Nachbar schneidet einfach überragende Äste ab

26. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)
Nachbar schneidet einfach überragende Äste ab

Unser Nachbar schneidet einfach ihn störende Überhänge unserer Bäume und Sträucher ab. Hierzu ist er nicht berechtetigt. Er bezeichnete dies als Schadensminderung, obwohl er keinen Schaden erlitten hat. Was können wir tun, eine normale Klage dauert zu lange, außerdem hat der Nachbar uns wohl wegen dieser und anderer Gründe bereits verklagt, die Klage wurde uns aber noch nicht zugestellt.

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"Viele Grüße Jacqueline"

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Darf er nur, wenn diese die Nutzung seines Grundstücks behindern, und bei Zweigen sowieso nur nach fruchtloser Aufforderung an den Nachbarn zur Beseitigung. Einstweilige Verfügung beantragen, die ihm dies untersagt, unter Bezug auf § 910 BGB.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

J.B. ist eigentlich verpflichtet, selbst diese Zweige abzuschneiden.

Hier eine Einstweilige Verfügung zu beantragen um dem Nachbarn das Abschneiden der Zweige zu verbieten, damit man das anschließend selbst machen darf, wäre doch etwas merkwürdig.

Der Nachbar hat hier nur einen Formfehler begangen. In der Sache ist der Nachbar völlig im Recht.

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Danke Felix, gebeten hatte uns der Nachbar darum und angedroht nach Ablauf der Frist eine Firma zu beauftragen.
Die Nutzung seines Grundstücks ist durch die Überhänge jedoch nicht beeinträchtigt. Begründet hat er seine Forderungen nur mündlich mit falschen Behauptungen (Sonne, evt. Hausbeschädigungen) Die Gründe sind aber nur vorgeschoben, ich denke es ist die Optik und die Arbeit.
Braucht man für die einstweilige Verfügung einen Anwalt?. Was ist mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

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"Viele Grüße Jacqueline"

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#4
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Ob eine Entfernung dieser Äste überhaupt verlangt werden kann, hängt davon ab, ob sie den Nachbarn bei der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen (§ 910 Abs. 2 BGB ). Das ist etwa der Fall, wenn sie an sein Haus reichen, bei Sturm gegen sein Dach schlagen oder sie so tief hängen, daß man unter diesen Ästen nicht mehr durchgehen kann. Schattenwurf oder Laubfall im Herbst sind in aller Regel keine solchen Beeinträchtigungen.

Ob das nun hier der Fall ist oder nicht, muß man vor Ort beurteilen.

Zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist der Nachbar nicht verpflichtet. Und wenn er's nicht tut, ist man wieder da, wo man am Anfang war. Wegen einer einstweiligen Verfügung würde ich besser mit einem Anwalt sprechen.

Eventuell besteht darüber hinaus auch noch eine Baumschutzsatzung o.ä. in der Stadt/Gemeinde, nach der solche erheblichen Eingriffe ohnedies untersagt bzw. genehmigungspflichtig sind. Einfach mal beim Umwelt- oder Ordnungsamt der Gemeinde nachfragen.

-- Editiert von Felix27 am 26.07.2004 18:05:17

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#5
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Danke für die Tips, die Bäume und Sträucher sind leider nicht geschützt, da haben wir uns bereits erkundigt.
Das der Ast/die Äste unseres Haselnussstrauches gegen sein Dach schlagen, hat der Nachbar behauptet, aber wir haben erst im letzten Herbst "diese störenden Äste" abgeschnitten. Er kann doch nicht wenige Monate danach wieder ankommen, oder ? Er will ja am liebsten, dass alle Bäume und Sträucher auf 2 m gekürzt werden oder am besten gefällt werden. Sein Dach wurde weder beschädigt, noch war das zu befürchten.

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#6
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Seit wann darf man mitten in der Vegetationsperiode Bäume beschneiden. Hat er es wenigstens korrekt getan, sonst auf seine Kosten von einem Fachmann nachbessern lassen.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Auf der anderen Seite solltest Du einmal prüfen, was das Nachbarschaftsrecht in Deinem Bundesland zum Grenzabstand von Bäumen sagt.

