Nachbar parken Hauseingang zu

18. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
sofenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbar parken Hauseingang zu

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Anliegen zwecks evt. falschem Parken der Nachbarn und deren Besuchern.

Ich bewohne eine Doppelhaushälfte, zu den zwei Eingängen führt eine gepflasterte Fläche. Vor dem Eingang ist die Fläche ca 2,50m breit.

Nun kommt es immer wieder vor, dass die Nachbarn und deren Besucher sich direkt vor unserer Haustür stellen. Vor unserer Haustür gibt es eine Treppenstufe, wenn die Autos davor geparkt werden haben wir ca 20cm um in unser Haus zu kommen. Unsere Kinder können nicht mit dem Radl davor parken, man kommt nicht mit den Einkäufen vorbei und der Rettungsweg ist somit auch versperrt.

Ein mehrmaliges ansprechen das hier nicht geparkt wird, wird ignoriert. Selbst wenn man die Besucher anspricht wird man blöde angemacht. Ich sage das ich dieses Objekt Miete und ich praktisch der Eigentümer bin. Dies interessiert aber niemand.

Der Vermieter macht auch nichts dagegen, da dieser sich da nicht mit reinhängen möchte. Er meinte nur, dann ist eben das nächste Möbelstück etwas größer. Naja.

Gibt es eine Möglichkeit Bilder von den Falschparkern zu machen zwecks Anzeige?

Mfg

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von sofenn):
Ich sage das ich dieses Objekt Miete und ich praktisch der Eigentümer bin

Finde den Widerspruch...



Zitat (von sofenn):
Gibt es eine Möglichkeit Bilder von den Falschparkern zu machen zwecks Anzeige?

Klar, "Fotoapparat" nennt man das dazu benötigte Teil.



Zitat (von sofenn):
dass die Nachbarn und deren Besucher sich direkt vor unserer Haustür stellen.

Gehen da noch andere Mieter durch oder nur ihr?
Steht das KfZ auf öffentlichem Grund oder auf Privatgrund?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8592 Beiträge, 4090x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
zu den zwei Eingängen führt eine gepflasterte Fläche. Vor dem Eingang ist die Fläche ca 2,50m breit.
ich gehe mal davon aus, dass dies eine gemeinschaftsfläche ist, oder?

Wenn es sich dabei um eine Gemeinschaftsfläche handelt wovon ich ausgehe, haben weder die nachbern noch deren Besucher dort zu parken! Im Übrigen haben dort dann aber auch die Fahrräder eurer Kinder nicht zu parken, auch das ergibt sich daraus!

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeit Bilder von den Falschparkern zu machen zwecks Anzeige?
Klar, aber was will man da anzeigen? Da es sich wohl um privaten Grund handelt ist keine Bhörde dafür zuständig! Euer Ansprechpartner ist dann der VM, ihr müsst ihn dan nhalt zum handeln bringen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sofenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Ja es handelt sich um Privatgrund. Die Gemeinschaftsfläche wird nur von den Mietern genutzt.
Abschleppen wird hier nicht wirksam sein, aber ich hatte mal gehört, das es Firmen gibt welche sowas zur Anzeige bringen.


Hier ein Bild.

https://ibb.co/m9h545p

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8592 Beiträge, 4090x hilfreich)

Strafrechtlich ist da reingar nichts zu erkennen, würde ich sagen! Aber wie auch erwähnt, dort haben dann auch die fahrräder von euren Kindern nichts zu suchen, dass müsst ihr auch beachten, wenn ihr gegen das parken der nachbarn vorgeht...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von sofenn):
ich hatte mal gehört, das es Firmen gibt welche sowas zur Anzeige bringen.

Nö, das sind keine Firmen, das sind Anwälte.

Strafrechtlich könnte bei so was
Zitat (von sofenn):
wenn die Autos davor geparkt werden haben wir ca 20cm um in unser Haus zu kommen. Unsere Kinder können nicht mit dem Radl davor parken, man kommt nicht mit den Einkäufen vorbei und der Rettungsweg ist somit auch versperrt.

an Nötigung und Freiheitsberaubung denken.

Ob da dann was bei rauskommt ist fraglich.

