Nachbar nutzt Parkplätze als Zugang zu seinem Grundstück

27. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 3x hilfreich)
Nachbar nutzt Parkplätze als Zugang zu seinem Grundstück

Wir wohnen am Ende einer Sackgasse mit großer Wendeplatte. Am Rand der Wendeplatte ist ein 15meter langer und 3m breiter Kiessstreifen,welcher von den Anwohnern und Gästen gern als Parkplatz genutzt wird. Für die Erschließung dieses "Parkplatzes" wurden vor 40 Jahren alle Anlieger, auch meine Eltern finanziell herangezogen. Trotzdem ist die Wendeplatte inkl. des "Parkplatzes" in öffentlichen Besitz.

Ein neuer Nachbar hat vor 6 Jahren ein Haus gebaut. Die Zufahrt zu seinem Grundstück /Garage ist von einer anderen Straße aus. Trotzdem hat er zwei Türen in seinem Zaun als Zugang zu der Wendeplatte. Diese nutzt er jedes Wochenende sehr ausgiebig für seine Baumaschinen, Baumaßnahmen etc. Zusätzlich parkt er ständig seinen großen Anhänger auf dem "Parkplatz".

Wir ist die Rechtslage? Darf er sein Grundstück ständig über diesen Zugang betreten/nutzen? Darf er dort dauerhaft seinen Anhänger abstellen?
Gibt es dafür irgendwelche Regeln?
Danke

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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Wir ist die Rechtslage? Darf er sein Grundstück ständig über diesen Zugang betreten/nutzen? Darf er dort dauerhaft seinen Anhänger abstellen?
Gibt es dafür irgendwelche Regeln?

Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für die speziellen Grundstück gelten.
Als erstes müsste man also mal schauen, was die Gesetze, Verordnungen und vertraglichen Vereinbarungen besagen, die für das betreffende Grundstück und die Nachbargrundstücke gelten.

Also erst mal Akten wälzen, mal in den Kaufvertrag schauen, Grundbuch, Baulastenverzeichnis, Bebauungsplan, örtliche Bausatzungen, Landesbauordnung, Nachbarschaftsrecht, …
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41149 Beiträge, 14496x hilfreich)

Wenn es öffentlich-rechtlicher Grund und Boden ist, dann kommt es auf die Widmung an. Bei normaler Widmung, also der, die üblich ist, ist der Parkbereich jedermann zugänglich, es sei denn es existiert eine andere Regelung für diesen speziellen Bereich. Das wäre aber durch Schilder gekennzeichnet. Ob das Abstellen von Baumaschinen/Hängern bei Euch im normalen Parkbereich für welche Dauer zulässig ist, da kann Dir die Kommune Auskunft erteilen. Jedenfalls gibt es keine gesetzliche Regelung, welche das Parken hinter dem eigenen Grundstück verbietet.

wirdwerden

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4070 Beiträge, 660x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Trotzdem hat er zwei Türen in seinem Zaun als Zugang zu der Wendeplatte.


Warum sollte die 2. Türe verboten sein? Kommt doch häufig vor, wenn das Grundstück von 2 Seiten über öffentlichen Grund zugänglich ist.
Sie stören die Baumaschinen, was sagen die anderen Nachbarn dazu?
Da keine Schilder vorhanden sind, wird das abstellen nicht verboten sein. Wie die Vorschreiber rieten, nachfragen und wenn erlaubt dulden.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Da keine Schilder vorhanden sind, wird das abstellen nicht verboten sein.

Dummerweise steht das in den Gesetzen völlig anders.

Das man fremde Grundstücke nicht ohne Erlaubnis nutzen darf, sollte doch zum Allgemeinwissen zählen ...
Bei öffentlichen Verkehrsflächen gilt z.B. die StVO - und die sieht gerade vor, das Schilder notwendig sind, um z.B. das Parken auf Gehwegen zu erlauben.



Aber erstmal müsste man den Status des fraglichen Streifens geklärt werden.


