Leiterrecht

27. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.08.2016 18:16:42
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Leiterrecht


Unlängst maschierte ein Handwerker von den Nachbarn auf mein Grundstück.
Darf er das einfach so?

Weiter wollte dieser Handwerker eine Leiter auf mein Grundstück aufstellen.
Ich wurde nicht vorher gefragt!
Darf er das einfach so?

Der Nachbar behauptete, daß er dazu immer das Recht hätte.
Stimmt das so?

Wieviel von meinem Grundstück darf er im Zuge des „Leitettrechts" benutzen?


Wie rechtzeitig muß ein Hammerschlags- und Leiterrecht angekündigt werden?



Es handelt sich nicht um eine unerwartete, dringende Reparatur, z.B. von unerwarteten Sturmschäden!
Der Nachbar baut (bastelt) seit fast einem Jahr an sein Haus rum.
Im Zuge dieser Baumaßnahme ist es nun offensichtlich erforderlich eine Leiter auf mein Grund aufzustellen.
Also eine vorherige, zeitige Mitteilung an den Nachbar wäre möglich gewesen!




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1959x hilfreich)

"Sofern ein Duldungsanspruch besteht, darf die Grundstückseigentümerin vom Hammerschlags- und Leiterrecht aber erst dann Gebrauch machen, wenn sie diese Absicht mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten angezeigt hat. Hierzu muss sie sowohl den Beginn der Arbeiten konkret (das heißt nach Tag und Uhrzeit) als auch deren Dauer angeben. Ebenso sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung so genau wie möglich zu bezeichnen."
https://www.rechtstipps.de/haus-wohnung-grundstueck/nachbarn/zur-duldung-und-nutzung-eines-nachbargrundstuecks-nach-dem-hammerschlags-und-leiterrecht
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-nutzung-des-nachbargrundstuecks-nur-nach-genauer-ankuendigung_258_161812.html

Weder Nachbar noch sein Handwerker dürfen also einfach mal eben so Dein eingefriedetes Nachbargrundstück betreten.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
guest-12302.08.2016 18:16:42
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@Lolle

Vielen Dank für diese hilfreiche Antwort.



Sowas habe ich mir gedacht, daß die Grundstücksbetreteung vor den Arbeiten angekündigt werden muß.


Das Haus des Nachbarn ist etwa 60-70 cm vom Grenzzaun entfernt.
Wieviel von meinem Grundstück darf er im Zuge des „Leitettrechts" noch benutzen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12302.08.2016 18:16:42
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen, daß der Nachbar aufgrund des Leiterrechts das Recht hat mein ganzes Grundstück zu belagern.



Das Haus des Nachbarn ist etwa 60-70 cm vom Grenzzaun entfernt, also keine Grenzbebauung.
An der Grenze hat der Nachbar einen Zaun errichtet.



Wieviel von meinem Grundstück darf er im Zuge des „Leitettrechts" noch benutzen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130390 Beiträge, 41520x hilfreich)

Zitat (von 123-fischer):
Wieviel von meinem Grundstück darf er im Zuge des „Leitettrechts" noch benutzen?

So viel wie nötig ist. Bei Bedarf also auch das ganze Grundstück (wobei ich das noch nicht erlebt habe).

Zu beachten ist, das das Recht schonend auszuüben ist.
Will er z.B. einen Kran aufstellen und das wäre auch auf öffentlichem Grund möglich und zumutbar, müsste er diesen auf öffentlichem Grund aufstellen.


Die Ankündigung hat auch innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, das wären in der Regel 14 Tage. In dringeneden Fällen aber auch weniger.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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