Nachbarschaftsstreit im Reihenhaus. Dürfen Nachbarn den Zugang durch ein Gartentor versperren?

11. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
go736174-87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachbarschaftsstreit im Reihenhaus. Dürfen Nachbarn den Zugang durch ein Gartentor versperren?

Hallo zusammen,

wir haben seit einiger Zeit Probleme mit unseren Nachbarn und würden gerne wissen, wie die Rechtslage in unserem Fall ist.

Wir wohnen in einem Reihenhaus. Unsere Wohnung befindet sich in der Mitte, die Wohnung der betreffenden Nachbarn (Nachbarn Nr. 3) liegt im hinteren Bereich.

Vor dem Haus befindet sich ein Parkplatz. Von dort führt ein Gehweg an den Haustüren vorbei bis in den hinteren Bereich des Grundstücks. Dort befindet sich ein Gemeinschaftsgarten. In diesem Gemeinschaftsgarten stehen mehrere Schuppen, wobei jede Partei einen eigenen Schuppen hat und dort unter anderem die eigenen Gartengeräte lagert.

Der Gemeinschaftsgarten grenzt unmittelbar an den Garten von Nachbarn Nr. 3 an. Zwischen dem Gemeinschaftsgarten und dem Garten von Nachbarn Nr. 3 befindet sich kein Zaun.

Unser eigener Garten liegt neben dem Garten von Nachbarn Nr. 3 und ist durch einen Zaun sowie ein Gartentor abgetrennt. Dieses Gartentor ist für uns der einzige Zugang zu unserem Garten, wenn wir größere Gegenstände bzw. Gartengeräte hinein- oder herausbringen möchten. Einen anderen Zugang zu unserem Garten gibt es nicht. Wir können lediglich durch unsere Wohnung in den Garten gelangen.

Wir nutzen den Durchgang ausschließlich, um Gartengeräte und andere für die Gartenpflege benötigte Gegenstände, beispielsweise den Rasenmäher oder die Biotonne, in unseren Garten zu bringen bzw. wieder herauszuholen.

Das Gartentor wurde bereits von unseren Vormietern für denselben Zweck genutzt.

Zu Beginn unseres Mietverhältnisses baten uns die Nachbarn Nr. 3 darum, ihnen vorher Bescheid zu geben, wenn wir das Tor mehrfach hintereinander benutzen und dafür durch ihren Garten gehen müssen. Hintergrund war ein Vorfall, bei dem wir beim Durchgehen das kleine Kind der Familie beim Essen abgelenkt hatten. Wir haben uns damals damit einverstanden erklärt, ihnen vorher Bescheid zu geben.

Inzwischen ist das Verhältnis zu den Nachbarn allerdings erheblich schlechter geworden. Es kam unter anderem dazu, dass wir angeschrien und ich persönlich beleidigt wurde. Aus diesem Grund möchten wir möglichst keinen direkten Kontakt mehr zu den Nachbarn und ihnen daher auch nicht jedes Mal freiwillig schreiben, wenn wir durch das Tor müssen.

Vor einiger Zeit haben die Nachbarn Nr. 3 daraufhin ein Fahrradschloss an dem Gartentor angebracht und das Tor damit abgeschlossen.

Wir haben das Problem anschließend mit unserem Vermieter besprochen. Mein Freund hat sich schließlich im Sinne des Nachbarschaftsfriedens damit einverstanden erklärt, den Nachbarn jeweils schriftlich Bescheid zu geben, wenn er das Tor benutzen muss.

Unser Vermieter vertritt die Auffassung, dass die Nachbarn das Tor öffnen müssen, wenn wir ihnen vorher schreiben (Das hat er uns UND unseren Nachbarn mündlich mitgeteilt).

Beim letzten Mal hat mein Freund den Nachbarn geschrieben, dass er das Tor benötigt. Die Nachricht wurde jedoch ignoriert und das Tor nicht geöffnet (spätere Aussage der Nachbarn war, sie haben es nicht gemacht, weil wir denen nicht höflich genug geschrieben haben. Also beispielsweise kein „Hallo" geschrieben haben).

Die Nachbarn weigern sich somit, das Tor zu öffnen, obwohl wir vorher Bescheid gegeben haben.