Aber Anwälte können Abmahnungen mit Strafbewehrten Unterlassungserklärungen einfordern und auch Unterlassungsklagen anstrengen - das ist in der Regel wesentlich wirkungsvoller.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41145 Beiträge, 14494x hilfreich)

Die erste Frage ist doch, was Gegenstand des Mietvertrages ist. Ob die ausschließliche Nutzung des Hauses mit Garten ist oder auch der Vorplatz. Wenn der Vorplatz zur allgemeinen Nutzung freigegeben ist, also kein Bestandteil des eigenen Mietvertrages ist, wird man wenig ausrichten können. Ein Vorrecht für das Parken der Kinderfahrräder wird es nicht geben.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sofenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich quasi im den Gehweg zu den Hauseingängen. Es spricht ja nichts dagegen wenn man sein Kfz kurz be oder entläd, aber immer wieder den ganzen bzw mehrere Tage da zu Parken find ich blöd, noch dazu das man nur 20-30cm Platz hat. Sie könnten auch vor ihrer Garage parken, dies sind dann ca 50 m bis zur Haustür.

Dürfen überhaupt Fremde auf dem Grundstück parken wenn man dies mietet?

Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8592 Beiträge, 4090x hilfreich)

Zitat:
Dürfen überhaupt Fremde auf dem Grundstück parken wenn man dies mietet?
Wenn es ein ausschliesslich von dir gemietetes Grundstück ist, dann Nein, ansonsten hat es zumindest der nachbar den Fremden erlaubt.

Aber auch wenn die da nicht parken dürfen, dann ist das nichts strafrechtliches sondern Zivielrecht ;)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Susi_Ratlos
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn der Vorplatz zur allgemeinen Nutzung freigegeben ist, also kein Bestandteil des eigenen Mietvertrages ist, wird man wenig ausrichten können

Doch. Kann ein Anwalt viel machen.
Das kann sehr teuer werden.

Zitat (von sofenn):
Dürfen überhaupt Fremde auf dem Grundstück parken wenn man dies mietet?

Grundstück ist aber nicht gemietet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41145 Beiträge, 14494x hilfreich)

Woher kommen diese erstaunlichen Kenntnisse, @Susi? Woher weißt Du, dass das Grundstück "nicht gemietet" ist? Und wie soll man das mit dem Grundstück fest verbundene Haus mieten, ohne auch zumindest Teile des Grundstücks mit zu mieten? Was ist mit dem Garten hinter dem Haus? Klär mich juristisch auf.

Und bitte mal auf den Punkt genau formulieren, was der Anwalt machen soll, wenn der vordere Teil des Grundstücks Allgemeinfläche ist? Offensichtlich ist in meinen Jahrzehnten juristischer Tätigkeit doch einiges an mir vorbei gegangen. Also mach mich schlau.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1822 Beiträge, 357x hilfreich)

Zitat (von Susi_Ratlos):
Grundstück ist aber nicht gemietet.
Unfug.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12218 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von sofenn):
Hier ein Bild.

https://ibb.co/m9h545p


Danke, nur wirklich Relevantes erkennen kann man da nichts. ;)
Könntest Du mal ein Foto der Örtlichkeit machen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Woher kommen diese erstaunlichen Kenntnisse, @Susi? Woher weißt Du, dass das Grundstück "nicht gemietet" ist?

Logik, lesen und verstehen ...
Zitat (von sofenn):
Die Gemeinschaftsfläche wird nur von den Mietern genutzt.




Zitat (von wirdwerden):
Und bitte mal auf den Punkt genau formulieren, was der Anwalt machen soll, wenn der vordere Teil des Grundstücks Allgemeinfläche ist?

Welche Details vermisst Du hieran
Zitat (von Harry van Sell / 18. November 2024 / 21:17):
Aber Anwälte können Abmahnungen mit Strafbewehrten Unterlassungserklärungen einfordern und auch Unterlassungsklagen anstrengen - das ist in der Regel wesentlich wirkungsvoller.




Zitat (von wirdwerden):
Offensichtlich ist in meinen Jahrzehnten juristischer Tätigkeit doch einiges an mir vorbei gegangen. Also mach mich schlau.

Nicht einiges, sondern nur ein kleines Detail.
Es ist da völlig egal ob das Kfz auf öffentlichem Grund steht, auf Privatgrund, Gemeinschaftsfläche oder was auch immer.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
sofenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke der vielen Infos.

Hier noch ein Bild von dem Eingang.

https://ibb.co/JtW6G7t

Und ja, das Grundstück ist mit gemietet, in die Wohnung teleportieren kann ich mich noch nicht :-)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von sofenn):
Und ja, das Grundstück ist mit gemietet

Aha ... Weiter oben war es aber noch ganz anders
Zitat (von sofenn):
Die Gemeinschaftsfläche wird nur von den Mietern genutzt.


Die Schilderung des Sachverhalte sowie die Skizze besagen auch was ganz anderes.



