Mitnutzung der L-Steine des Nachbarn

19. Februar 2026 Thema abonnieren
 Von 
thomashn
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)
Mitnutzung der L-Steine des Nachbarn

Hallo,

wie ist die rechtliche Lage, wenn Nachbar A auf seiner Seite der Grundstücksgrenze (exakt auf der Grenze, allerdings komplett auf seiner Seite) sogenannte L-Steine gesetzt hat um die Erde auf seiner Seite ca. 1 Meter aufzufüllen/abzufangen und später Nachbar B auf seiner Seite (also der Seite von Nachbar B) ebenfalls Erde auffüllt und diese direkt gegen diese L-Steine anfüllt.

Muss sich Nachbar B hier dann nachträglich an den Kosten der L-Steine beteiligen?

Wie ist diese Konstellation generell geregelt und was gibt es vielleicht sonst noch zu beachten?

Achja, das Ganze in Baden-Württemberg.

Vielen lieben Dank im Voraus,

Thomas

-- Editiert von User am 19. Februar 2026 20:45




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von thomashn):
Nachbar B auf seiner Seite (also der Seite von Nachbar B) ebenfalls Erde auffüllt

Die Aufschüttung ist genehmigt?
Ansonsten kann es zu kostenintensiven Rückbauverpflichtungen kommen.



Zitat (von thomashn):
diese direkt gegen diese L-Steine anfüllt.

Das dürfte nicht fachgerecht sein und kann zu Konflikten bis hin zu Schadenersatz führen.



Zitat (von thomashn):
Muss sich Nachbar B hier dann nachträglich an den Kosten der L-Steine beteiligen?

Es kommt halt darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Da ist dann auch die Landesbauordnung und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes relevant, die geben aber in der Regel nur den groben Rahmen vor.
Entscheidend sind regelmäßig die regionalen Gesetze, Verordnungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen, Bebauungsplan etc. der Gemeinde und vertragliche Vereinbarungen die sich mit dem Grundstück und den Nachbargrundstücken beschäftigen (Kaufvertrag, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …), Brandschutz und



Zitat (von thomashn):
was gibt es vielleicht sonst noch zu beachten?

In solchen Fällen eigentlich immer als erstes das psychologisches Profil des Nachbarn, dann die Prüfung was die Rechtschutzversicherung alles abdeckt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20399 Beiträge, 7375x hilfreich)

Zitat (von thomashn):
Muss sich Nachbar B hier dann nachträglich an den Kosten der L-Steine beteiligen?

Das sicher nicht, wette ich. Er hat die Kosten weder verursacht, noch irgendetwas in Auftrag gegeben, was Kosten verursacht.

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#3
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3559 Beiträge, 1370x hilfreich)

Dass er sich an den Kosten beteiligen muss, ist ausgeschlossen.

Man kann höchstens diskutieren, ob er die L-Steine mitnutzen darf. Dafür gibt es aber viel zu wenige Informationen.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

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#4
 Von 
thomashn
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Man kann höchstens diskutieren, ob er die L-Steine mitnutzen darf. Dafür gibt es aber viel zu wenige Informationen.

Was werden denn noch für Informationen benötigt um dies genauer beurteilen zu können, dann liefere ich diese gerne noch?

Die L-Steine stehen ziemlich exakt an der Grenze (ich sag mal ein Zentimeter hin oder her) und dabei komplett auf der Seite meines Nachbarn. Die Steine wurde von ihm dort ohne vorherige Absprache mit uns gesetzt (wir hatten somit also keine Möglichkeit mit ihm eine gemeinsam nutzbare Lösung zu finden). Wir möchte auf unserer Seite nun auch die Erde auf circa das gleiche Niveau wie der Nachbar anfüllen und unser Architekt schlägt vor, dies sirekt gegen die L-Steine des Nachbarn anzufüllen. Wir möchten aber später, durch die Nutzung seiner Steine, keine Probleme/Diskussionen/Rechtsstreit mit dem Nachbarn haben.

Helfen diese Informationen oder fehlt noch etwas?

Vielen Dank,

Thomas

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130617 Beiträge, 41556x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Dass er sich an den Kosten beteiligen muss, ist ausgeschlossen.