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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14764 Beiträge, 4536x hilfreich)

Hallo,

was wird denn mit den Baumaschinenen gemacht? Nach 6 Jahren sollte ein Haus und auch der Garten doch langsam fertig sein.

Zitat:
Für die Erschließung dieses "Parkplatzes" wurden vor 40 Jahren alle Anlieger, auch meine Eltern finanziell herangezogen.
Das ist unbedeutend.
Wir haben sogar für unsere Straße gezahlt, trotzdem darf da natürlich jeder fahren. :grins:

Stefan

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#6
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Aus unserern Bauplänen geht leider nicht hervor was mit dem Randstreifen ist. Ich werde mich beim Bauamt kundig machen.

Ich bin sicher das der Randstreifen öffentlich ist und keine spezielle Widmung vorliegt.

Mir gehts darum ob der Nachbar ein Recht hat den Parkplatz als Zugang zu seinem Grundstück zu nutzen.
Braucht er dafür eine Genehmigung, eine Art Wegerecht? Oder muß sein Zugang im Bauplan enthalten sein?

Der Zugang ist für den Nachbarn wichtig, weil das Grundstück einen Höhenunterschied von ca. 3-4 Metern hat. Ohne diesen Zugang hätte er erhebliche Mühen, wenn auch keine unzumutbaren seine Geräte und Baumaschinen auf sein Grundstück zu bekommen.

Er baut seinen Garten im Großen Stil um, inkl. großer Gartenhütte, hoher Mauer etc.
Dafür hat er eine Baugenehmigung. Die Pläne haben wir zur Kenntnis bekommen - und kein Widerspruch gemacht, weil er 2meter von der Grenze zu uns weg bleibt.

Frage: Wenn wir ihn "zuparken", also seinen Zugang - dann hat er ja theoretisch keine Handhabe das wir wegfahren und er weiter bauen kann!? Richtig? Ihm gehört der Parkplatz ja nicht.

Könnten wir bei der Gemeinde die Parkplätze fur unsere Nutzung "mieten" bzw pachten? Lassen die sich auf sowas idR ein?
Wie gesagt ländliche Gemeinde ohne Parkplatz Engpässe.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Mir gehts darum ob der Nachbar ein Recht hat den Parkplatz als Zugang zu seinem Grundstück zu nutzen.

Wer sagt denn das es überhaupt ein Parkplatz ist?



Zitat (von str516605-53):
Frage: Wenn wir ihn "zuparken", also seinen Zugang - dann hat er ja theoretisch keine Handhabe das wir wegfahren und er weiter bauen kann!? Richtig?

Falsch.
Der Nachbar könnte da durchaus abschleppen lassen, einstweilige Verfügung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage, ...


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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18367 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Falsch.
Der Nachbar könnte da durchaus abschleppen lassen, einstweilige Verfügung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage, ...

Warum?

Nach der bisherigen Sachverhaltsschilderung darf der Nachbar dort genau so viel bzw. genau so wenig parken, wie alle anderen Verkehrsteilnehmer (wie Sie und ich) auch.
Wenn das parken dort verboten ist, darf er dort nicht parken. (Es sei denn, er hat eine Sondererlaubnis.)
Wenn das parken dort erlaubt ist, darf er dort parken.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Warum?

Weil man sich gegen zugeparkte Zugänge / Zufahrten zu Grundstücken halt durchaus wehren darf.


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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18367 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil man sich gegen zugeparkte Zugänge / Zufahrten zu Grundstücken halt durchaus wehren darf.

Lt. Sachverhaltsschilderung handelt es sich aber nicht um die baurechlich vorgesehene / genehmigte Zufahrt.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Lt. Sachverhaltsschilderung handelt es sich aber nicht um die baurechlich vorgesehene / genehmigte Zufahrt.

Ich lese nichts davon das es für diese Zufahrt keine Genehmigung geben soll?
Aber auch ungenehmigte Zufahrten darf man selbstverständlich nicht so einfach zuparken, auch da kann sich der zugeparkte gegen wehren.


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#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18367 Beiträge, 9955x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich lese nichts davon das es für diese Zufahrt keine Genehmigung geben soll?

