NACHBAR VERWEIGERT LEITERRECHT (NRW)

30. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
spiesserschreck
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)
NACHBAR VERWEIGERT LEITERRECHT (NRW)

Habe ein Haus gekauft mit beschädigtem Dach und Dachstuhl.
Um das Dach abzudecken ohne jemanden zu gefährden habe ich entschieden, daß niemand das Dach betritt. Weshalb wir zum abdecken der schweren Steinplatten (!) einen Teleskoplader benutzen wollen.
An eine Seite des Daches können wir von der Strasse aus ranfahren, auf der anderen Seite gibt es nur einen Zugang über den Hof des Nachbarn da das Haus von allen anderen Seiten eingebaut ist.
Er hatte auch auf Nachfragen zugestimmt und die Zustimmung dann direkt vor dem bereits in allen Dingen vorbereiteten Termin zurück gezogen. Erstmal regnete es dann noch 3 Monate reichlich ins Haus. Auf eine erneute Anfrage reagierte er agressiv und schlug uns die Tür ins Gesicht. Es regnet also weiterhin rein und die Baustelle steht still, weil wir mit dem Dach anfangen müssen. Weshalb ich keinen weiteren Aufschub dulden möchte. Wir würden nur an 1-2 Tagen mit dem Telelader auf den Hof fahren und von dort aus über die Mauer an das Dach reichen. Keine große Beeinträchtigung also. Es sagt einfach, ich soll einen Dachdecker mit Kran beauftragen. Das aber ist für mich zu teuer. Zumal die Auftragsbücher voll sind.
Kann ich mir das problemlos einklagen? Wenn ja wie lange dauert das? Gibt es da auch einstweiligen Rechsschutz, schliesslich muss Dach und Aussenhaut fertig sein bevor der Sommer vorbei ist.




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130037 Beiträge, 41469x hilfreich)

Zitat (von spiesserschreck):
Kann ich mir das problemlos einklagen?

Nö.

Es gibt ganz offensichtlich keinen Grund für ein Leiterrecht beanspruchen zu können.



Zitat (von spiesserschreck):
Wenn ja wie lange dauert das?

Je nach Auslastung des Gerichtes und je nach Geschick der Gegenseite Monate bis Jahre.



Zitat (von spiesserschreck):
Gibt es da auch einstweiligen Rechsschutz

Wo soll der herkommen, eine Eilbedürftigkeit liegt ja ganz offensichtlich nicht vor.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spiesserschreck
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn Sie mir dann erklären könnten wieso kein Leiterrecht bestehen soll?
Ich möchte kein Menschenleben riskieren, nur weil jemand keine Lust hat den Nachbarn ein paar Stunden auf den Hof fahren zu lassen. Bei jeder anderen Art des Abdeckens muss das Dach betreten werden. Ausserdem darf ich ja auch mein Haus verputzen oder streichen und das Leiterrecht ausüben und muss nicht den Nachbarn fragen ob das notwendig ist. Die Tatsache daß ich Instandhaltung am Haus vornehme genügt, um ein Gerüst aufstellen zu dürfen.

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2684 Beiträge, 634x hilfreich)

Was soll danach kommen?
Spätestens zum neueindecken wird eine Dachfangrüstung benötigt.

Auch wenn ich die Örtlichkeit nicht kenne, Hubsteiger oder Kran sind gewiss keine übliche Lösung.
Da sind vermutlich einfachere Lösungen möglich.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130037 Beiträge, 41469x hilfreich)

Zitat (von spiesserschreck):
Wenn Sie mir dann erklären könnten wieso kein Leiterrecht bestehen soll?

Weil das Leiterrecht ein Notrecht ist, wenn es keine anderen Lösungen gibt.

Diese anderen Lösungen gibt es hier aber, das man sie aus Gründen der Sparsamkeit oder wegen "will ich nicht" nicht anwenden will, ist nicht das Problem des Nachbarn.
Im Gegenteil, urteilen Gerichte sogar, das Mehrkosten kein Grund sind das Leiterecht auszuüben.



Zitat (von de Bakel):
Hubsteiger oder Kran sind gewiss keine übliche Lösung.

Scheint regional verschieden zu sein?
In hiesiger Gegend haben viele Dachdecker in zwischen diese Kleinkrane im Einsatz, auch Hubsteiger kommen öfters zum Einsatz - einfach weil günstiger und schneller als ein Gerüstbau.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42601 Beiträge, 14764x hilfreich)

Hier kommen doch zwei Sachen zusammen. Einmal ist das Leiterrecht, wie Harry zutreffend ausführte, ein absolutes Notrecht. Es muss keine andere Option geben, und die gibt es hier. Einfach, weil das Leiterrecht ja ein Eingriff in das Eigentum Dritter darstellt, und Eigentum steht ja unter besonderem Schutz des Grundgesetztes. Also ein "es ist halt preiswerter und bequemer" langt da nicht aus, um so eine Eigentumsstörung zu rechtfertigen. Zum anderen könnte der Nachbar auch aus einem weiteren Grund seine Zustimmung verweigern. So ein Teleskoplader kann ja doch - gerade wenn von Laien genutzt - doch ein recht gefährliches Ding sein. Gerade wenn es wie hier um schwere Steinplatten geht.

wirdwerden

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19192 Beiträge, 10334x hilfreich)

Zitat (von spiesserschreck):
Es sagt einfach, ich soll einen Dachdecker mit Kran beauftragen. Das aber ist für mich zu teuer. Zumal die Auftragsbücher voll sind.