Den Optimismus teile ich nicht so ganz, denn das könnte eine Bedingung für die Mitbenutzungsvereinbarung sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19227 Beiträge, 10349x hilfreich)

Man kann §10 des NRG BW so verstehen, dass jeder seine eigene Abstützung bauen muss und eine "Mitbenutzung" der nachbarlichen Abstützung nicht erlaubt ist.
Ich sag mal so: Was machen Sie, wenn der Nachbar (oder ein späterer Eigentümer) die Ausschüttung samt L-Steine wieder entfernt? Dann wäre Ihr Grundstück nicht mehr Baurechts-konform. Und es darf eigentlich nicht sein, dass das Baurecht auf dem eigenen Grundstück nur eingehalten wird Dank einer Konstruktion (L-Steine) auf dem Nachbargrundstück.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42892 Beiträge, 14799x hilfreich)

..... zumal die Stützsteine wohl dicht an der Grenze stehen, aber auf dem Grundstück des Nachbarn. Da sehe ich völlig unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auch noch ein privatrechtliches Problem. Die Nutzung fremder Sachen auf fremden Grund und Boden.

wirdwerden

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19227 Beiträge, 10349x hilfreich)

Nochmal zu den Kosten:

Der Gedanke, dass man sich nachträglich hälftig an den Kosten der L-Steine beteiligen muss, ist nicht so abwegig, wie man meinen könnte.

Nordrhein-Westfalen hat ja das detaillierteste und ausführlichste Nachbarrecht-Gesetz aller Bundesländer. Und da findet sich in §20 tatsächlich eine Regelung, dass eine Grenzwand (= Wand, die nicht mitten auf der Grenze, sondern direkt an der Grenze steht, und damit im Alleineigentum des Nachbarn steht) "mitbenutzt" werden darf, wenn der Eigentümer der Grenzwand zustimmt und(!) die Hälfte der Herstellungskosten der Grenzwand an den Eigentümer gezahlt wird und(!) alle zukünftigen Instandhaltungskosten geteilt werden.

Für BaWü konnte ich keine Regelung finden (also weder eine Regelung, die eine Kostenbeteiligung vorsieht, noch eine Regelung, die eine kostenlose Mitbenutzung vorsieht).

-- Editiert von User am 22. Februar 2026 10:38

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42892 Beiträge, 14799x hilfreich)

Nun ja, aber dafür muss es doch eine Regelung geben. Wir haben hier doch das Regel/Ausnahmeprinzip. Und die Ausnahme in NRW ist doch sehr substantiiert definiert. Als abschließende Regelung, ohne Ausfüllungsmöglichkeit eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Aber selbst wenn es eine entsprechende Regelung in BW geben würde, könnte der Fragesteller doch allein aus dem Fakt, dass der Nachbar nahe an der Grenze L-Steine errichtet hat, keinen Anspruch auf Auffüllen mit Erde auf seiner Seite herleiten.

wirdwerden

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40884 Beiträge, 6605x hilfreich)

Da man das Bundesland und dessen landesrechtliche Feinheiten zu solcherlei Problematiken nicht kennt---> ist meist obligatorisch vor einer Klage eine Schiedsstelle/Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Beilegung/Schlichtung zu bemühen.
https://www.haufe.de/id/beitrag/schlichtungsverfahren-bei-nachbarstreitigkeiten-HI6480990.html

In den B-Ländern ohne Nachbarrechtsgesetz müsste man ggfls. nicht zum Schlichter, sondern gleich zum Richter.

Aber zunächst könnte B versuchen, jetzt vor Anfüllung/*Nutzung der L-Steine* eine Zustimmung von A zu erhalten. Damit wären Probleme/Diskussionen/Rechtsstreit mit A zumindest wegen dieses *Problemkreises* verhindert. Man muss ja Fehler des A nicht wiederholen... und auch ohne Info an der Grenze Erdarbeiten durchführen.
Eine solche Zustimmung könnten beide Nachbarn verschriftlicht in ihren Haus-und Grundstücksunterlagen deponieren....für alle Fälle und später...

Zitat (von thomashn):
Muss sich Nachbar B hier dann nachträglich an den Kosten der L-Steine beteiligen?
Ich denke nicht, aber auch diese Frage könnte man einfach lösen, wenn man das gleich mit der Einholung der Zustimmung des A zur *Nutzung seiner L-Steine* versucht zu erledigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2753 Beiträge, 657x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da man das Bundesland und dessen landesrechtliche Feinheiten zu solcherlei Problematiken nicht kennt--->

liest man den Eingangspost und könnte schlauer sein.

Im Übrigen ist der "Problemkreis" ja schon hinreichend ausgeleuchtet.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40884 Beiträge, 6605x hilfreich)

Ach ja, jetzt les ich auch... :sweat:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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