- Editiert von Rosenfreund am 03.11.2017 11:17

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):
Aber bisher habe ich keine Baumschutzordnung gesehen, wo minderwertige Waldbäume, wie eben die genannten Tannenbäume, besonders geschützt sind.


Dann kann ich Dir die der Stadt Oberhausen empfehlen, dort wird nicht nach Baumarten unterschieden, sondern einzig der Stammumfang ist entscheidend.
Und ich muss meine Aussage zur Strafe korrigieren,
Zitat:
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu
50.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen
Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
.

Das die 50.000€ für ein paar Tannenbäumchen verhängt werden, ist dann aber doch recht unwahrscheinlich. ;)

-- Editiert von spatenklopper am 03.11.2017 13:04

3x Hilfreiche Antwort



#13
 Von 
Plusar500
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 24x hilfreich)

Anspruche aus Nachbarrecht sind verjährt. Solange die Bäume gesund aussehen geht da gar nix.
Schau mal auf www.nachbarschaftsstreit.de da sind noch mehr solche Schattenwohner

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Vielleicht auch mal in Nachbarschaftsgesetz NRW schauen, denn es is hier in dem Beispiel wohl eh nich möglich zu fällen oder das zu verlangen, denn die 6 Jahre seit Anpflanzung sind um, und sogar ein Baum der eig illegal direkt an der Grenze steht, darfst du nach Ablauf der Zeit unter keinen Umständen mehr fällen, dass geht rechtlich nich durch siehe § 47 NachbG NRW

2x Hilfreiche Antwort

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