Nachbar hängt Schild im Privatweg auf.

30. Januar 2024 Thema abonnieren
 Von 
hogwarts
Status:
Schüler
(223 Beiträge, 67x hilfreich)
Nachbar hängt Schild im Privatweg auf.

Hallo,
nehmen wir mal einen schmalen Privatweg an. Es gibt mehrere Eigentümer. Der Weg ist so breit, dass ein Auto dadurch fahren können. Jetzt hängt ein Nachbar ein Schild ohne Absprache mit den anderen Eigentümern so auf, dass es fast zur Hälfte in den Privatweg ragt.
Welche Möglichkeiten hat man dagegen anzugehen.
Das ganze spielt in NRW.

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von hogwarts):
Welche Möglichkeiten hat man dagegen anzugehen.

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hogwarts):
Welche Möglichkeiten hat man dagegen anzugehen.

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Die braucht es vermutlich auch nicht.
Da dieser Privatweg wie Sie schrieben mehreren Eigentümern gehört sind diese i.d.R. zur gemeinschaftlichen Nutzung berechtigt (korrigieren Sie mich wenn ich mich irre). Eine Einschränkung dieser Nutzungsrechte kann, wenn überhaupt, nur im Wege eines Eigentümerbeschlusses erfolgen. Insoweit hängt das Schild, soweit nicht im jeweiligen Grundbuchblatt spezielle Ausführungen zur Nutzung existieren, dort höchstwarscheinlich unberechtigt. Sie könnten also:

1. den Nachbarn bitten das Schild umzuhängen und/oder
2. eine Eigentümerversammlung einberufen und dort das Thema zur Abstimmung bringen.


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#3
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Dabei kommt es darauf an ob das Schild die Benutzung durch anderen Teilhaber bzw. Nutzungsberechtigter beeinträchtigt, z.B. das Schild ist in 1 Meter Höhe angebracht und verhindert den Verkehr. Wenn nicht, ist das Schild berechtigte Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes durch den aushängenden Teilhaber zu betrachten.

Wenn also keine Beeinträchtigung davon ausgeht, und wenn nicht bisher geregelt, kann keinen Teilihaberbeschluss die Praxis mehr beenden, § 745 Abs. 3 S2 BGB.

Wenn eine Beeinträchtigung der Straße doch vorliegend ist benötigt es ebenfalls keinen Beschluss, sondern kann jeder Teilhaber die Entfernung verlangen § 744 Abs 2 BGB.

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1837 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von hogwarts):
Der Weg ist so breit, dass ein Auto dadurch fahren können.
Und? Darf dort überhaupt ein Auto fahren?

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#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8594 Beiträge, 4090x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
nehmen wir mal einen schmalen Privatweg an. Es gibt mehrere Eigentümer.
Hierbei ist doch auch erstmal absolut unklar wie die eigentlichen Verhältnisse aussehen?

Gehört hier jedem Miteigentümer einfach nur 1/X des Weges, ohne dass dies einen bestimmten Bereich betrifft? Oder gehört hier evtl jedem Eigentümer ein Stück des Weges welcher an das Grundstücl des jehweiligen Eigentümers grenzt?

Bei letzterem würde es dann evtl eingetragene Nutzungsrechte für die anderen geben. Wenn dem so währe, wäre dann überhaupt ein befahren eingetragen? Sollte da kein befahren eingetragen sein, dann darf man halt auch nicht dort fahren, wenn der jehweilige Eigentümer es nicht möchte. Ein könnte berechtigt noch lange nicht dort zu fahren ;)

Ich würde sagen, hier sollten doch erstmal die Eigentumsverhältnisse genauer beschrieben werden, dann wird man erst wirklich was dazu sagen können...

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#6
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Es schadet nicht die genauen Eigentumsverhältnissen zu klären.

Aber, trifft zu dass mehrere Eigentümer diese Anlage stückchenweise gehört, dann solange die Stückchen zu den angrenzenden Hauptgrundstücken selbst gehören, sind die Benutzungsreche sämtlicher Eigentümer sogar ggf. besser geschützt als durch Grundbucheintrag. Denn dann können wir wohl von einer Grenzanlage i.S.d § 921 BGB (BGH V ZR 11/02) ausgehen, und dies, einmal errichtet, ist nie, es sei denn sämtliche Parteien zustimmen, wegzuschaffen.

Eine Dienstbarkeit kann u.U. gelöscht werden, eine Grenzanlage nicht.

Dann landen wir ebenfalls, dank § 922 BGB, in der Situation der Bruchteilsgemeinschaft.

Fraglich ist nur ob das Schild zu den Benutzungsrechten der Teilhaber gehöre (Aushängeschilden auf öffentliche Straßen meist bejaht), oder ob es in irgendeiner Weise die Benutzungsrechte der weiteren Teilhaber beeinträchtige.