Nun würden wir gerne wissen, wie die Rechtslage tatsächlich ist:
1. Dürfen die Nachbarn das Gartentor überhaupt abschließen, wenn dieses bereits von den Vormietern genutzt wurde und wir den Durchgang benötigen, um Gartengeräte bzw. die Biotonne in unseren Garten zu bringen?
2. Haben wir grundsätzlich ein Recht darauf, das Tor zu benutzen bzw. unseren Garten auf diesem Weg zu erreichen, wenn es keinen anderen Zugang gibt, über den wir Gartengeräte oder die Biotonne in den Garten bringen können?
3. Falls ein solches Nutzungsrecht besteht: Müssen die Nachbarn uns den Zugang ermöglichen bzw. das Tor aufschließen, wenn wir vorher schriftlich Bescheid geben?
4. Ist es rechtlich relevant, dass wir uns zunächst freiwillig damit einverstanden erklärt haben, vorher Bescheid zu geben, oder können wir diese Vereinbarung angesichts der mittlerweile entstandenen Konflikte wieder zurücknehmen?
5. Welche Rolle spielen hierbei unser Mietvertrag bzw. die Grundstücks- und Gemeinschaftsregelungen? Welche Unterlagen müssten wir prüfen, um festzustellen, ob wir tatsächlich ein Wegerecht bzw. ein sonstiges Nutzungsrecht haben?

-- Editiert von User am 12. September 2026 11:12




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2428 Beiträge, 484x hilfreich)

Bitte ein Bild davon zeigen, so versteht das niemand.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130993 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von go736174-87):
1. Dürfen die Nachbarn das Gartentor überhaupt abschließen, wenn dieses bereits von den Vormietern genutzt wurde und wir den Durchgang benötigen, um Gartengeräte bzw. die Biotonne in unseren Garten zu bringen?

Sie dürfen die rechtswidrige Nutzung unterbinden. Juristisch korrekt wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage gewesen, aber so ein Fahrradschloss ist ein paar tausend Euro billiger für euch.



Zitat (von go736174-87):
2. Haben wir grundsätzlich ein Recht darauf, das Tor zu benutzen bzw. unseren Garten auf diesem Weg zu erreichen, wenn es keinen anderen Zugang gibt, über den wir Gartengeräte oder die Biotonne in den Garten bringen können?

Nein, ihr habt kein grundsätzliches Recht darauf, das Fremde Eigentum zu benutzen um in euren Garten zu gelangen, wenn es keinen anderen Zugang gibt. Man könnte dann über ein Notwegerecht nachdenken, aber da müsste man dann auch erst mal eine Einigung über die Bedingungen und die finanzielle Entschädigung treffen, notfalls auch per Gerichtsurteil.



Zitat (von go736174-87):
Unser Vermieter vertritt die Auffassung, dass die Nachbarn das Tor öffnen müssen, wenn wir ihnen vorher schreiben

Und welcher konkrete Rechtsgrundlage hat er als Grundlage für diese Auffassung? Immerhin handelt es sich dabei um einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn.



Die ganze Diskussion ist eigentlich müßig, denn es gibt ja einen anderen Zugang zum Garten - das ihr den nicht mögt oder er euch eventuell zu unbequem ist, ist dabei völlig irrelevant.



Zitat (von vacantum):
Bitte ein Bild davon zeigen, so versteht das niemand.

Das Tor führt direkt auf den Grund und Boden von Nachbar 3. Das ganze Zeug wird also durch das Eigentum des Nachbarn 3 gefahren, statt es durch ihren eigenen Zugang in ihren Garten zu verbringen



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14974 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

sind die Nachbarn denn überhaut Eigentümer, oder auch nur Mieter?

Und wenn gemietet, was steht im Mietvertrag bezüglich der Gartennutzung?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2782 Beiträge, 663x hilfreich)

@HVS Du setzt voraus, dass HNr 3 Eigentümer ist und nichts Gegenteiliges festgehalten wurde.
Die Möglichkeit über HNr 1 wurde bisher ausgeblendet.

Ohne Kenntnis der Eigentumsverhältnisse und der dazugehörigen Vereinbarungen lässt sich nichts beurteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go736174-87
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Kurze Ergänzung zum besseren Verständnis:

Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Ich möchte noch ein paar Missverständnisse ausräumen, die sich vermutlich daraus ergeben haben, dass einige für mich selbstverständliche Punkte im ursprünglichen Beitrag nicht ausführlich genug beschrieben waren. Ich habe deshalb zusätzlich eine einfache Skizze aus der Vogelperspektive angefügt. https://we.tl/t-bUcaaYohEgOXWXox

Zum Eigentum: Nachbar Nr. 3 ist nicht Eigentümer des Grundstücks. Das gesamte Reihenhaus mit allen drei Wohnungen, dem Gemeinschaftsgarten und den dazugehörigen Gartenflächen gehört unserem Vermieter. Wir sind alle drei Mieter desselben Vermieters. Auch der Bereich, über den wir zum Gartentor gelangen, gehört somit unserem Vermieter.