Es sieht für mich so aus, als ob die hier nicht eingehalten wurden. In dem Fall kann Dir Dein Nachbar eine Menge Ärger bereiten. Wenn er schon die Einspruchsfristen verpasst hat, dann kann er aber immer noch verlangen, dass die Bäume oder Sträucher nicht mehr weiter wachsen. Den notwendigen Beschnitt musst Du durchführen.

Daneben möchte ich darauf hinweisen, dass ein Beeinträchtigung schon dann vorliegt, wenn man nicht ungestört unter dem Baum durchlaufen kann. Äste, die bis zu einer Höhe von ca. 2,50m über die Grenze ragen, müssen also abgeschnitten werden. Ob auch in größeren Höhen überragende Äste abgeschnitten werden müssen, ist strittig.

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#8
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)


danke an alida, sie hat recht, immer wurden wir in der Vegetationsperiode aufgefordert und wenn wir nicht sofort tun, was der Nachbar verlangt , dann dreht der durch, dann wird der richtig jähzornig, reden kann man mit ihm nicht er fühlt sich im Recht, ist es aber nicht.

an hh
Die Einspruchsfristen waren bereits vor seinem Erwerb verpaßt. Unsere beiden Vorbesitzer hätten den zu geringen Pflanzabstand bemängeln und klagen müssen. Aber wo steht denn, dass ich die Bäume auf die jetzige Höhe halten musss, das habe ich noch nie gehört. Wäre auch toll , wenn ich wüßte in welchem Urteil das mit dem 2,5 m steht. So groß ist doch niemand, 2m zum drunterlaufen würden doch auch reichen. Außerdem geht auch keiner direkt am Zaun entlang und der Nachbar hat auf seiner Seite eine ca. 2.20m hohe Tuja-Hecke. Der abgeschnittene Ast vom Haselnussstrauch war aber auch nicht so tief, die Äste fangen unten an der Wurzel an, deshalb Strauch auch wenn der ca. 10 m hoch ist.

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#9
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Zu verlangen, daß ein Baum einfach nicht mehr weiter wächst, halte ich für ein bißchen unrealistisch. Im Nachbarschaftsrecht unseres Bundeslandes steht dazu beispielsweise, daß bei Überschreiten der eigentlich zulässigen Höhe oder Unterschreiten des unbedenklichen Grenzabstandes das Rückschneiden innerhalb von zwei Jahren (sogar gerichtlich) geltend gemacht werden muß. Versäumt der Nachbar diese Frist, besteht kein Anspruch auf Zurückschneiden mehr (Bestandsschutz) - jedenfalls solange nicht, wie es nicht zu akuten Beeinträchtigungen kommt. Einzelheiten hängen natürlich vom Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes ab. Einfach mal im Internet suchen.

Hinsichtlich der freizuhaltenden Höhe ist mir in Erinnerung, daß hier meist von "Griffhöhe" gesprochen wird. Also das wären vielleicht 2,20 - 2,50 m. Im Streitfall sollte halt der sprichwörtliche "gesunde Menschenverstand" entscheiden, zumal Bäume schließlich keine genormten Bauteile aus der Fabrik sind. ;)

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#10
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Textauszug zu einem Urteil:

Ein Anspruchsausschluss auf Selbsthilfe (des Nachbarn) folgt auch nicht aus der im Rahmen des § 1004 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 910 Abs. 2 BGB ,
wonach dem Eigentümer das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht zusteht, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung seines Grundstückes nicht beeinträchtigen.

Ein Anspruch auf Beseitigung von Überwuchs wird nach den §§ 1004 , 910 Abs. 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn die Grundstücksbenutzung im Vergleich zum Zustand ohne Überwuchs nach objektivem Maßstab nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. OLG Köln, NJW RR 89, 1177 ).

Das ganze Urteil unter:

http://haus.de/PH2H/PH2HV/ph2hv.htm?page=urteile/index.html&id=12196&suchworte=

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