Mangels Beeinträchtigung kann das Schild bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Budleia):
Dann landen wir ebenfalls, dank § 922 BGB, in der Situation der Bruchteilsgemeinschaft.

Oder wir haben eine WEG und alles ist ganz anders ...

Ohne Fakten können wir noch wochenlang im Nebel stochern ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49443 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne Fakten können wir noch wochenlang im Nebel stochern ...


Und welche Fakten sind nach Deiner Auffassung erforderlich zur Beantwortung der Frage? Die Frage enthält doch alle relevanten Fakten. Auf die exakten Eigentumsverhältnisse kommt es für die Beantwortung der Frage nicht an.

Der Nachbar darf das Schild nur dann so aufstellen, wenn er mindestens die alleinige Nutzungsberechtigung für den Weg hat. Die hat er weder bei einer Bruchteilsgemeinschaft, noch bei einer WEG und auch dann nicht, wenn es sich nur um ein Wegerecht handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Weg überhaupt mit einem Auto befahren werden darf.

Wenn der Nachbar nach Aufforderung das Schild nicht entfernt und man den juristischen Weg gehen muss, dann sollte man auch einen Anwalt einschalten, der dann eine juristisch sauber argumentiert.

Zitat (von hogwarts):
Welche Möglichkeiten hat man dagegen anzugehen.


Das Ganze ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, die die Eigentümer untereinander lösen müssen. Einzige Ausnahme wäre, dass es sich bei dem Privatweg auch um eine Feuerwehrzufahrt handelt, denn dann könnte man die Feuerwehr mit ins Boot holen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von hh):
... Die Frage enthält doch alle relevanten Fakten. Auf die exakten Eigentumsverhältnisse kommt es für die Beantwortung der Frage nicht an.

Der Nachbar darf das Schild nur dann so aufstellen, wenn er mindestens die alleinige Nutzungsberechtigung für den Weg hat. Die hat er weder bei einer Bruchteilsgemeinschaft, noch bei einer WEG und auch dann nicht, wenn es sich nur um ein Wegerecht handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Weg überhaupt mit einem Auto befahren werden darf.


Sehr richtig und treffend zusammengefasst.
Sehr oft wird hier in die Sachverhalte etwas hineininterpretiert oder herbeigezogen was meist keinerlei Relevanz für die Beurteilung der eigentlichen Frage hat. Und im Gegenzug werden Punkte die bereits im Eröffnungsbeitrag stehen gern auch mal übersehen.

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#10
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1837 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Nachbar darf das Schild nur dann so aufstellen, wenn er mindestens die alleinige Nutzungsberechtigung für den Weg hat.
Warum? Schild steht mit Fuß auf Eigentum des Schildaufstellers. Schild selbst ragt in den Weg hinein. Und?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Das Aufhängen eines Schildes gehört zu den ganz normalen, üblichen, und zulässigen Gebrauch einer Straße. Solange das Schild die Benutzung durch anderen nicht beeinträchtigt, kann es bleiben.

Es ist dabei völlig egal ob die Straße im öffentlichen Eigentum steht, oder in Privateigentum als WEG, Bruchteilsgemeinschaft, oder Grenzanlage.

Dieses Recht kann allerdings auch nicht in den sämtlichen möglichen Konstellationen des Miteigentums untersagt werden, es sei denn die sämtlichen Teilhaber, nicht nur eine Mehrheit dessen, diese Benutzungsart einvernehmlich untersagt haben.

Benutzungsrechte eines einzelnen Eigentümers stehen nicht zur Disposition der Mehrheit der weiteren Eigentümer.


-- Editiert von User am 2. Februar 2024 11:51

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 194x hilfreich)



Zitat (von vacantum):
Warum? Schild steht mit Fuß auf Eigentum des Schildaufstellers. Schild selbst ragt in den Weg hinein. Und?


Zitat (von Budleia):
Das Aufhängen eines Schildes gehört zu den ganz normalen, üblichen, und zulässigen Gebrauch einer Straße. Solange das Schild die Benutzung durch anderen nicht beeinträchtigt, kann es bleiben.




Vielleicht bin ich des verstehenden Lesens nicht mächtig aber ich lese daraus, dass der Weg so breit ist, dass ein Auto durchfahren kann. Jetzt ragt das Schild zur Hälfte in den Weg.

Zitat (von hogwarts):
Der Weg ist so breit, dass ein Auto dadurch fahren können. Jetzt hängt ein Nachbar ein Schild ohne Absprache mit den anderen Eigentümern so auf, dass es fast zur Hälfte in den Privatweg ragt.


