Kosten Wasserverbrauch Nachbar während Neubau

16. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
Gimpeli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten Wasserverbrauch Nachbar während Neubau

Hallo Zusammen,

Ich habe eine etwas verzwickte Anfrage und weiss selber nicht genau, in welches Forum die Frage genau passt.

Wir haben im Januar 2018 mit dem Neubau von unserem Einfamilienhaus begonnen. Auf unserer Parzelle war eine Quellfassung mit einer Brunnenstube, welche das Nachbarhaus mit Frischwasser versorgte. Im Grundbuchamt ist das Quellrecht für unseren Nachbarn explizit erwähnt und auch, dass wenn die Quelle (z.B. auf Grund von einer Bebauung der Parzelle versiegen sollte, der Werkanschluss zu unseren Lasten zu erstellen ist). Wir haben sein Haus während der Bauphase provisorisch an das Gemeindewasser angeschlossen. Sämtliche Kosten für den provisorischen Anschluss haben wir übernommen. Die Quelle haben wir während dem Bauen an einem neuen Ort wieder fassen können, und das Nachbarhaus ist inzwischen wieder an der neuen Brunnenstube angeschlossen und wird wieder von der Quelle mit Frischwasser versorgt.

Nun zu der eigentlichen Frage. Wir haben jetzt von unserem Nachbarn eine Rechnung erhalten, in welcher er die Kosten für den Bezug des Frischwassers von der Gemeinde während der Bauphase fordert. Die Lage ist noch etwas komplizierter, da der Eigentümer nicht selber im Haus wohnt, sondern dieses nur Vermietet (Die Forderung kommt vom Eigentümer selber und nicht vom Mieter).

Es ist nicht ein riesiger Betrag und es geht grundsätzlich auch nicht darum, dass wir einen Streit mit unserem Nachbar bzw. dem Eigentümer von unserem Nachbarhaus suchen, sondern einfach darum, wie hier die rechtliche Grundlage überhaupt ist. Vorgängig wurde über dieses Thema nie gesprochen, es ist keine Abmachung in mündlicher oder schriftlicher Form getroffen worden. Wie sieht es aus - kann uns der Eigentümer für die Kosten von seinem Wasserbezug verantwortlich machen?

Ich bin gespannt auf Eure Meinungen!

Vielen Dank

Ärgert der Nachbar?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Natürlich, dass gehört doch auch zu den Kosten der Übergangslösung.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Gimpeli):
Es ist nicht ein riesiger Betrag und es geht grundsätzlich auch nicht darum, dass wir einen Streit mit unserem Nachbar bzw. dem Eigentümer von unserem Nachbarhaus suchen,
Schon alleine deshalb sollte man sich damit nicht beschäftigen und das Wasser bezahlen. Allerdings "höchst vorsorglich" mit dem Zusatz: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht!

Anders wäre es, wenn die Quelle nicht mehr sprudeln würde und man bis in alle Ewigkeit das Wasser bezahlen sollte.

VG
Roland

-- Editiert von Roland-S am 16.06.2019 15:44

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7125 Beiträge, 1491x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Natürlich, dass gehört doch auch zu den Kosten der Übergangslösung.


Dem schliesse ich mich an.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

dass ist doch recht einfach, die Quelle ist nicht versiegt, sondern von Euch stillgelegt worden.

Der Nachbar bezog Wasser aus selbiger Quelle wohl Kostenfrei. jeder L Wasser aus der Gemeindeversorgung kostet aber. Somit entsteht dem Nachbarn also aufgrund Eurer Stilllegung ein Finanzieller Schaden. Diesen habt ihr zu ersetzen.

Wäre die Quelle aufgrund Eures Bauens von alleine versiegt, wäre das anders gewesen, ihr habt sie jedoch solange stillgelegt...

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

So ohne weiteres würde ich mich dem nicht anschließen wollen. Was steht denn wortwörtlich im Grundbuch?

Die Herstellung der Wasserversorgung ist etwas anderes als der Betrieb einer solchen. Hier geht es um "Betriebskosten" (also das verbrauchte Wasser) und nicht um die Herstellung der Versorgung. Aus dem Grundbuch müsste sich ergeben, ob die Betriebskosten auch zu zahlen sind. Quelle wird ja vermutlich auch nicht ohne Strom funktionieren.

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#6
 Von 
Gimpeli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,

Schon einmal herzlichen Dank für Eure Antworten. Grundsätzlich tendiert es in diese Richtung, welche ich schon vermutet habe. Es ist aber immer gut, auch Meinungen von anderen zu hören. Wie bereits gesagt, es geht nicht darum den Streit zu suchen, sondern auch einfach um das Interesse an der Sache.
.
Im Grundbuch steht (wortwörtlich habe ich es jetzt nicht im Kopf, da ich nicht zu hause bin) folgendes:
- Das Quellrecht liegt bei dem entsprechenden Nachbar
- Bei einer Bebauung der Parzelle ist die Quelle entsprechend zu verlegen und wieder zu erstellen (was auch geschehen ist)
- Sollte die Quelle auf Grund einer Bebauung der Parzelle versiegen, ist der entsprechenden Liegenschaft der Gemeindeanschluss mit allen anfallenden Kosten zu erstellen
- Bei einer natürliche Versiegung der Quelle besteht kein Anspruch auf einen bezahlten Gemeindeanschluss

Von allfälligen Betriebskosten bzw. einer Übergangslösung durch ein Provisorium ist nichts erwähnt. Die Quelle funktioniert (soweit ich weiss) ohne Strom. Die Brunnenstube läuft mit natürlichem Gefäll in die entsprechende Liegenschaft.

Auf der Rechnungskopie ist allerdings ersichtlich, dass der Inhaber der entsprechenden Liegenschaft den Mietern das Quellwasser in den vergangenen Jahren mit jeweils 1 Franken pro m3 verrechnet (wieso auch immer, die Quelle und die minimale Installation geben wenn überhaupt nur sehr geringe Unterhaltskosten). Fairerweise müssten wir ja dann sowieso nur den entsprechenden Aufpreis (ca. 65 Rappen pro m3) bezahlen, oder?


Eine weitere Frage stellt sich (betreffend dem Eintrag im Grundbuch):
Ab wann erlischt die Pflicht, dass die Quelle durch den Bau versiegt? Die Quelle ist jetzt wieder sauber gefasst und wurde gemessen. Sie fördert momentan mehr als die geforderten 8 Liter pro Minute. Wie lange kann der Nachbar auf das Recht beharren, das die Quelle durch Bebauung versiegt oder zu wenig Wasser bringt? Wo müsste man das festhalten, bzw. ab wann könnte man den Eintrag im Grundbuch entfernen lassen?

Wir haben mit diesem Nachbar leider schon mehrfach die Erfahrung gemacht, dass das Wort nicht mehr viel zählt. Alles was nicht dokumentiert ist (in Bild oder Schrift) wird diskutiert...


Beste Dank für Eure HIlfe!

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Gimpeli):
jeweils 1 Franken
Hier im Forum geht es um deutsches Mietrecht. Gehe ich recht in der Annahme, dass die Liegenschaft nicht in Deutschland liegt?

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#8
 Von 
Gimpeli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Gimpeli):
jeweils 1 Franken
Hier im Forum geht es um deutsches Mietrecht. Gehe ich recht in der Annahme, dass die Liegenschaft nicht in Deutschland liegt?


Das ist richtig und es ist mir durchaus bewusst, dass es ein deutsches Forum ist. Leider habe ich kein so umfangreiches Forum für die Schweiz gefunden. Ebenfalls bin ich mir nicht sicher, ob es sich wirklich um "Mietrecht" oder einfach um ein "Grundrecht" oder wie man dem auch immer sagen will handelt. Wie gesagt geht es einfach auch darum, die Einschätzung von anderen Leuten zu erhalten, und nicht darum dass ich irgendwelche Paragraphen vorlegen kann...

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Fassen wir doch mal zusammen.

Es existiert ein Brunnen, der dem Nachbar gehört und durch den er sein Brauchwasser "kostenlos" bezieht.
Dieser musste, eurer Bebauung geschuldet, versetzt werden und Ihr habt während dieser Zeit den Nachbar an euren öffentlichen Wasseranschluss angeschlossen.
Da dem Nachbarn hier ein finanzieller Schaden entstanden ist (kostenloses Brunnenwasser vs. kostenpflichtiges Stadtwasser) kann er diese Kosten von euch zurückverlangen.

