Mauer an Grundstücksgrenze

18. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
SteffiNadine
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 18x hilfreich)
Mauer an Grundstücksgrenze

Hallo zusammen,

ich möchte gerne eine Mauer an meiner Grundstücksgrenze errichten, damit wir endlich eindeutig von dem verwahrlosten, hässlichen Nachbarsgrundstück "getrennt" sind.
Könnt ihr mir ganz klar sagen, wie hoch ich Mauern darf, wenn ich direkt an der Grenze baue. Mein Nachbar kümmert sich zwar kein bisschen um sein Grundstück, wenn es aber was zum Klagen gibt, ist er dabei. Deswegen möchte ich mich ganz genau an alle Vorgaben halten.
Vielleicht noch wichtig, ich wohne in Ba-Wü.

Ärgert der Nachbar?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8413 Beiträge, 3774x hilfreich)

Quelle: Nachbarrecht BW:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NachbG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat:
§ 11
Tote Einfriedigungen

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, daß ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SteffiNadine
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 18x hilfreich)

Das heißt, ich darf direkt an der Grenze bis 1,50m mauern, wenn ich die Abdachung in Richtung meinem Grundstück mache?
Das Nachbarsgrundstück wird ja nicht Landwirtschaftlich genutzt

-- Editiert von SteffiNadine am 18.12.2018 14:05

12x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120319 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von SteffiNadine):
Könnt ihr mir ganz klar sagen, wie hoch ich Mauern darf

Nö.

Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Das ist dann nicht nur die Landesbauordnung und das Nachbarschftsrecht des Bundeslandes, sondern auch regionale Regelungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde und Regelungen die sich mit dem Grundstück beschäftigen (Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …).
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
SteffiNadine
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 18x hilfreich)

Okay, alles klar. Und bei wem oder welchem Amt kann ich dies genau erfragen? Reicht es, wenn ich bei meiner Gemeindef frage oder muss ich mehrere Stellen "befragen"?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32268 Beiträge, 5671x hilfreich)

Zitat (von SteffiNadine):
Könnt ihr mir ganz klar sagen, wie hoch ich Mauern darf,
Nö, weil niemand die Grundstücke kennt. Deinen Nachbarn auch nicht.
Meine Empfehlung: Stelle einen Antrag. Mach ein Foto von der G-Grenze. Geh mit Foto und Antrag zum zuständigen Amt (zB Bauamt der Gemeinde oder des Kreises)
Das Amt schreibt dir als Bescheid zu deinem Antrag, was un deiner Gemeinde auf diesen Grundstücken gemacht werden darf als *Einfriedung*.
Zitat (von SteffiNadine):
Das heißt, ich darf direkt an der Grenze bis 1,50m mauern,
Nicht unbedingt.
Ausserdem: Warum hast du im Spätsommer keine Hecke gepflanzt?
Und bei 1,50 m Mauerhöhe kann man noch drübergucken. Manche springen sogar drüber.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
SteffiNadine
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 18x hilfreich)

Warum hast du im Spätsommer keine Hecke gepflanzt?
Und bei 1,50 m Mauerhöhe kann man noch drübergucken. Manche springen sogar drüber

Ja das hätten wir gerne. Unser Nachbar hat in Juni aber die Grenzmarkierungen entfernen lassen (seltsame Baufirma) und bis heute nicht wieder anbringen lassen. Das ganze Prozedere war beim Anwalt usw. Jetzt haben wir die Nase voll und haben die neue Anbringung der Markierung beantragt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32268 Beiträge, 5671x hilfreich)

Dann wirds eh noch dauern mit der Mauer. Aber den Antrag stellen kannst du trotzdem.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
karlheinz1970
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

ich würde in deinem Fall grundsätzlich min. 50 cm von der Grenze entfernt bleiben. Denn wenn dein Nachbar alles verwahrlosen lässt, dann musst du künftig auf sein Grundstück, um deine Mauer sauber zu halten. Bei einem Abstand von 50 cm kannst du problemlos hinterherlaufen und alles sauberhalten. Viel Erfolg, ich habe genauso einen Nachbar - grausam!

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120319 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von SteffiNadine):
Und bei wem oder welchem Amt kann ich dies genau erfragen?

Das zuständige Amt nennt sich z.B. "Bauamt". Das findet man in der Gemeinde oder bei der zuständigen Kreisverwaltung. Die sollten alle Informationen vorliegen haben.

Kann sogar sein, dass man bis zu einer bestimmten Höhe gar keine Genehmigung benötigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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