Lärm hinzunehmen?

23. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Despi
Status:
Student
(2359 Beiträge, 514x hilfreich)
Lärm hinzunehmen?

Folgender Sachverhalt, bei dem ich mich nicht ganz sattelfest fühle:

Es gibt ein Mehrfamilienhaus mit 3 Mietwohnungen (Wohnungen 1, 2 und 3).
Wohnung 1 wird frei.
A beginnt, innerhalb des Hauses aus Wohnung 2 in Wohnung 1 umzuziehen.

Dies geht mit dem üblichen Renovierungs- und Umzugslärm einher (Möbelrücken, Auf- und Abbau, Hämmern, Bohren usw).
Der Lärm findet tagsüber sowie in den per Hausordnung festgelegten Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen statt.

Nach gut 3 Monaten fragt C (Mieter der Wohnung 3) beim Vermieter nach und erkundigt sich, zu wann mit einem Abschluss der Arbeiten zu rechnen sei. Des Weiteren fordert C den Vermieter auf, den Lärm in den Ruhezeiten abzustellen.

Der Vermieter teilt mit, dass noch handwerkliche Arbeiten notwendig sind und vorher nicht mit Abschluss der Arbeiten zu rechnen ist.
Ferner, dass A an die Hausordnung erinnert werde.

Der Lärm geht unvermindert weiter.
Nach weiteren Monaten teilt C dem Vermieter mit, dass keine Besserung eingetreten ist und fordert erneut mit angemessener Frist zur Abstellung des Lärms in Ruhezeiten auf. Außerdem wird Mietminderung angekündigt, für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreicht.
Ferner fordert C auf, auch den umzugsbedingten Lärm abzustellen, da C 6 Monate Umzugsdauer als unangemessen empfindet.

A wird schriftlich seitens des Vermieters aufgefordert, sich an die Ruhezeiten zu halten.

Der Lärm geht unvermindert weiter.
Zwischenzeitlich waren tageweise Handwerker in Wohnung 1.
Umgezogen oder zumindest entsprechend gelärmt wird weiterhin.

Lärmprotokoll ist vorhanden.

Ist C im Recht…
… a nur in den Ruhezeiten?
… b auch bezüglich der ungewöhnlich langen Umzugsdauer
… c gar nicht

Wie sollte C nun vorgehen, um dauerhaft Ruhe ins Haus zu bringen?

Ist es C wahrscheinlich erlaubt, Miete zu mindern? Wenn ja, ab wann?

Der Lärm findet an ca. 2 von 14 Tagen statt und dauert jeweils zwischen 30 Minuten und 3 Stunden, wild über den Tag verteilt.

Ich habe zum einen oder anderen Punkt eine Meinung, freue mich aber auf eure Meinungen.

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128592 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Der Lärm findet an ca. 2 von 14 Tagen statt und dauert jeweils zwischen 30 Minuten und 3 Stunden, wild über den Tag verteilt.

Also Lärm an einem Tag pro Woche, und nicht ganztägig. das erklärt auch die lange Dauer die insofern nicht zu beanstanden wäre.

Werktags außerhalb der Ruhezeiten durchaus hinzunehmen.


Ruhezeiten, Sonn- und Feiertags: da käme es sehr darauf an, was für Lärm da durch wen konkret entsteht.

Wenn der Lärm durch legal arbeitende Handwerker entsteht, kann es passieren, das diese durchaus in den Ruhezeiten durcharbeiten dürfen. Der Mieter und seine Freunde hingegen müssten siech wieder daran halten.

Möbelrücken, Auf- und Abbau könnte an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen sein, wenn die Richtwerte der TA-Lärm nicht überschritten werden. Auch ein geringes überschreiten könnte noch als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Mietsache gelten.

Bei hämmern, bohren etc. sieht das anders aus, die dürften die Richtwerte der TA-Lärm mühelos reißen. Selbst wenn es nur kurzfristig wäre, sehe ich da keinen Spielraum.



Gibt es ein detailliertes Lärmprotokoll?
Gibt es Lärmmessungen mit entsprechenden Geräten?



Zitat (von Despi):
Wie sollte C nun vorgehen, um dauerhaft Ruhe ins Haus zu bringen?

Wenn freundliche Bitten nichts bringen, sich steigern.
Ordnungsamt / Polizei rufen Anzeige erstatten, Gerichtsfeste Abmahnungen an Vermieter und Mieter, dann eventuell Anwaltsschreiben oder Gerichtsverfahren.



