Lärmbelästigung § 117 Absatz 1 OWIG

24. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Freddi123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Lärmbelästigung § 117 Absatz 1 OWIG

Hallo,
wir (6 Personen) haben einen Bußgeldbescheid über den Verstoß gegen § 117 Absatz 1 OWIG, der nach § 117 Absatz 2 OWIG geahndet wird, erhalten. Der Tatzeitpunkt wird im ersten Schreiben als Sonntag 25.12.2017 bezeichnet. Da dies nicht zutreffend war, wurde nach dem Einspruch der Tatzeitpunkt 25.12.2016 vom Ordnungsamt angegeben (Eintreffen des ersten Bußgeldbescheides 20.02.2018). Betrag: 119,10€.
Nach wiederholtem Einspruch aufgrund der Verjährungsfrist haben wir nun am 18.07.2018 jeder eine Einladung zu verschiedenen Hauptverhandlungen erhalten.
Wir wurden auch von den Polizeibeamten nicht verwarnt, es wurden sofort die Personalien aufgenommen und eine Anzeige erstattet. Außerdem wurde nie ein Alkoholtest durchgeführt.
Ist die Verjährungsfrist denn nicht eingetreten?

Ärgert der Nachbar?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Ist die Verjährungsfrist denn nicht eingetreten? Richtig, die ist NICHT eingetreten, denn sie beträgt 2 Jahre (§ 31(2)Nr. 2 OWiG ) - die sind eindeutig noch nicht um.
Wir wurden auch von den Polizeibeamten nicht verwarnt, es wurden sofort die Personalien aufgenommen und eine Anzeige erstattet. Außerdem wurde nie ein Alkoholtest durchgeführt. Ja und? Das wird eine spaßige Verhandlung werden...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Freddi123):
Ist die Verjährungsfrist denn nicht eingetreten?

Offenbar nicht ...

Genaueres dürfte man erfahren, wenn man in die Akte schaut. Denn da stehen alle Verwaltungsakte drin, welche die Verjährung unterbrochen haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Denn da stehen alle Verwaltungsakte drin, welche die Verjährung unterbrochen haben. Nun ja - da die 2 jahre noch nicht rum sind, ist das von mäßiger Relevanz. Aber in der Tat wäre es auch nach 2 Jahren nicht verjährt, wenn man das Verfahren entsprechend in die Länge ziehen könnte...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

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