Ich lese nichts davon, dass es überhaupt eine Zufahrt ist. Ich lese nur von Türen im Zaun. Eine Tür im Zaun löst aber kein Parkverbot aus, wenn weder ein Verkehrsschild, noch eine Markierung auf dem Boden noch ein abgesenkter Bordstein vorhanden sind.

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#13
 Von 
str516605-53
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
"Lt. Sachverhaltsschilderung handelt es sich aber nicht um die baurechlich vorgesehene / genehmigte Zufahrt."

Korrekt. Allerdings weiß ich nicht was im Baugesuch damals bzw. Baurechtlich genau geregelt ist.
Klar ist aber, dass seine Zufahrt zu seinem Hof und Garagen genau auf der anderen Seite an einer anderen Straße liegt.

Zitat (drkabo):
" Ich lese nichts davon, dass es überhaupt eine Zufahrt ist. Ich lese nur von Türen im Zaun. Eine Tür im Zaun löst aber kein Parkverbot aus, wenn weder ein Verkehrsschild, noch eine Markierung auf dem Boden noch ein abgesenkter Bordstein vorhanden sind."

Genau so ist es. Die Freifläche, welche als Parkplatz genutzt wird, ist ja im Eigentum der Gemeinde und gehört nicht dem Nachbarn.

Ich werde mich in der Gemeinde schlau machen. Brauche ich da eine Vollmacht der Eigentümer um Auskunft zu bekommen? Das Haus in dem wir wohnen gehört ja den Schwiegereltern.

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#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12219 Beiträge, 4481x hilfreich)

Ich frage mich, was hier überhaupt das Ziel ist.

Wenn eure Gemeinde so "tickt" wie es bei uns der Fall ist, kann ich Dir den Ausgang einer solchen "Anfrage" bereits sagen.

Wenn es eine gemeindeeigene Fläche ist, die von den Anwohnern als selbsternannter Parkplatz genutzt wird, die Gemeinde die Fläche allerdings weder als solche ausgewiesen, noch als solche geplant hat, würde bei uns, nach der Begehung mit Vertretern des Ordnungs- und Bauamtes, die Fläche simpel für den Fahrze***erkehr gesperrt werden.

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#15
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(418 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich frage mich, was hier überhaupt das Ziel ist.


Zitat (von str516605-53):
Wir ist die Rechtslage? Darf er sein Grundstück ständig über diesen Zugang betreten/nutzen? Darf er dort dauerhaft seinen Anhänger abstellen?
Gibt es dafür irgendwelche Regeln?


Ein Foto/eine Skizze der Gegebenheiten wäre wohl hilfreich.

Nach mal zusammengefasst: Das Grundstück des Nachbarn grenzt an den Wendehammer. An der Grundstücksgrenze und Wendehammer ist ein Bordstein und ein öffentlicher Kiesstreifen (wie breit?). Dort hat er einen Zaun mit Tor errichtet und fährt nun mit Baumaschinen usw. den Bordstein hoch, über den Kiesstreifen durch das Tor, weil es praktischer ist, als dies über seinen eigentlichen Zugang zu machen.
Zusätzlich parkt er im Wendehammer vor seinem Tor.
Richtig?

Dann ergeben sich folgende Fragen:

1. Darf er dort einen Zaun mit Tor bauen/als Zugang nutzen?
2. Darf er mit schwerem Gerät den Bordstein hoch über den Kiesstreifen auf sein Grundstück?
3. Darf er vor dem Tor im Wendehammer parken?


-- Editiert von User am 5. Juni 2023 13:20

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- car4000 -

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17905 Beiträge, 6038x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Darf er sein Grundstück ständig über diesen Zugang betreten/nutzen?
Klar.

Zitat (von str516605-53):
Darf er dort dauerhaft seinen Anhänger abstellen?
Zitat (von str516605-53):
Ich bin sicher das der Randstreifen öffentlich ist und keine spezielle Widmung vorliegt.
Dann ist parken dort wahrscheinlich generell nicht erlaubt!

