Nachbarin hält Post zurück

22. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)
Nachbarin hält Post zurück

Hallo,
eine unserer Nachbarinnen entnimmt seit einiger Zeit Post aus unserem Briefkasten und legt sie nach einer Woche stark zerknittert und beschmutzt zurück. Meine Frage: Ist das in irgendeiner Form strafbar? Im Stgb scheinen ja nur das Lesen und die dauerhafte Unterschlagung fremder Post geregelt zu sein.

Vielen Dank schon mal

-- Editiert von Celador am 22.02.2008 09:14:11




34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 182x hilfreich)

Hallo!

Ist denn nicht zu sehen ob das Kouvert über
Wasserdampf geöffnet wurde??????
Vielleicht braucht sie Geld und öffnet Post
und legt sie dann zerknautscht und schmutzig
zurück,damit man nicht sehen soll ob geöffnet oder nicht.Mal genauer kontrollieren,oder Minikameraüber den
Briefkästen installieren1

Gruss Sammy1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Mhh, ich denke nicht, dass Sie der Inhalt interessiert. Zuletzt war es ein GEZ-Brief. Da weiß ja jeder, was drin steht ;-). Auf mich machten die Umschläge auch alle einen ungeöffneten Eindruck. Für mich ist jetzt in erster Linie interessant, ob das überhaupt strafbar ist, Briefe anderer Leute für längere Zeit einzubehalten.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1196x hilfreich)

Genau aus diesem Grund würde ich immer auf einen eigenen Briefkasten bestehen..;)

Mal angenommen, dass ich aus Versehen auch die Post meines Nachbarn aus dem Briefkasten geholt habe... Vergesse ein paar Tage, seine Post zurück zu legen... Das ist nicht strafbar.

Passiert ist es mir schon, dass der Briefträger einen Brief vom Nachbarn in meinen Briefkasten geworfen hat, ich dies nicht bemerkte bzw. nicht auf den Namen geachtet habe, also die Post öffnete. Verwirrt vom Inhalt des Briefs kam die Erleuchtung, und ich übergab ihn dem Nachbarn, mit dem Hinweis und der Entschuldigung, dass ich den Brief geöffnet hatte. Andersrum war es auch mal der Fall.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Moment:
Du schreibst, sie ´´nimmt die Post aus <B>unserem</B> Briefkasten´´.

Hast du einen eigenen Briefkasten, nur für deine Post?

Kannst du sicher sein, dass es ausgerechnet die Nachbarin ist?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Das "unserem" bezog sich auf mich und meine Freundin. Wir haben einen eigenen Briefkasten, aber mit ein wenig Fingerfertigkeit kann man da auch so Briefe rausholen.

Ich bin mir zu 90% sicher, dass besagte Nachbarin die Briefe rausnimmt, beweisen kann ich es leider nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Dann kauf dir am besten einen neuen, eingriffsicheren Briefkasten. Wenn du keine Beweise hast, dass die Nachbarin die Briefe abgreift, kannst du dich sonst gar nicht wehren und Ruhe ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1196x hilfreich)

Wenn der Postbote immer zur gleichen Zeit kommen würde könnte man sie vielleicht auf frischer Tat ertappen..?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10613 Beiträge, 2435x hilfreich)

@celador

legt doch ein, zwei brieflein ein, die ihr vorher mit diesem zeugs bepinselt, welches hübsch farbige hände macht...und tagelang nicht abwaschbar ist.


sunbee

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

Oder Stacheldraht, damit der Langfinger sich verletzt.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1196x hilfreich)

Oder gleich die ganze Geschichte unter Strom setzen :schock:

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1496
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1196x hilfreich)

Manchmal muss man sich eben den Begebenheiten anpassen... Aber Laddy, Dein Nick ist nicht nur blöd, sondern auch Deine bisherigen Beiträge, wenn man sie so nennen mag :spam:

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Warumich
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)

Du könntest auch einen an Dich adressierten Brief schreiben in dem steht mein blöde Nachbarin klaut meine Post und meint ich merke es nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2942x hilfreich)

Ich würde halt mal zur Polizeiwache spazieren und mich dort erkundigen, was sie dir empfehlen.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Nette Ideen bezüglich Fallen hätte ich ja auch, aber mir geht es gerade lediglich um die rechtlichen Hintergründe. Eigentlich dachte ich mir ja, einfach einen Auszug aus dem Stgb im Treppenhaus aufzuhängen, aber ich weiß eben nicht, ob das überhaupt strafbar ist.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2090x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2942x hilfreich)

Unterschlagen von Post/Diebstahl usw. ist natürlich strafbar, genauso wie das öffnen von Briefen, die an andere gerichtet sind (Postgeheimnis).
Ich kann nur jedem raten, bevor er seine Briefe öffnet, sich anzusehen, ob die wirklich an einen gerichtet sind - da gibt es schon die schönsten Feindschaften in der Nachbarschaft ob solcher Versehen.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

An Unterschlagung habe ich ja auch gedacht, jedoch bekomme ich meine Post ja nur verzögert, die Nachbarin behält sie ja nicht. Deswegen war ich mir nicht sicher, ob dieses Gesetz an dieser Stelle greift.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1196x hilfreich)

Ist halt schwer zu beweisen, dass sie es mit Absicht macht und nicht aus Versehen... Du weißt zwar, dass sie es extra macht, aber sie wird es vor Gericht abstreiten.