Zitat (von sofenn):
in die Wohnung teleportieren kann ich mich noch nicht

Ja und?
Ich benutze auch das Treppenhaus, dennoch ist das Treppenhaus nichts was mitgemietet wurde.



Aber ok, wenn es tatsächlich mitgemietet ist, dann einfach den Abschlepper rufen und die Autos abschleppen lassen. Das Recht seine Mietsache von fremden Störern zu befreien hat man durchaus.
Da gibt es sogar Firmen die das als Dienstleistung anbieten.
Und die Anwälte kann man im Anschluss mit Abmahnung etc. beauftragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37730 Beiträge, 6306x hilfreich)

Zitat (von sofenn):
dann ist eben das nächste Möbelstück etwas größer.
Das würde ich glatt als Vorschlag aufnehmen.
Ich würde auf die von mir gemietete Fläche ein Teil stellen, was den Nachbarn und ihren Besuchern signalisiert... *hier beginnt meins*. Das werden sie dann kaum wegräumen, um sich frech auf deine gemietete Fläche zu stellen.
Wenn es deine zum Haus gemietete Fläche (zB dein Stellplatz) ist, können dort die Räder der Kinder stehen.

Hast du selbst ein Auto? Wo parkt das denn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12218 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von sofenn):
Und ja, das Grundstück ist mit gemietet, in die Wohnung teleportieren kann ich mich noch nicht :-)

Das kann aber nicht für den betreffenden Bereich VOR dem Eingang gelten.

Zitat (von Anami):
Ich würde auf die von mir gemietete Fläche ein Teil stellen, was den Nachbarn und ihren Besuchern signalisiert... *hier beginnt meins*.

Das scheitert daran, dass betreffende Fläche nicht zur alleinigen Nutzung mitgemietet sein kann.
Beide nun bereitgestellten Bilder lassen klar erkennen, dass die Fläche der "Vorplatz" für beide Wohneinheiten, und der Nachbar hier Hinterlieger ist, es ist also der Weg zum Eingang des Nachbarn.

Zitat (von sofenn):
Der Vermieter macht auch nichts dagegen, da dieser sich da nicht mit reinhängen möchte.

Ich lehne mich mal so weit aus dem Fenster und vermute, dass euer Vermieter und der des Nachbarn die selbe Person ist?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6977 Beiträge, 1605x hilfreich)

Zitat (von sofenn):
Vor unserer Haustür gibt es eine Treppenstufe, wenn die Autos davor geparkt werden haben wir ca 20cm um in unser Haus zu kommen. Unsere Kinder können nicht mit dem Radl davor parken, man kommt nicht mit den Einkäufen vorbei und der Rettungsweg ist somit auch versperrt.

Das ist eindeutig eine "Besitzstörung" (von straßenverkehrsrechtlichen Aspekten mal abgesehen), man könnte das Fahrzeug abschleppen lassen, wenn anders keine unverzügliche Abhilfe möglich ist (also: erst klingeln und auffordern, das Auto wegzufahren), und vor allem könnte man den Nachbarn für die Zukunft zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Das überlässt man dann am besten einem Rechtsanwalt, wobei man natürlich vorher einmal freundlich und klar und deutlich fordern kann, das Auto künftig nicht mehr so zu parken.

Bringt das keine Abhilfe: ab zum Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
sofenn
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Beide nun bereitgestellten Bilder lassen klar erkennen, dass die Fläche der "Vorplatz" für beide Wohneinheiten, und der Nachbar hier Hinterlieger ist, es ist also der Weg zum Eingang des Nachbarn.
genau so sieht es aus, die Fläche führt du beiden Wohneinheiten.


@spatenklopper unser Vermieter wohnt im gleichen Ort und vermietet dieses Doppelhaus.

Was ist, wenn ich ein Schild anbringe, dass der Eingang frei zu halten ist. Eine mündliche Mitteilung das wir dies nicht möchten interessiert denen ja nicht.

Ich glaube wenn dieses Schild dann ignoriert wird, ist es besser für eine Abmahnung oder.

Kennt einer von Euch so eine Firma bzw Anwälte?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Bringt das keine Abhilfe: ab zum Anwalt.

Ich würde da direkt zum Anwalt gehen.



Zitat (von sofenn):
Kennt einer von Euch so eine Firma bzw Anwälte?

Werbung ist hier nicht gerne gesehen.
Aber Google kennt sie.



Zitat (von sofenn):
Was ist, wenn ich ein Schild anbringe, dass der Eingang frei zu halten ist.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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