Die Sommerzeit beginnt und es häufen sich die Vorfälle, daß ballspielende Nachbarskinder (incl. der Eltern) auf dem Parkplatz des Nachbarhauses bolzen. Die Folge: der Ball landet reglmäßig auf unserem Grundstück und die Kinder rennen hinterher. Ganz abgesehen vom Lärm (dan man offenbar ertragen muss): wie kann ich untersagen, daß die Kinder mein Grundstück betreten. Die Nachbarn lassen nicht mit sich reden.
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"Bernd10"
Nachbarschaftsrecht
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Google mal, da gab es letztes Jahr einen Fall in Bayern, bei dem der Nachbar den Ball einbehielt. Da findest du bestimmt etwas zu im Internet.
Ansonsten kannst du einen hohen Zaun ziehen, der oben "stachelig" ist und ein verschließbares Tor einsetzen.
Wenn sie dann beim rüberklettern Schaden verursachen, sind sie ersatzpflichtig.
Eine etwas aufwändigere Möglichkeit: Rasensprenger installieren und immer wenn einer ankommt, anstellen;)
Spiel auch mal Ball und "schieß" den auf deren Grundstück, dann läufst du mit einem fröhlichen Gruß auf den Lippen auf deren Grundstück und holst ihn zurück. Das kannst du öfter machen, dann sehen die, wie störend das ist. Am besten wartest du, bis die nicht spielen und z.B. Kaffee auf der Terrasse trinken.
Vielleicht klappt es ja mit Humor?
Danke für den Tipp, aber weder das Eine (Zaun), noch das Andere (selber spielen) lassen sich realisieren. Wie sieht es evtl. mit Hausverbot aus? Wer haftet, wenn sich ein Kind beim Zurückholen des Balles in meinem Garten verletzt (zB an eine Hecke)?
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Hallo!
Es ist ganz klar, dass die Kinder nicht das Recht haben, Dein Grundstück ohne Deine ausdrückliche Erlaubnis zu betreten.
LG München II: Nachbar hat keinen Anspruch auf Fußball-Verbot vor dem eigenen Garten
Landet ein Fußball während eines Spiels auf Nachbars Grundstück, darf der Eigentümer des Fußballs einem Urteil des Landgerichts München II zufolge nicht einfach das Grundstück betreten, um den Ball herauszuholen, sondern muss den Hausbesitzer um Herausgabe bitten. Allerdings habe der gestörte Hausbesitzer keinen Anspruch auf ein generelles Fußball-Verbot vor dem eigenen Garten, so die Münchner Richter (Urteil vom 03.11.2003, Az.: 5 O 545403).
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