Deswegen werden Sie erhebliche Schwierigkeiten haben, da irgendwas einzuklagen.
Es gibt eine andere Lösung, auch wenn sie teurer ist. Geld ist aber kein Kriterium beim Leiterrecht.

Zitat:
Gibt es da auch einstweiligen Rechsschutz, schliesslich muss Dach und Aussenhaut fertig sein bevor der Sommer vorbei ist.

Wenn das Haus schon länger im beschädigten Zustand ist, wird sich da eine Eilbedürftigkeit kaum erfolgreich verargumentieren lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4419 Beiträge, 732x hilfreich)

Zitat (von spiesserschreck):
Wir würden nur an 1-2 Tagen mit dem Telelader auf den Hof fahren und von dort aus über die Mauer an das Dach reichen.

Und sollte der Telelader Schäden beim Nachbar verursachen, könnten die einiges teuer sein, als wenn ein Fachbetrieb die Arbeiten für sie erledigt.
Und offene Dächer kann man abdecken, wochenlanger Regen kann teurer werden, als Planen kosten.

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#8
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1366 Beiträge, 218x hilfreich)

Sorry wenn ich jetzt mal ahnungslos frage: Aber wo steht, dass das Leiterrecht ein NOTRECHT ist?

§ 7d Hammerschlags- und Leiterrecht


(1) Kann eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen errichtet, geändert, unterhalten oder abgebrochen werden, ohne daß das Nachbargrundstück betreten wird oder dort Gerüste oder Geräte aufgestellt werden oder auf das Nachbargrundstück übergreifen, so haben der Eigentümer und der Besitzer des Nachbargrundstücks die Benutzung insoweit zu dulden, als sie zu diesen Zwecken notwendig ist.
(2) 1Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, muß dem Eigentümer und dem Besitzer zwei Wochen vor Beginn der Benutzung angezeigt werden. 2Ist der im Grundbuch Eingetragene nicht Eigentümer, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer, es sei denn, daß der Anzeigende den wirklichen Eigentümer kennt. 3Die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer genügt auch, wenn der Aufenthalt des Eigentümers kurzfristig nicht zu ermitteln ist.
(3) 1Der Eigentümer des begünstigten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den durch Maßnahmen nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen. 2Auf Verlangen des Berechtigten ist vor Beginn der Benutzung eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens zu leisten.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42601 Beiträge, 14764x hilfreich)

Das ergibt sich doch schon aus dem 1. Satz der von Dir genannten Bestimmung. Mal genau lesen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8599 Beiträge, 4096x hilfreich)

Hallo,

Wobei noch zu erwähnen wäre, dass die Variante mit dem kran auch deutlich teurer sein darf! Erhebliche besondere Aufwendungen bedeutet nicht, dass man bei dem Vorhaben günstiger wegkommt.

Vielleicht lässt sich ja der Nachbar, mit einer kleinen Zahlung auch überreden...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19192 Beiträge, 10334x hilfreich)

Ja, das NachbarRG NRW spricht von "wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können".

D.h. Kostenersparnis ist nur dann ein Grund für das Leiterrecht, wenn die Kosten unverhältnismäßig hoch sind. Das ist natürlich ein Gummibegriff, zumal sich die Frage stellt, worauf sich das "unverhältnismäßig" bezieht. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen sind dünn gesät.
Bei meiner Suche bin ich hauptsächlich auf das Urteil des OLG Koblenz (5 U 186/02) gekommen, das sich zumindest am Rande mit den Kosten beschäftigt hat.
Damalige Entscheidung: Eine Kostensteigerung von 2000 D-Mark auf 10000 D-Mark (also eine Verfünffachung) ist noch nicht unverhältnismäßig, weil die Mehrkosten von 8000 D-Mark im Bezug auf das gesamte Bauvorhaben (ein Haus) nicht zu hoch sind.
Hier geht es auch um ein Haus. Die Mehrkosten eines Krans sind im Verhältnis zum Gesamtwert des Bauvorhabens (= Wert des Hauses nach Ende der Renovierung) nicht sonderlich hoch.
Daher sehe ich hier wenig Chancen für den Fragesteller.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130037 Beiträge, 41469x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Sorry wenn ich jetzt mal ahnungslos frage: Aber wo steht, dass das Leiterrecht ein NOTRECHT ist?

Das ergibt sich aus diesen Worten
Zitat (von Daskalos):
nicht oder nur mit erheblichen besonderen Aufwendungen

Wobei die Grenzen für die "erheblichen besonderen Aufwendungen" immer am Einzelfall zu messen sind. An den bisherigen Urteilen sieht man aber, dass es dabei regelmäßig nicht um Kleingeld geht...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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