Möglicherweise ist meine Schlussfolgerung abwegig aber, wenn gerade noch ein Auto durchgepasst hat und da plötzlich ein Schild hineinragt, wird es mit der Durchfahrt künftig eng werden.
Das scheint mir der Grund zu sein, warum der TE dagegen vorgehen möchte. Es sei denn er triebe sich aus lauter Langeweile in diesem Forum herum.


Alles Informationen sind, wie der User hh bereits bemerkte, bereits im Eingangspost enthalten. Insoweit sind wir wieder bei der Grundaussage des Posts #9.

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#13
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 194x hilfreich)

Jetzt bin ich aber mal wirklich neugierig: Was zum Geier steht eigentlich auf den verd... Schild?*


*Nur Interesse. Hat nichts mit der Beantwortung der Frage zu tun.

-- Editiert von User am 2. Februar 2024 14:43

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Vielleicht bin ich des verstehenden Lesens nicht mächtig aber ich lese daraus, dass der Weg so breit ist, dass ein Auto durchfahren kann. Jetzt ragt das Schild zur Hälfte in den Weg.


Meinerseits wird (ggf. fälschlicherweise) verstanden die hälfte des Schildes oberhalb der Strasse hängt, bzw. steht (dabei die andere Hälfte des Schildes oberhalb eigenen Privateigentums bzw. Sondereigentum), und nicht dass das Schild oberhalb der hälftigen Breite der Strasse hängt. Zugegeben Ihr Verständnis auch zutreffend sein mag.

Mit „hängt" verstehe ich ebenso einen Schild, vielleicht von einer Fahnenstange in der Luft hängend, und nicht auf der Strasse selbst stehend. Solche Schilder sind i.d.R. so angebracht dass jeder problemlos darunter gehen oder fahren kann. Das Schild anderweitig aufzuhängen wäre auch ggf. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, was dem TO auch Angriffsfläche biete.

Der TO hat keine Beeinträchtigung dargelegt, nur dass er es nicht mag dass das Schild steht und er etwas dagegen unternehmen möchte.

Unter „dagegen unternehmen" wären, u.U., das Schild selbst beiseite räumen. Dies wäre auch eine ganz praktische Lösung, wenn, z.B. es doch die hälftige Breite bedeckt und man vorbeifahren möchte.

Um es für immer weg zu kriegen, benötigen wir aber zu wissen dass dem Aufsteller nicht das Recht hat das Schild aufzustellen, oder dass der TO aus irgendeinen geischtspunkt Anspruch auf Beseitigung zusteht.


-- Editiert von User am 2. Februar 2024 15:15

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49443 Beiträge, 17380x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Schild steht mit Fuß auf Eigentum des Schildaufstellers. Schild selbst ragt in den Weg hinein. Und?


Wieso und? Das Schild darf natürlich auch im Luftraum nicht über die eigene Grundstücksgrenze hinausragen.

Zitat (von Budleia):
Das Aufhängen eines Schildes gehört zu den ganz normalen, üblichen, und zulässigen Gebrauch einer Straße.


Das ergibt sich woraus?

Zitat (von Budleia):
Es ist dabei völlig egal ob die Straße im öffentlichen Eigentum steht, oder in Privateigentum als WEG, Bruchteilsgemeinschaft, oder Grenzanlage.


Das ist natürlich nicht richtig.

Zitat (von Budleia):
Meinerseits wird (ggf. fälschlicherweise) verstanden die hälfte des Schildes oberhalb der Strasse hängt, bzw. steht (dabei die andere Hälfte des Schildes oberhalb eigenen Privateigentums bzw. Sondereigentum), und nicht dass das Schild oberhalb der hälftigen Breite der Strasse hängt. Zugegeben Ihr Verständnis auch zutreffend sein mag.


Mein Verständnis ist so, dass der Weg eine Breite von ca. 3m hat und das Schild 1.50m in den Weg hineinragt. Das wäre nach meiner Auffassung selbst dann nicht zulässig, wenn das Schild in 2m Hohe hängt, so dass man darunter durchgehen und -fahren kann.

Zitat (von Budleia):
Der TO hat keine Beeinträchtigung dargelegt, nur dass er es nicht mag dass das Schild steht und er etwas dagegen unternehmen möchte.


Ein Beseitigungsanspruch besteht dann nicht, wenn das Schild so hoch angebracht ist, dass an der Entfernung kein Interesse besteht (§ 905 Satz 2 BGB). Bei einem Weg, der befahren werden könnte, müsste das Schild nach meiner Auffassung in mehr als 4m Höhe angebracht sein.

Die lichte Höhe unter dem Schild ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, so dass diese Angabe vom Fragesteller nachgereicht werden müsste.

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