Zitat (von Despi):
Ist es C wahrscheinlich erlaubt, Miete zu mindern?

Ja.



Zitat (von Despi):
Wenn ja, ab wann?

Grundsätzlich ab einsetzen des Mangels.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Despi
Status:
Student
(2359 Beiträge, 514x hilfreich)

Hier ist ein Fehler unterlaufen.

An 2 von 14 Tagen gibt es keinen Lärm.
Sprich: an 12 von 14 Tagen gibt es Lärm.

Lärm durch Handwerkerfirmen beschränkte sich in der ganzen Zeit auf einzelne Tage und fand ausschließlich tagsüber außerhalb der Ruhezeiten statt.

Ein detailliertes Lärmprotokoll gibt es.
Messungen nicht.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36856 Beiträge, 6210x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Wie sollte C nun vorgehen, um dauerhaft Ruhe ins Haus zu bringen?
Welche Ruhe zu welchen Zeiten? Wann sind überhaupt Ruhezeiten lt. Hausordnung in diesem Haus?

Mietminderung bei unzulässiger Lärmbelästigung ist möglich.
Ob C im Recht ist, wird uU erst ein Gericht entscheiden. Lärmprotokoll wäre wichtig.

Mit der Mietminderung bringt man den Vermieter wahrscheinlich nicht dazu, den Mieter in WE 1 *dauerhaft ruhig zu stellen*. Diese Mieter werden ihren umzugsbedingten Umbau der WE 1 zu Ende bringen dürfen.
Es fühlt sich nur C gestört.

:forum:

Mieter und Vermieter

-- Editiert von User am 23. März 2025 13:21

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Despi
Status:
Student
(2359 Beiträge, 514x hilfreich)

Ruhezeiten sind von 22.00 bis 6.00 sowie von 13.00 bis 14.30.

Ich denke mal, der Fall ist für die Ruhezeiten klar. Hier ist Lärm, auch umzugsbedingt, nicht hinzunehmen.
Handwerker lärmten nicht innerhalb der Ruhezeiten.
Handwerkerlärm ist auch nicht ins Protokoll aufgenommen worden, sondern wird akzeptiert.

Fraglich ist der Umzugs-/Renovierungslärm außerhalb der Ruhezeiten.
Hier bin ich der Meinung, dass der grundsätzlich hinzunehmen ist.
Die Frage ist aber, über welche Dauer der hinzunehmen ist.
Einige Wochen kann es durchaus dauern, ggf. auch mehrere Monate.
Ist aber irgendwann davon auszugehen, dass ein Umzug mal abgeschlossen sein muss?
Ich meine, mal ein Urteil gelesen zu haben, demgemäß bei einem besonders aufwendigen Umzug ein Deckel von 2 Monaten gesetzt wurde - finde dieses Urteil jedoch nicht wieder.
Oder gilt vielmehr: wenn der Umzug eben zwei Jahre dauert, dauert er zwei Jahre - und daraus resultierender Lärm muss hingenommen werden?

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36856 Beiträge, 6210x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ist aber irgendwann davon auszugehen, dass ein Umzug mal abgeschlossen sein muss?
Ja, davon ist auszugehen. Wenn C das durch eine gerichtliche Entscheidung erreichen will, wird C klagen müssen.
Zitat (von Despi):
Ich meine, mal ein Urteil gelesen zu haben,
Das mag sein. Ein Amtsgerichts-Urteil für den Einzelfall, ja durchaus denkbar. Richtende gehen ja leider manchmal auch von *eigener Einschätzung* aus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6821 Beiträge, 1576x hilfreich)

Zitat (von Despi):

A beginnt, innerhalb des Hauses aus Wohnung 2 in Wohnung 1 umzuziehen.

Dies geht mit dem üblichen Renovierungs- und Umzugslärm einher (Möbelrücken, Auf- und Abbau, Hämmern, Bohren usw).

Das ist grundsätzlich hinzunehmen.
Zitat:
Der Lärm findet tagsüber sowie in den per Hausordnung festgelegten Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen statt.

Während der gesetzlichen Ruhezeiten und ggf. in von einer Hausordnung festgelegten Ruhezeiten ist das Verursachen von unverhältnismäßigem Lärm unzulässig.