Zitat (von str516605-53):
Gibt es dafür irgendwelche Regeln?
Ja, die StVo. Insbesondere der §12. Dort ist geregelt wo man parken darf wenn eine evtl. vorhandene Beschilderung es nicht anders regelt.

Zitat (von drkabo):
Warum?
Weil das eine Nötigung darstellen würde. Das wäre eine Straftat.

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#17
 Von 
eh1960
Status:
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(6978 Beiträge, 1605x hilfreich)

Zitat (von str516605-53):
Aus unserern Bauplänen geht leider nicht hervor was mit dem Randstreifen ist. Ich werde mich beim Bauamt kundig machen.

Ich bin sicher das der Randstreifen öffentlich ist und keine spezielle Widmung vorliegt.

Mir gehts darum ob der Nachbar ein Recht hat den Parkplatz als Zugang zu seinem Grundstück zu nutzen.

Selbstverständlich hat er das Recht dazu. Der Randstreifen ist öffentlicher Grund, sagt jedenfalls das EP. Warum sollte der Nachbar nicht von öffentlichem Grund aus sein Grundstück betreten dürfen?
Zitat:
Braucht er dafür eine Genehmigung, eine Art Wegerecht?

Nein.
Zitat:
Oder muß sein Zugang im Bauplan enthalten sein?

Nein. In Bauplänen finden sich übrigens kaum jemals Pläne für die Grenzmauern, Zäune etc.

Zitat:
Frage: Wenn wir ihn "zuparken", also seinen Zugang - dann hat er ja theoretisch keine Handhabe das wir wegfahren und er weiter bauen kann!? Richtig?

Wenn er diesen Zugang braucht, um seine Bauarbeiten durchführen zu können, dann wird ihm die Verkehrsbehörde dort auf Antrag (und gegen Gebühr) ein zeitweiliges Halteverbot einrichten.

Zitat:
Könnten wir bei der Gemeinde die Parkplätze fur unsere Nutzung "mieten" bzw pachten? Lassen die sich auf sowas idR ein?

Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6978 Beiträge, 1605x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich lese nichts davon, dass es überhaupt eine Zufahrt ist. Ich lese nur von Türen im Zaun. Eine Tür im Zaun löst aber kein Parkverbot aus, wenn weder ein Verkehrsschild, noch eine Markierung auf dem Boden noch ein abgesenkter Bordstein vorhanden sind.

So ist es.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nein.

Mal wieder kein Ahnung ...

Selbstverständlich braucht es eine Genehmigung um fremde Grundstücke zu nutzen.



Zitat (von eh1960):
Warum sollte der Nachbar nicht von öffentlichem Grund aus sein Grundstück betreten dürfen?

Die Existenz des rechtlichen Konstruktes mit der Bezeichnung "Verbot" scheint auch unbekannt zu sein?


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#20
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17905 Beiträge, 6038x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbstverständlich braucht es eine Genehmigung um fremde Grundstücke zu nutzen.
Nur wird das Grundstück, beim einfachen betreten, nicht genutzt. Es gibt ein allgemeines Betretungsrecht. Es bedarf hier also keiner Genehmigung um das eigene Grundstück über öffentlichen Grund zu betreten.
Ich zitiere dich mal:
Zitat (von Harry van Sell):
Mal wieder kein Ahnung ...


Zitat (von Harry van Sell):
Die Existenz des rechtlichen Konstruktes mit der Bezeichnung "Verbot" scheint auch unbekannt zu sein?
Wo soll hier ein Verbot herkommen?

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)


Zitat (von -Laie-):
Es bedarf hier also keiner Genehmigung um das eigene Grundstück über öffentlichen Grund zu betreten.

Aha ...
Zitat (von -Laie-):
Es gibt ein allgemeines Betretungsrecht.

Upsi ... Finde den Widerspruch ...

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#22
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17905 Beiträge, 6038x hilfreich)

Da ist kein Widerspruch. Wo ein Recht bereits besteht bedarf es keiner Genehmigung......... Upsi

-- Editiert von User am 6. Juni 2023 17:23

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