Zum Zugang: Unser Garten hat nur dieses eine Tor als Zugang von außen. Einen weiteren Zugang gibt es nicht. Natürlich könnte man kleinere Gegenstände theoretisch durch die Wohnung tragen, aber Gartengeräte wie Rasenmäher oder die Biotonne lassen sich auf diesem Weg nicht sinnvoll transportieren. Das Tor nutzen wir daher ausschließlich, um solche Gegenstände zur Gartenpflege in unseren Garten zu bringen bzw. wieder herauszuholen.

Zur Aussage des Vermieters: Unser Vermieter hat uns gegenüber erklärt, dass Nachbar Nr. 3 das Tor öffnen muss, wenn wir es benötigen und vorher Bescheid geben. Eine konkrete gesetzliche Rechtsgrundlage hat er dabei nicht genannt. Seine Aussage beruht also nach unserem Verständnis darauf, dass er Eigentümer des gesamten Grundstücks und Vermieter beider Parteien ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5970 Beiträge, 2625x hilfreich)

Dann ist euer einziger Ansprechpartner euer Vermieter.

Ihr habt gegenüber Nachbar 3 keinerlei Rechte und offensichtlich auch keine eigenständige Regelung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130993 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von go736174-87):
aber Gartengeräte wie Rasenmäher oder die Biotonne lassen sich auf diesem Weg nicht sinnvoll transportieren.

Solche Standardgeräte lassen sich auch auf diesem Wege transportieren, das es unbequem sein mag eröffnet kein Notwegerecht.



Zitat (von go736174-87):
Seine Aussage beruht also nach unserem Verständnis darauf, dass er Eigentümer des gesamten Grundstücks und Vermieter beider Parteien ist.

1. wie konkret Ist die Nutzung des Tores mit euch vertraglich vereinbart?
2. die Nutzung des Tores müsste auch mit dem Nachbarn vereinbart sein, ansonsten sehe ich weder gür Vermieter noch für euch eine Rechtsgrundlage die Benutzung des Tores durchzusetzen.



Zitat (von de Bakel):
@HVS Du setzt voraus, dass HNr 3 Eigentümer ist

Auch wenn es "nur" eine Mietsache ist, ist es "sein" Grund und Boden solange er Mieter ist und hat auch dann entsprechenden Schutz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7638 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von go736174-87):
1. Dürfen die Nachbarn das Gartentor überhaupt abschließen, wenn dieses bereits von den Vormietern genutzt wurde und wir den Durchgang benötigen, um Gartengeräte bzw. die Biotonne in unseren Garten zu bringen?

Die Nachbnarn dürfen bestimmen, wer das von ihnen gemietete Grundstück betreten darf und wer nicht ("Hausrecht).
Zitat:
2. Haben wir grundsätzlich ein Recht darauf, das Tor zu benutzen bzw. unseren Garten auf diesem Weg zu erreichen, wenn es keinen anderen Zugang gibt, über den wir Gartengeräte oder die Biotonne in den Garten bringen können?

Es gibt ja einen anderen Zugang...

Zitat:
4. Ist es rechtlich relevant, dass wir uns zunächst freiwillig damit einverstanden erklärt haben, vorher Bescheid zu geben

Nein.
Zitat:
5. Welche Rolle spielen hierbei unser Mietvertrag bzw. die Grundstücks- und Gemeinschaftsregelungen? Welche Unterlagen müssten wir prüfen, um festzustellen, ob wir tatsächlich ein Wegerecht bzw. ein sonstiges Nutzungsrecht haben?

Das Grundbuch...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7638 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von go736174-87):
Zum Zugang: Unser Garten hat nur dieses eine Tor als Zugang von außen. Einen weiteren Zugang gibt es nicht.

Sowas sollte man nicht mieten. Und es ist fraglich, ob ein Grundstück so überhaupt vermietet werden darf.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130993 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Sowas sollte man nicht mieten.

In der Tat.



Zitat (von eh1960):
Und es ist fraglich, ob ein Grundstück so überhaupt vermietet werden darf.

Es ist nicht verboten "gefangene Grundstücke" zu vermieten oder zu verkaufen. Bei juristisch schlechter Formulierung kann es für Vermieter / Verkäufer dann aber richtig teuer werden.



Zitat (von eh1960):
Das Grundbuch...

Wird meistens verweigert wegen "Datenschutz". Oft unberechtigt, aber ohne Anwalt und Gericht kommt man da oft nicht weiter. Und da stehen die meisten vertraglichen Vereinbarungen auch nicht drin.



0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3583 Beiträge, 1372x hilfreich)

Es hängt alles an den beiden Mietverträgen. Wenn dort passend (eindeutig, wirksam und rechtzeitig) festgehalten ist, dass ihr das Recht dazu habt, dann habt ihr es auch. Wenn euer Durchgangsrecht zumindest nicht im Vertrag des Nachbarn enthalten ist, dann kann auch der Vermieter hier nichts ausrichten.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

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