Wie wäre es mit einem Postfach?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Nun ja, mit einer Anzeige wollte ich mich vorerst eh zurückhalten. Ich denke, dass ein kleiner Aushang im Treppenhaus schon einiges bewirken kann:

"Aus gegebenem Anlass ein Auszug aus dem StGB:

§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine..."

7x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Neben einem eingriffsicheren neuen Briefkasten bzw. einem Bündel Stacheldraht im selbigen ist das derzeit deine einzige Möglichkeit, weil du keine Beweise hast.

Pass doch wirklich mal die Zeiten ab, in denen die Post kommt und stell dich mit einem Zeugen bereit und warte mal ob die Nachbarin zulangt.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
CAS84
Status:
Schüler
(300 Beiträge, 77x hilfreich)

Oder schick dir selber Post, welche du mit dieser Farbe preparierst, die auch auf Banknoten angewendet wird.
Ganz schwer abzuwaschen. Dann hast Beweise...

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 354x hilfreich)

Na, schicken sollte man sowas besser nicht, gibt nur Ärger mit dem Briefträger, wenn der seine Hände auch nicht mehr sauber kriegt. :grins:


2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Noch ein letztes Mal die eigentliche Frage:
Meine Nachbarin behält die Post für einige Tage und steckt sie mir anschließend wieder in den Briefkasten (behält sie also nicht). Fällt das nach dem Strafrecht trotzdem unter Unterschlagung oder nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

Nein, sie hat nicht unterschlagen. Sie händigt
Dir doch anschließend aus. Allerdings nicht ohne möglichen Folgen.


Spreche sie direkt an, dass Du Deine Post immer
verspätet bekommst, dass Fristsachen verpasst worden waren .... bittet sie Dir zu helfen denjenigen auszufinden, damit dieser für die Konsequenzen verantwortlich gemacht wird.





2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2042x hilfreich)

Vielleicht hat diese Dame "Post-Tick".
Was bringt die Anzeige o. Strafe ?

Du selbst hast anscheinend Lust darauf, sie zu erwischen anstatt schleunigst für eine Verhinderung / Sacherledigung - wie Hehe vorgeschlagen : Eingriffsicheren Brieflkasten - zu sorgen. > Und wie würde das Gericht dies
nun beurteilen ?



1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Nun ja, im Gesetz steht ja:
"Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet..."

Und wenn sie etwas aus meinem Postkasten nimmt, eignet sie sich das ja gewissermaßen rechtswidrig zu. Daher hätte ich hier Unterschlagung vermutet. Bei den Päckchen, die von DHL bei ihr abgegeben werden, sehe ich das natürlich etwas anders.

Selbstverständlich ist auch Verhinderung/Sacherledigung ein wichtiger Aspekt für mich, um den es mir in diesem Thread allerdings nicht geht. Mich interessiert an dieser Stelle in diesem Forum einzig und allein, die Frage der Rechtswidrigkeit.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Dein einziges Problem dabei ist, dass du nicht beweisen kannst, dass die Nachbarin deine Post aus dem Briefkasten stiehlt.

Wenn Post in den Briefkasten geworfen wird, gilt sie als zugestellt. Der Raum Briefkasten ist also deine Privatsphäre, in die niemand eingreifen darf! Wer die eingeworfene Post unrechtmäßig herausnimmt, macht sich sicher strafbar. Wie man dieses Vergehen nennt (Unterschlagung, obwohl die Post wieder zurückgelegt wird?), weiß ich nicht.

Machen wir mal ein Gedankenspiel: Ich gehe zu/ins/bei Aldi und nehme mir dort einen Artikel und schleiche mich ohne zu zahlen raus. Eine Stunde später schleiche ich mich wieder rein und lege den Artikel wieder zurück. Wie nennt man dieses Vergehen? Diebstahl ist es ja eigentlich nur für die Dauer einer Stunde......

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Hier haben wir doch was (was aber nichts daran ändert, dass er die Nachbarin nur verdächtigt und nichts beweisen kann):


Bund deutscher Schiedsmänner/frauen

STRAFTAT: VERLETZUNG DES BRIEFGEHEIMNISSES ( § 202 StGB )


"(1) Wer unbefugt
1.einen verschlossenen Brief ..........., der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet oder
2.sich vom Inhalt eines solchen Schriftstückes ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft...."
macht sich strafbar.

Ebenfalls strafbar macht sich aber auch derjenige/ diejenige, der "sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis ...... besonders gesichert ist" dadurch Kenntnis verschafft, dass er dieses Behältnis geöffnet hat.

Wenn also jemand ohne Ihr Wissen und ohne Ihre Einwilligung Ihre Briefe (evtl. sogar noch aus Ihrem Briefkasten) entfernt, diese öffnet und liest, so macht er sich strafbar.
Dabei spielt es keine Rolle, dass er/sie Ihnen Ihre Briefe evtl. später wieder in den Briefkasten zurücklegt oder Ihnen diese einfach wieder zurückgibt.

Auch das müssen Sie nicht einfach hinnehmen, denn diese Verletzung des Briefgeheimnisses ist ein Straftat.

Sie brauchen:

1. Name und Adresse der Person, die Ihre Post geöffnet hat,
2. Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich derjenige/ diejenige wohnt,
3. einen Termin zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson.


Gesetz § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt

1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in §206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Celador
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 16x hilfreich)

Das Problem: Sie öffnet die Post (augenscheinlich) nicht. Daher findet dieses Gesetz hier keine Anwendung.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.485 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.266 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.