Kreuz über der Wohnungstür

23. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Dansk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kreuz über der Wohnungstür

Hallo,

darf ich über meiner Wohnungstür oder neben der Tür ein Kreuz aufhängen. Ich bin Eigentümer meiner Wohnung. Im Haus gibt mehrere Von Eigentümern bewohnte Wohnungen und mehrere vermietete Wohnungen.
Ansonsten werden Deko neben Wohnungen seit Jahren geduldet.

VG

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Lehrling
(1739 Beiträge, 382x hilfreich)

Zitat (von Dansk):
darf ich über meiner Wohnungstür oder neben der Tür ein Kreuz aufhänge

Solange es aus nichtbrennbaren Stoffen besteht, wüsste ich nichts, was rechtlich dagegen steht.

Die menthalen Auswirkungen einer derartigen "Demonstration" waren ja nicht gefragt.

P.S.: Ich bin Atheist. Für mich soll jeder seinen Glauben ausleben, solange er den Glauben der anderen respektiert.

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Dazu sollte man die Hausordnung gucken, die zur Teilungserklärung gehört. Falls die die Anbringung von Dekorationen im Treppenhaus untersagt, könnte es passieren, daß sich ein Miteigentümer, der sich am Kreuz stört, sich darauf beruft.

Falls die Teilungserklärung dazu nichts genaueres regelt, könnte man interessante Rechtsfortbildung betreiben, wenn das vor Gericht geht.

Das einzige, das ich auf die Schnelle gefunden habe:

"Freien Gestaltungsspielraum haben Mieter aber bei ihrer Wohnungstür, so das Landgericht Hamburg. In der Adventszeit können Sie einen Kranz an der Tür aufhängen oder auch andere Deko an der Tür in den anderen Monaten befestigen."
(focus.de)

Wenn Mieter das dürfen, wird man es Eigentümern m.E. auch nicht verweigern können. Aber man sollte das Kreuz dann besser an die Wohnungstür hängen. Auch wenn die Wohnungstür laut BGH ja zum Gemeinschaftseigentum gehört.

Kann man das Recht auf Anbringen eines Kreuzes durchsetzen, sollte man sich aber bitte auch nicht beschweren, wenn in der Folge dann Halbmond und Stern, satanistische 666 und das Parteilogo der AfD im Treppenhaus auftauchen... ;-)))

Weltanschauungs- und Religionsfreiheit gilt für alle.

-- Editiert von User am 23. September 2022 23:11

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Kommt wohl auch auf die Art des Kreuzes an. Ein christliches Kreuz, das 200 kg wiegt ... ein "rotes Kreuz" ... ein Hakenkreuz ...

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120159 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn Mieter das dürfen, wird man es Eigentümern m.E. auch nicht verweigern können.

Doch, denn die Mieter sind an die Vereinbarungen der Eigentümer untereinander nicht gebunden, die Eigentümer schon.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3539 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Dansk):
darf ich über meiner Wohnungstür oder neben der Tür ein Kreuz aufhängen. Ich bin Eigentümer meiner Wohnung.

Einfach mal aufhängen. Warum sollte es jemanden stören? Esoterische Artikel hängen doch auch an Türen von Wohnungen. Sie sollten nur ein kleines wählen, dann fällt es auch nicht so auf.


-- Editiert von User am 24. September 2022 17:41

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#6
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Esoterische Artikel hängen doch auch an Türen von Wohnungen
Finde den Unterschied zu:
Zitat (von Dansk):
darf ich über meiner Wohnungstür oder neben der Tür ein Kreuz aufhängen

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3539 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Finde den Unterschied zu:

Ein Kreuz ist ein christliches Symbol.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120159 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Finde den Unterschied zu:

Mangels Unterschied gibt es da nichts zu finden.



Zitat (von Loni12):
Ein Kreuz ist ein christliches Symbol.

Das ist schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Wenn Mieter das dürfen, wird man es Eigentümern m.E. auch nicht verweigern können.

Doch, denn die Mieter sind an die Vereinbarungen der Eigentümer untereinander nicht gebunden, die Eigentümer schon.

Der Eigentümer als Vermieter kann seinem Mieter nichts erlauben, daß die Teilungserklärung, Hausordnung usw. dem Eigentümer verbietet.

Wenn z.B. von der Eigentümerversammlung die Haltung von Hunden verboten wurde, kann der Eigentümer als Vermieter seinem Mieter die Hundehaltung nicht erlauben.

Macht er das trotzdem, sitzt er zwischen Baum und Borke - die Eigentümerversammlung kann ihn zwingen, die Hundehaltung zu unterbinden, und der Mieter kann sich auf die Erlaubnis seines Vermieters berufen. Das wird dann teuer für den Eigentümer...

Deshalb merke: man erlaube als Eigentümer-Vermieter seinem Mieter nichts, was von der Eigentümerversammlung den Eigentümern verboten worden ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38460 Beiträge, 14007x hilfreich)

(Editiert)

-- Editiert von Moderator am 25. September 2022 15:41

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Mangels Unterschied gibt es da nichts zu finden.
Wie wäre es mit lesen? Es gibt Urteile, dass Mieter z.B. einen Blumenkranz AN ihre Wohnungstür hängen dürfen. Nicht aber ÜBER die Tür an die Wand oder NEBEN die Tür an die Wand.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn Mieter das dürfen, wird man es Eigentümern m.E. auch nicht verweigern können.
>> Einer der unausrottbaren Kardinalirrtümer in Bezug auf die vermietete Eigentumswohnung in einer WEG.

Zitat (von eh1960):
Deshalb merke: man erlaube als Eigentümer-Vermieter seinem Mieter nichts, was von der Eigentümerversammlung den Eigentümern verboten worden ist.
Nicht möglich. Denn dann würden Verbote herbeiführende Beschlüsse der WEG während des laufenden Mietvertrags eine Änderung des Mietverhältnisses bewirken.

Und die Klausel im Mietvertrag der vermieteten Eigentumswohnung, derzufolge sämtliche gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft für den Mieter verbindlich sind, ist unwirksam.

WEG-Beschlüsse gelten nicht für Mieter:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mietrecht-weg-beschluesse-gelten-nicht-fuer-mieter_258_165760.html

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