Zitat:
Nach gut 3 Monaten fragt C (Mieter der Wohnung 3) beim Vermieter nach und erkundigt sich, zu wann mit einem Abschluss der Arbeiten zu rechnen sei. Des Weiteren fordert C den Vermieter auf, den Lärm in den Ruhezeiten abzustellen.

Renovierungen können dauern, aber innerhalb der Ruhezeiten darf nun mal nicht unzulässig gelärmt werden.

Das kann zu einem Zielkonflikt führen, den vernünftige Menschen rational lösen: wenn der Bewohner in Eigenarbeit renoviert und vorwiegend nur am Wochenende dafür Zeit hat, verlängert es die Zeit der Renovierungsarbeiten logischerweise, wenn am Sonntag nicht renoviert werden kann, weil das ja in die gesetzliche Ruhezeit fällt.

Da sollte man den absprechen, ob es nicht im beiderseitigen Interesse ist, mal an vier oder fünf Sonntagen Renovierungslärm zu ertragen, wenn dadurch die Arbeiten schneller beendet werden können. Das kann man aber nur im konkreten Einzelfall einschätzen.

Zitat:
Der Vermieter teilt mit, dass noch handwerkliche Arbeiten notwendig sind und vorher nicht mit Abschluss der Arbeiten zu rechnen ist.

Es gibt keine "zulässige Höchstrenovierungszeit". Renovierungsarbeiten können auch Jahre dauern...
Zitat:
Ferner, dass A an die Hausordnung erinnert werde.

Damit hat der Vermieter erstmal seine Pflicht erfüllt.

Zitat:
Der Lärm geht unvermindert weiter.
Nach weiteren Monaten teilt C dem Vermieter mit, dass keine Besserung eingetreten ist und fordert erneut mit angemessener Frist zur Abstellung des Lärms in Ruhezeiten auf. Außerdem wird Mietminderung angekündigt, für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreicht.

Das sind berechtigte Forderungen.
Zitat:
Ferner fordert C auf, auch den umzugsbedingten Lärm abzustellen, da C 6 Monate Umzugsdauer als unangemessen empfindet.

Das ist eine unberechtigte Forderung.

Zitat:
A wird schriftlich seitens des Vermieters aufgefordert, sich an die Ruhezeiten zu halten.

Ja. Was soll er auch sonst machen.

Zitat:
Der Lärm geht unvermindert weiter.

Zu den "erlaubten Zeiten" muss das hingenommen werden, während der "Ruhezeiten" nicht.
Zitat:
Zwischenzeitlich waren tageweise Handwerker in Wohnung 1.

Das kann bei Renovierungsarbeiten vorkommen. Logisch, oder.
Zitat:
Ist C im Recht…
… a nur in den Ruhezeiten?

Ja.
Zitat:
… b auch bezüglich der ungewöhnlich langen Umzugsdauer

Nein.

Zitat:
Wie sollte C nun vorgehen, um dauerhaft Ruhe ins Haus zu bringen?

Außerhalb der Ruhezeiten ist ggf. mit Lärm zu rechnen.

Zitat:
Ist es C wahrscheinlich erlaubt, Miete zu mindern?

Wenn während der Ruhezeiten unzumutbarer Renovierungslärm verursacht wird: ja.
Zitat:
Wenn ja, ab wann?

Ab dem Zeitpunkt, wo dem Vermieter die Mietminderung angekündigt wird, falls er keine Abhilfe schafft. Im beschriebenen Fall also wohl ab sofort.

Zitat:
Der Lärm findet an ca. 2 von 14 Tagen statt und dauert jeweils zwischen 30 Minuten und 3 Stunden, wild über den Tag verteilt.

Solange er außerhalb der Ruhezeiten stattfindet, gibt es keinen Anspruch darauf, daß Renovierungslärm "kompakt" erfolgt. Und an 2 von 14 Tagen jeweils zwischen 30 Minuten und 3 Stunden passt ja auch mühelos in die "Nicht-Ruhezeiten".

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6821 Beiträge, 1576x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn der Lärm durch legal arbeitende Handwerker entsteht, kann es passieren, das diese durchaus in den Ruhezeiten durcharbeiten dürfen. Der Mieter und seine Freunde hingegen müssten siech wieder daran halten.

Während der gesetzlichen Ruhezeiten (22-6 Uhr, Sonn- und Feiertags) nicht. Während einer "Mittagsruhe", die durch eine Hausordnung bestimmt wird, durchaus vorstellbar.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6821 Beiträge, 1576x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Grundsätzlich ab einsetzen des Mangels.

Grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, wo dem Vermieter Kenntnis gegeben wurde von dem Mangel. Ein Mangel, der dem Vermieter noch nicht zur Kenntnis gegeben wurde, begründet keinen Anspruch auf Mietminderung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6821 Beiträge, 1576x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Ruhezeiten sind von 22.00 bis 6.00 sowie von 13.00 bis 14.30.

Gesetzliche Ruhezeit ist 22 bis 6 bzw. 7 Uhr (je nach Land/Gemeinde, 7 Uhr gibt es teilweise in der Winterzeit).

Eine gesetzliche Mittagsruhr von 13 bis 14:30 Uhr gibt es entgegen liebevoll gehegter Legenden überhaupt nicht. Das könnte höchstens durch eine Hausordnung so bestimmt sein, das wissen wir aber nicht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128592 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Ein Mangel, der dem Vermieter noch nicht zur Kenntnis gegeben wurde, begründet keinen Anspruch auf Mietminderung.

Dummerweise ergibt sich aus dem Gesetz das Gegenteil (§§ 535 ff. BGB).

Du hast Deine Behauptung eine validere Rechtsgrundalge als das Gesetz?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6821 Beiträge, 1576x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dummerweise ergibt sich aus dem Gesetz das Gegenteil (§§ 535 ff. BGB).

Nein, da steht nichts anderes als ich schrieb.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128592 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein, da steht nichts anderes als ich schrieb.

Doch.
Das Du nicht verstehst was da steht, ändert nichts an der Rechtslage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Despi
Status:
Student
(2359 Beiträge, 514x hilfreich)

Ich danke für die Rückmeldungen.

Mittagsruhe ist per Hausordnung definiert.

Sonntäglicher Lärm ist mehrere Monate toleriert worden. Als nach 3 Monaten noch immer kein Ende absehbar war, wollte C zumindest in den gesetzlichen und per Hausordnung definierten Ruhezeiten Ruhe haben.

Nochmal zur Erinnerung: Lärm gibt es im Schnitt an 5 von 6 Tagen, Sonntag ist eigentlich immer dabei. In den 10 Monaten auch diverse Feiertage.

Interessant ist in erster Linie die lange Dauer der Arbeiten.
Hier scheint es also keine entsprechend begrenzende Rechtssprechung zu geben.


Mutmaßlich wird „jeder Pullover" einzeln rübergebracht, unter Anwendung eines lautstarken Rituals.
Persönliche Ansprachen führten zu einer Verstärkung der Lautstärke, daher sieht C diesen Weg als erschöpft an.
A fällt auch darüber hinaus mit schlechten Manieren und mangelhaftem Sozialverhalten auf.
Das sind aber nur die rechtlich irrelevanten Nebeninformation.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128592 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Hier scheint es also keine entsprechend begrenzende Rechtssprechung zu geben.

Nein, alles Betrachtungen des Einzelfalles für den dann eine Gesamtschau gebildet wird.



Zitat (von Despi):
Mutmaßlich wird „jeder Pullover" einzeln rübergebracht, unter Anwendung eines lautstarken Rituals.

Lärm ist eine Sache die man nur sehr schwer mit allgemeinen Regeln greifen kann.

Beispiel Wärmepumpe. Die musste ein Nachbar abschalten, obwohl sie nur 23 dB(A) hatte. Aber sie verursachte ein extrem nerviges Geräusch das den anderen Nachbarn unzumutbar war.

Beispiel Kindergeräusche. Die dürfen auch während der nächtlichen Ruhezeiten lauter als 35 dB(A) sein, sofern der Lärm nicht vorsätzlich erzeugt wird. Und wenn es darunter ist, hilft der Joker mit dem "extrem nervigen Geräusch" nicht, das ist anderen Nachbarn einfach zumutbar.

Da hilft dann u.U. das detaillierte Lärmprotokoll für den Lärm außerhalb der Ruhezeiten, denn in der Gesamtschau kann das Verhalten dann doch unzumutbar sein. Wobei ich hier das große Problem sehe, wenn der Lärm jeweils zwischen 30 Minuten und 3 Stunden dauert, wild über den Tag verteilt. Dann kann die Gegenseite immer mit "ist nicht ununterbrochen" gegenargumentieren. Und auch argumentieren, das man die Grenzwerte eingehalten habe - für den Beweis der Überschreitung wäre dann der Kläger zuständig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 287.854 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.998 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen