Lärmbelästigung - Gibt es kein Einspruchsrecht bei Aufnahme einer WG?

2. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
Buerger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Lärmbelästigung - Gibt es kein Einspruchsrecht bei Aufnahme einer WG?

Hallo alle zusammen,
auch wir haben ein Problem mit den Nachbarn über uns.
Folgende Fälle liegen vor.

Wir sind Eigentümer einer Wohnung ( Altbau ) im EG. Der Eigentümer über uns hat aus einer 4 Zimmer - Wohnung eine 3 Zimmer Wohnug gemacht. ( Aus dem Bad eine Toilette, aus der Küche ein Bad und aus dem 4. Zimmer eine Küche ) Die Küche wurde sinnigerweise gefließt. Unter der jetzigen Küche liegt das Zimmer unseres fast 2 Jährigen Sohnes.
In die Wohnung sind vor ca. 1/2 Jahr 3 Junge Männer eingezogen.

Es ist uns klar, daß man in einem Mehrfamilienhaus rücksicht auf die Nachbarn nehmen muß, unseren Nachbarn aber wahrscheinlich nicht. Den Herren ist der Sachverhalt mehrmals von mir sowohl erklärt, als auch vorgeführt worden.

Ich habe die Jungs mehrfach gebeten, auf unseren Sohn rücksicht zu nehmen, zumal sich die drei immer dann in der Küche treffen, wenn der kleine einschlafen will ( ca. 20:00 Uhr ). Wir haben die Eigentümer gebeten, Ihre Mieter nochmals ins Gewissen zu reden, und Rücksicht auf unser Kind zu nehmen. Es ging dann 3 Wochen gut. Neulich eskalierte es aber wieder. Am Samstag Morgen (!!) gegen 04:30 Uhr haben die drei solch einen Lärm in der Küche gemacht, daß wir alle ( Kind, Frau und ich ) wach wurden. Ich bin dann hochgegangen und habe einen gebeten doch bite leise zu sein. Weiterhin habe ich Ihm gesagt, daß ich gleich mit meinem Kind zu Ihme 'rauf komme und er Ihm erklären soll, warum er nicht weiterschlafen darf.

Darauf hin brüllte er mich an: " Dein Gelaber geht uns allen auf den Sack !!".

Ich habe keine Lust mehr mir soetwas anzuhören.
Wir führen zur Zeit ein Lärmprotokoll. Aber was können wir noch machen?

-> Kann ein Eigentümer so einfach aus einem Zimmer eine Küche machen ?
-> Gibt es kein Einspruchsrecht bei Aufnahme einer WG?
-> Kann der Eigentümer dazu bewegt werden, die Flisen aus der Küche zu entfernen?

Ganz nebenbei, meiner Frau und mir fehlt es auch langsam an Schlaf, da wir bei jedem Geräsch in der Nacht lauschen, ob unser Kind noch schläft.

Vielleicht kann mir ja jemand helfen, oder Tipps geben

Ärgert der Nachbar?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
Der Eigentümer einer Wohnung hat zwar zunächst das Recht, den Belag seines Bodens selbst zu bestimmen. Er muss die bauliche Veränderung aber zurückbauen, wenn es zu Störungen durch die Veränderung kommt.
(Voraussetzung ist nun, dass Ihr die Wohnung noch im v o r h er i g e n Zustand erlebt habt!!
------------------------------------------------------
Wohnungseigentumsrecht:
ÜBERSICHT ZU DEM WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Ausgabe 12-2001:


Bauliche Veränderungen am Sondereigentum
OLG Düsseldorf:

„Ein Wohnungseigentümer darf den Bodenbelag seiner Wohnung verändern.
Führt diese Veränderung zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung, ist der Wohnungseigentümer zur Beseitigung verpflichtet.
Der Störer kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Trittschallstörung auf einem Mangel des Gemeinschaftseigentums beruht.“

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2001, Az.: 3 Wx 120/01

Ein klassischer Fall:

Ein Wohnungseigentümer nimmt, insoweit zunächst berechtigterweise, eine bauliche Veränderung an seinem Sondereigentum vor.
Was aber, wenn sich diese bauliche Änderung negativ auf das Gemeinschaftseigentum
oder das Sondereigentum eines Miteigentümers auswirkt und der Wohnungseigentümer (zu Recht) einwendet, dass die Störung eigentlich in einem Mangel des Gemeinschaftseigentums zu suchen sei?

Zum Sachverhalt:
Ein Wohnungseigentümer ersetzt den bisher in seinem Wohnzimmer vorhandenen Teppichbodenbelag durch Laminat-/Parkett-, oder Fliesenbelag.
Es ergibt sich, dass der darunter wohnende Eigentümer nun massiv unter Trittschallübertragungen leidet.
Die Gemeinschaft verlangt Rückbau der Belagsveränderung.
Der betroffene Wohnungseigentümer wehrt sich mit der –zutreffenden- Einwendung, dass eine Trittschallübertragung nur stattfindet, weil der Estrichaufbau (Gemeinschaftseigentum!) zu dünn und daher mangelhaft ist.

Was nun?
Hat der „störende“ Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels am Gemeinschaftseigentum durch Herstellung eines neuen Estrichs, um weiterhin einen z.B. Fliesenbelag behalten zu können?
Dem Wortlaut des WEG nach, ja!
Aber:
Die Kosten für die Neuverlegung des Estrichs sind natürlich exorbitant hoch und zudem erhielte der „störende“ Eigentümer wieder einen neuen Bodenbelag, da der alte ja bei der Neuverlegung des Estrichs zerstört würde.

Die Lösung des OLG Düsseldorf:
Die Tatsache, dass das Gemeinschaftseigentum mangelhaft ist, entlastet den Störer nicht, denn erst durch die von ihm vorgenommene bauliche Veränderung seines Sondereigentums kommt es zu den Trittschallübertragungen.
Des weiteren gebiete es die Treuepflicht der Wohnungseigentümer untereinander die exorbitanten Kosten einer Estrichsanierung zu vermeiden, wenn durch die sehr viel kostengünstigere Änderung des Bodenbelags eine Besserung eintrete.

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#2
 Von 
Buerger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir wohnen seit 6 Jahren in dem Haus und kennen die "normale" Geräuschkulisse.
Können wir denn auch gegen die Umbaumaßnahme ( hier 'normales Zimmer' in Küche ) vorgehen ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
aline
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 21x hilfreich)

Hallo,

spontan würde ich sagen, daß bei Umbau eines Wohnraumes in eine Küche eine Nutzungsänderung vorliegt, die vom Bauamt genehmigt werden muss. Ich würde daher mal beim Bauamt nachhaken, ob die überhaupt davon wissen. Dann kann man weitersehen, was zu unternehmen ist.

Bin allerdings kein Baurechtsexperte. Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Aline

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Entscheidend ist, ob die bauliche Veränderung,
besonders die hinsichtlich des Bodenbelages erst vorgenommen wurde, n a c h d e m Ihr
Eigentümer der Wohnung geworden seid.
--------------

Was die Umbauten an sich betrifft, so denke
ich nicht, dass das Bauamt damit zu tun hat.
Eher wäre die Frage zu prüfen, ob ediese bauliche Veränderung von allen Eigentümern
per Beschluss abgesegnet wurde.

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