Hallo zusammen,
ich habe seit 1 Woche einen ziemlich heftiges Nachbarschaftsproblem. Auf der rechten Grundstücksseite steht auf ca. 6 Meter eine ca. 1,8 Meter hohe, einsturtzgefärdete Steinmauer. Im Jahre 2003 habe ich mit der damaligen Besitzerin mündlich abgesprochen, dass die Mauer gerichtet werden muss. Lt. Eigentumsrecht gehört diese Seite des Grundstücks zu meinen Aufgaben (Hangabsicherung). Wir haben beschlossen, dass die alte Mauer als zusätzliche Hangabsicherung stehen bleibt, und vor diese Mauer eine zusätzliche Mauer aus Pflanzsteinen gesetzt wird. Wir hatten auch ausgemacht, dass das Material die Nachbarin bezahlt und ich die Arbeit mache. Also begann ich auf dem Grundstück
der Nachbarin ein 80 cm tiefes Fundament auszugraben. Das Fundament wurde betoniert, und darauf eine 7 Meter lange und 2 Meter hohe Mauer aus Pflanzsteinen gebaut. Diese Mauer befindet sich jetzt auf dem Nachbargrundstück. 2007 wurde das Haus nebenan verkauft. Der neue Eigentümer hat jetzt ohne mein Wissen diese Mauer abgebaut. Er hat 3 Reihen der Pflanzsteine auf die alte Mauer gestellt und die restlichen Steine in seinem Garten eingebaut. Nun hat er zu mir gesagt, dass die Mauer einstürtzgefährdet sei und ich sie wieder richten soll. Nun meine Frage: Die Mauer die ich 2003 gebaut habe stand auf dem Grundstück meiner Nachbarin (nach mündlicher Absprache). Ist der neue Besitzer berechtigt, diese Mauer einfach abzubauen und daraufhin von mir zu fordern, wieder eine Mauer auf meinem Grundstück zu bauen? Wie sieht da die Rechtslage aus?
Danke im Voraus für Eure Antworten Gruß Klaus
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Mauer zu Nachbar baufällig
8. Oktober 2011
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Frage vom 8. Oktober 2011 | 21:16
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mauer zu Nachbar baufällig
Ärgert der Nachbar?
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#3
Antwort vom 9. Oktober 2011 | 02:04
Von
Status: Unbeschreiblich (120278 Beiträge, 39863x hilfreich)
Die zusätzliche Mauer aus Pflanzsteinen war ja nicht dein Eigentum, also kann der Eigentümer damit machen was er will.
Da alle Vereinbarungen im übrigen nur mit der alten Eigentümerin galten, wirst du nun deinen Pflichten zur Hangabsicherung nachkommen müssen.
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