Mauer auf Grenze der gemeinsamen Einfahrt

15. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb459932-55
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Mauer auf Grenze der gemeinsamen Einfahrt

Ich teile mir mit meinem Nachbarn eine große Einfahrt.
Er will jetzt auf die Grenze ( also zwischen den Garagen) eine Mauer setzen.
Darf er das?
Muss ich mich dran beteiligen?

Dadurch müssen die Einfahrten vergrößert werden usw.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(494 Beiträge, 319x hilfreich)

Wie sind denn die EIgentumsverhältnisse an der Auffahrt? Gehört jedem das Stück auf seiner Seite und sie liegen einfach oder gehört euch das Grundstück gemeinsam? Und welches Bundesland?

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
fb459932-55
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Beide Seiten Eigentum.
Die Einfahrt fängt schmal an und wird breiter.
Also es hätte jeder seine Seite.
Ich müsste vorne trotzdem verbreitern.
Komme aus NRW.
Wenn ich mich beteiligen muss, warum ne Mauer und kein Zaun?
Vom preis her gesehen.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1958x hilfreich)

Zitat (von TomRohwer):
Der Nachbar hat das Recht, auf der Grundstücksgrenze eine Grenzmauer/einen Grenzzaun zu ziehen.
Ich teile diese Auffassung nicht.
Vielleicht mag Tom Rohwer das ja mal noch näher erläutern und auch die Rechtsgrundlagen nennen!

Nach meiner Auffassung hat grundsätzlich der Nachbar das Recht an der Grenze eine Einfriedung zu errichten (also auf seinem eigenen Grundstück).
Bei einer gemeinsamen Grenzeinrichtung auf der Grenze (also auf beiden Grundstücken) müssten auch beide Nachbarn einverstanden sein
D.h. der Nachbar darf nicht einfach ohne Einverständnis des anderen Nachbarn eine Mauer auf die Grenze setzen, so dass z.B. 12cm auf seinem Grundstück liegen und 12cm auf dem Nachbargrundstück.
Soweit ganz allgemein.

Natürlich sind auch immer die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten; das ist aber je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Mancherorts gilt auch eine gemeinsame Einfriedungspflichtig - nur dann muss die Einfriedung auf der Grenze stehen.
Dazu können auch noch weitere Gestaltungsvorschriften im Bebauungsplan oder in der Ortssatzung festgelegt sein (z.B. "straßenseitig und seitlich keine Mauern - nur senkrechte Lattenzäune bis max. 1,0m Höhe"). Wenn es keine Gestaltungsvorschriften gibt, dann gilt das was ortsüblich ist.
https://www.smartlaw.de/rechtstipps/wohnungseigentum-grundbesitz/was-gilt-beim-streit-um-zaeune-hecken-mauern-und-andere-grenzeinrichtungen#toc2

So und jetzt zu NRW > hier gilt die Einfriedigungspflicht > ab § 32 NachbG NRW
D.h. eine gemeinsame ortsübliche Einfriedigung darf auf der Grenze stehen.
Zur Kostenteilung § 37 " ...... Ist gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten für einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht maßgebend. ..."
Lies dir das am besten selbst alles mal durch.

Dann solltest du dich schnellstens bei der Gemeinde erkundigen, was örtlich zur Ausführungsart der Einfriedigung vorgeschrieben ist. Könnte gut sein, dass eine Mauer gar nicht zulässig ist. Bei uns darf z.B. bei grenzseitig nebeneinander gebauten Garagen überhaupt keine Einfriedigung in den Einfahrten sein, dafür sind die Einfahrten durch Pflanzstreifen zu trennen.






Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#5
 Von 
fb459932-55
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok super danke.

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