Ich frage mich bei der Konstellation allerdings, weshalb der Nachbar überhaupt die Rechnung für den Verbrauch erhalten hat, wenn es doch euer Anschluss war. :???:

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#10
 Von 
Gimpeli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich frage mich bei der Konstellation allerdings, weshalb der Nachbar überhaupt die Rechnung für den Verbrauch erhalten hat, wenn es doch euer Anschluss war. :???:



Dieser Input hat mich Gestern Abend tatsächlich noch etwas nachdenklich gemacht und ich habe heute kurz bei den Wasserwerken nachgefragt. Die haben mir telefonisch bestätigt, dass die Kosten für das Frischwasser der Nachbarparzelle (provisorischer Anschluss während Bauzeit) über unseren provisorischen Wasseranschluss für die Baustelle gespiesen wurde. Die kompletten Kosten für das Frisch- und Trinkwasser wurden pauschal für die ganze Bauzeit dem Baumeister (Wasser- und Stromprov. war beim Baumeister im Vertrag) in Rechnung gestellt. Der Eigentümer der Nachbarliegenschaft hat für den Wasserbezug in diesem Zeitraum keine Rechnung erhalten.

Dann Frage ich mich schon, auf welcher Grundlage diese Forderung besteht?!?! Es könnte ja höchstens noch die entgagenen Einnahmen für den Verkauf des Quellwassers in Anspruch stellen, dass wäre dann aber schon ziemlich weit hergeholt. Zudem übersteigt die geforderte Summe um einiges den Wert des "Quellwassers", welches dem Mieter der Liegenschaft jeweils in Rechnung gestellt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Gimpeli):
Dann Frage ich mich schon, auf welcher Grundlage diese Forderung besteht?


Ich kann keine, rechtlich haltbare, erkennen.

Zitat (von Gimpeli):
Es könnte ja höchstens noch die entgagenen Einnahmen für den Verkauf des Quellwassers in Anspruch stellen, dass wäre dann aber schon ziemlich weit hergeholt.


Nö, das grenzt eher an Betrug und zwar sowohl an euch, als auch an seinen Mietern.....

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#12
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Ich würde den Nachbarn bitten, die Original-Rechnung der Gemeinde für den Frischwasserbezug vorzulegen.
Eventuell hat ja die Gemeinde versehentlich 2 Rechnungen erstellt...

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#13
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die Rechnung ist allenfalls gar nicht für das Frischwasser sondern für das Abwasser basierend auf Verbrauch gemäss Uhr. Wenn die Quelle nicht selber an einer Uhr ist, dann wird die Abwassermenge und Gebühren aufgrund Erfahrungswerten geschätzt. Zwei Möglichkeiten die mir einfallen:

- Schätzungen war tiefer als nun tatsächlich gemessener Verbrauch. Pech gehabt, ich sehe da keinen Anspruch vom Nachbarn.
- Nebst Abwassergebühr für den Bezug ab Netz wurde auch weiter Abwassergebühr für den Verbrauch ab Quelle erhoben. Hier müsste man herausfinden wer die Pflicht hatte den Abwasserwerken anzuzeigen, dass die Quelle nicht benützt wird und nur Wasser ab Netz über die Uhr bezogen wird und ob die Rechnung noch nachträglich korrigiert werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gimpeli
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Ich würde den Nachbarn bitten, die Original-Rechnung der Gemeinde für den Frischwasserbezug vorzulegen.
Eventuell hat ja die Gemeinde versehentlich 2 Rechnungen erstellt...


Wir haben unseren Nachbarn um eine Aussprache gebeten und werden ihn bei diesem Treffen nach der Rechnung fragen. Die Rechnung wird direkt von den Wasserwerken und nicht von der Gemeinde verschickt. Diese haben mir telefonisch versichert, dass der besagte Nachbar keine Rechnung erhalten hat.

Zitat (von FareakyThunder):
Die Rechnung ist allenfalls gar nicht für das Frischwasser sondern für das Abwasser basierend auf Verbrauch gemäss Uhr.


Danke für den Hinweis. Auf der Forderung (was übrigens einfach ein Handgeschriebener Zettel ist) ist der Betrag explizit nur für das Frischwasser gefordert. Das Abwasser wurde dem Mieter in Rechnung gestellt. Unabhängig von der Wasserquelle bleibt ja der Kostenaufwand für das Abwasser gleich - somit ging diese Rechnung direkt an den Mieter der Liegenschaft.

Soweit hat sich mein Anliegen an dieser Stelle geklärt. Besten Dank für Eure hilfreichen Antworten. Ich werde mich nach der Aussprache noch mit einem Schlussfazit melden.

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