Hallo zusammen , wir bewohnen seit 3 Jahren als Eigentümer ein kleines Einfamilienhaus in dörflicher Lage in Schleswig-Holstein.Nun hat unser direkter Nachbar bzw. dessen Mieter von heut auf morgen den alten Grenzzaun Holzlamellenzaun) ohne unser Wissen/Zustimmung entfernt.Da wir , wie ebenso unsere Nachbarn Hunde halten, gibt es jetzt keinen Schutz mehr und wir können unseren Hund ab heute nicht mehr im Garten laufen lassen.Ein Versuch ein Gespräch zu führen , ist mit den Sätzen gescheitert,"dies ist unser Zaun" und wir können damit machen was wir wollen "(Zitat Mieter).Den Eigentümer des Grundstücks kennen wir nicht und können ihn auch nicht erreichen.Wie können wir uns nun verhalten? Wer muss den Zaun wiederaufstellen und wer trägt die Kosten? Der Zaun stand übrigens schon als wir das Haus gekauft haben, da stand das Haus nebenan aber schon länger leer.Die neuen Mieter sind erst vor kurzem eingezogen. Vielen Dank , sind gerade etwas ratlos und wütend....
Nachbar entfernt ohne unser Wissen Grenzzaun
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Dieser Satz
Zitatdies ist unser Zaun" und wir können damit machen was wir wollen :
ist bedingt richtig.
Der Eigentümer kann tatsächlich mit seinem Zaun machen was er will.
Zu den Eigentumsverhältnissen schreibst Du nicht wirklich Konkretes.
Dabei kann, weil auch dazu jegliche Information fehlt, nichts dazu gesagt werden, ob für euer Gebiet
ein Zaun vorgeschrieben ist. Das wäre aber auch eine andere Baustelle.
Selbst einen Zaun aufstellen, wenn ihr einen braucht und der Nachbar dazu nicht verpflichtet ist. Dabei dann die ortlichen Regelungen beachten.ZitatWie können wir uns nun verhalten? :
Berry
Wessen Zaun war es denn? Wem er gehört, kann ihn entfernen und wer einen braucht, muss einen bauen.
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NachbG Schl.-H.
Abschnitt X
Einfriedigung bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke
§ 28
Allgemeine Einfriedigungspflicht
(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümer des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen und die Einfriedigung zu unterhalten, soweit die Grenze nicht mit Gebäuden besetzt ist.
(2) Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, bei der Errichtung und Unterhaltung der Einfriedigung mitzuwirken, wenn einer von ihnen es verlangt. Jeder Eigentümer kann von dem anderen eine dem Interesse beider nach billigem Ermessen entsprechende Mitwirkung verlangen.
(3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das nur dem Erwerbsgartenbau dient.
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