Nachbarn pinkeln an Fassade

28. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Stieb666
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbarn pinkeln an Fassade

Hallo, hier mein erster Beitrag, weil ich etwas ratlos bin.
Ich habe ein Fachwerkhaus welches eigentlich freistehend ist. Einseitig (stirnseitig) ist grenzbebaut. Keine Fenster zum Nachbar Grundstück. Angeschlossen auf eine Ecksäule ist der Schuppen das Nachbarn welches ein vermietetes Mehrparteienhaus ist.
Diese gebildete Ecke (mein Haus und Schuppen des Nachbar) ist eigentlich schlecht einsehbar, weil auch eine Hecke auf der Grenze steht.
Seit geraumer Seite wird nun von den Mietern in besagte Ecke uriniert. Ich habe das eigentlich nur durch Zufall mitbekommen.
Ich habe mit einer Partei schon das Gespräch gesucht und darum gebeten, dies zu unterlassen. Wenn die männliche Fraktion aber zur Wochenendparty einen gebechert hat, wird die Ecke wieder verwendet. Und jetzt nicht nur in die Ecke sondern direkt an die Fassade.
Ich habe etwas dazu recherchiert und herausgefunden, dass man urinieren im "eigenen" Garten nicht verbieten darf/kann, es sein denn es können andere sehen. Wie gesagt die Ecke sehe ich eigentlich nicht, ich kann nur sehen wenn jemand in die Ecke geht und Zeit vergeht,kann ich 1 und 1 zusammenzählen. Vorrangig passiert es abends, nach Dämmerung und Nachts.
Meine erste Idee ist, dass ich Bleche an diese Seite mache, um die Fassade zu schützen. Fürchte aber das ich es denen noch "schön" mache.
Ich bin verunsichert.

Was würdet ihr raten/machen?

Gruß Thilo

Ärgert der Nachbar?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von go676806-16):
Meine erste Idee ist, dass ich Bleche an diese Seite mache, um die Fassade zu schützen. Fürchte aber das ich es denen noch "schön" mache.

Es gibt spezielle Bleche und auch Lacke, die dafür sorgen, das der Wildpinkler sich selber anpinkelt.

https://www.youtube.com/watch?v=RuGNjMg2DpE]https://www.youtube.com/watch?v=RuGNjMg2DpE[/link]

Juristisch kann man strafbewerte Unterlassungserklärungen / Unterlassungsklagen initiierten, muss dazu dann aber Identität des Täters und Tat nachweisen können, will man erfolgreich sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 83x hilfreich)

Google nach "Pee-Back-Liquid".

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9180 Beiträge, 1948x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Juristisch kann man strafbewerte Unterlassungserklärungen / Unterlassungsklagen initiierten, muss dazu dann aber Identität des Täters und Tat nachweisen können, will man erfolgreich sein.


Richtig. Und nein - nicht auf die Idee kommen eine Kamere dafür zu verwenden. Vielleicht hilft aber ein Bewegungsmelder und Licht....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Stieb666
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure schnellen Antworten. Als erstes werde ich Meine Frau sagte auch gleich "Licht". Das meinte ich aber unter "schön machen". Dann sehen sie auch noch wo es hingeht. Vielleicht fühlen sie sich dann aber ertappt und lassen es irgendwann!? Ich kann aber nicht immer im Garten sein, gucken ob das Licht angeht und dann rüber gucken/rufen.
Darf ich einfach so einen Strahler das Nachbargrundstück ausleuchten?
Es frustriert mich..

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12224 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von Stieb666):
Meine Frau sagte auch gleich "Licht". Das meinte ich aber unter "schön machen".

Es sollte ja auch kein gemütliches Pinkellicht sein, alles ab 50W LED Strahler ist nicht gemütlich. ;)

Zitat (von Stieb666):
Was würdet ihr raten/machen?

Das Gespräch suchen, da es mit den pinkelnden Mietern nicht funktioniert, die nächste Stufe nach oben gehen und den Vermieter / Eigentümer des Grundstücks mit in die Verantwortung nehmen.

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#6
 Von 
Stieb666
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Was haltet ihr von einem Weidezaungerät das ich an die Bleche anschließe und ein Schild an die Fassade "Achtung Elektrozaun" oder ähnliches?!

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9180 Beiträge, 1948x hilfreich)

Zitat (von Stieb666):
Was haltet ihr von einem Weidezaungerät das ich an die Bleche anschließe und ein Schild an die Fassade "Achtung Elektrozaun" oder ähnliches?


Nichts

und es gibt auch keine Ratschläge für illegale Handlungen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18373 Beiträge, 9961x hilfreich)

Rein interessehalber:
Warum sollte das eine illegale Handlung sein?
(Das die Haftungsfrage im Fall etwaiger Gesundheitsschäden beim Pinkler ein heißes Eisen ist, ist klar. Aber das macht das ganze ja noch nicht zu einer illegalen Handlung.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Warum sollte das eine illegale Handlung sein?

Da Notwehr nicht in Betracht kommt, würde ich bei Körperverletzung landen?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18373 Beiträge, 9961x hilfreich)

Der Betrieb eines Weidezauns ist aber keine Körperverletzung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
amz529033-63
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 83x hilfreich)

Sind denn an einer Hauswand in einer Gebäudeecke angebrachte Bleche, die mittels einer Weidezaunbatterie unter Strom gesetzt werden, ein Weidezaun?

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Betrieb eines Weidezauns ist aber keine Körperverletzung.

Richtig, aber nur wenn es auch tatsächlich ein Weidezaun ist.



Zitat (von amz529033-63):
Sind denn an einer Hauswand in einer Gebäudeecke angebrachte Bleche, die mittels einer Weidezaunbatterie unter Strom gesetzt werden, ein Weidezaun?

Aktuell wüsste ich nicht, wie ein Anwalt aus einer Vorrichtung zum vorsätzlichen Zufügen von Schmerzen / körperlichen Schäden einen legalen Betrieb eines Weidezauns klöppeln könnte..


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18373 Beiträge, 9961x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aktuell wüsste ich nicht, wie ein Anwalt aus einer Vorrichtung zum vorsätzlichen Zufügen von Schmerzen

Ein Weidezaun ist auch nichts anderes als eine Vorrichtung zum vorsätzlichen Zufügen von Schmerzen.

Im übrigen warte ich immer noch auf die überzeugende Begründung, warum die Installation einer Einrichtung auf eigenem Privatgelände, die geeignet ist, Schmerzen zu erzeugen, eine Körperverletzung darstellt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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