Nackt / FKK

16. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(466 Beiträge, 207x hilfreich)
Nackt / FKK

Die Nachbarn haben einen von mehreren Seiten einsehbaren Garten samt Pool.

Mit Vorliebe baden sie nackt, duschen im Garten nackt, laufen auch gern mal nackt zum Blumenbeet.

Es gibt kleine Kinder, die von den angrenzenden Grundstücken das Treiben irritiert oder belustigt beobachten. Die nudistischen Nachbarn ignorierieren das, bzw. sie scheinen sich gerne "zu zeigen".

Sie lassen nicht mit sich sprechen. Auf ihrem Grundstück dürften sie tun was sie wollten.

Wie ist die Rechtslage hierzu? Vielen Dank.




30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130543 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
Es gibt kleine Kinder, die von den angrenzenden Grundstücken das Treiben irritiert oder belustigt beobachten.

Was irritiert die Kinder denn so?



Zitat (von Lichtgestalt):
bzw. sie scheinen sich gerne "zu zeigen".

Zumindest scheinen sie von dem einen oder anderen spannenden Nachbarn / Mitbürgern umgeben zu sein ...



Zitat (von Lichtgestalt):
Auf ihrem Grundstück dürften sie tun was sie wollten.

Grundsätzlich erst mal korrekt, Freiheitsinteresse, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre wären da die Stichworte.

Vor dem LG Dortmund gab es mal ein Verfahren, allerdings zog der Nachbar seine Klage wegen geringer Erfolgsaussichten zurück, nachdem das LG signalisierte das es den Anblick eines nackten Mannes nebenan absolut hinnehmbar sei.



Zitat (von Lichtgestalt):
einsehbaren Garten

Und das bedeutet nun was genau?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42858 Beiträge, 14793x hilfreich)

Na ja Harry, wir wissen nicht, wie die Nackedeis aussehen. Kann ja schon eine Beleidigung für das Auge der Nachbarn sein. Allerdings ist mir nicht bekannt, dass diese Form der Beleidigung strafbar ist. Wenn der Anblick allerdings so furchtbar ist, dass man von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, das könnte man dann vom Ordnungsamt überprüfen lassen. Die wollen vielleicht auch mal nicht alltägliche Störungssituationen begutachten und haben mal ausnahmsweise Freude an ihrem Job.

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 945x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
Es gibt kleine Kinder, die von den angrenzenden Grundstücken das Treiben irritiert oder belustigt beobachten.
Ganz einfach. Bau einen undurchsichtigen Zaun.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130543 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Kann ja schon eine Beleidigung für das Auge der Nachbarn sein

Mag sein.
Erfahrungsgemäß ändern da aber ein paar Stofffetzen auch nichts dran ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42858 Beiträge, 14793x hilfreich)

Kommt drauf an, wo die Beleidigung am Körper hockt. Aber, wir sind uns ja einig.

wirdwerden

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#6
 Von 
Lichtgestalt
Status:
Schüler
(466 Beiträge, 207x hilfreich)

Warum sollten alle Nachbarn Geld in blicksichere Zäune investieren, nur weil der eine Nachbar nackt herumlaufen will? Kann er ja selbst machen.

Harry, was glauben Sie denn, was Grundschulkinder daran irritieren könnte, eine nackte Oma und nackten Opa am Zaun stehen zu sehen, wenn sie gerade im Garten spielen? Wohl dasselbe, als wenn die Situation im Supermarkt geschehe.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130543 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
Kann er ja selbst machen.

Warum sollte er? Ihm macht es offenbar nichts aus, wenn Leute herüberschauen.



Zitat (von Lichtgestalt):
was glauben Sie denn, was Grundschulkinder daran irritieren könnte, eine nackte Oma und nackten Opa am Zaun stehen zu sehen, wenn sie gerade im Garten spielen?

Wenn ich das wüsste, würde ich nicht fragen.
Im besten Falle nichts, wenn die Kinder von den Eltern richtig erzogen wurden



Zitat (von Lichtgestalt):
Wohl dasselbe, als wenn die Situation im Supermarkt geschehe.

Äpfel und Birnen zu vergleichen bringt nichts, auch wenn es Obst ist ...




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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40827 Beiträge, 6602x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
Warum sollten alle Nachbarn Geld in blicksichere Zäune investieren, nur weil der eine Nachbar nackt herumlaufen will? Kann er ja selbst machen.
Das wird er nicht machen, der nackte Nachbar. Die nackten Nachbarn stört keineswegs, dass dort Kinder spielen. Oben finden es die Kinder lustig oder irritierend, wenn sie zu den nackten Nachbarn gucken.
Warum also sollten die FKK-Nachbarn selbst ein blickdichten Zaun bauen?
Zitat (von Lichtgestalt):
Wohl dasselbe, als wenn die Situation im Supermarkt geschehe.
Im Supermarkt gilt kein Nachbarrecht.

Wie die nackten Nachbarn aussehen, dürfte ebenso unwichtig sein, wie die Kinder oder Eltern der Zaungäste aussehen.
Zitat (von Lichtgestalt):
Wie ist die Rechtslage hierzu?
Nicht eindeutig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42858 Beiträge, 14793x hilfreich)

Na ja, die Kinder werden erst einmal feststellen, dass da Menschen stehen. Würden sie auch feststellen, wenn die Menschen bekleidet wären.

wirdwerden

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19220 Beiträge, 10349x hilfreich)

Auf jeden Fall ist es nicht verboten, sich nakt im eigenen Garten aufzuhalten.

-- Editiert von drkabo am 16.06.2022 21:38

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7607 Beiträge, 1708x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):

Sie lassen nicht mit sich sprechen. Auf ihrem Grundstück dürften sie tun was sie wollten.

Wie ist die Rechtslage hierzu?

Genau so, wie die Nachbarn es sehen. Auf ihrem Grundstück können sie so lange nackt herumlaufen, wie sie das wollen.

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#12
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4478 Beiträge, 736x hilfreich)


Die Nachbarn können zwar in ihrem Garten machen was sie wollen, richtig muss das nicht sein.
Man kann nie ausschließen, dass sie ihre Nacktheit vor allen wg. der Kinder zeigen? Fühlen sich angesprochen wenn die ihnen zusehen...
Mal bei der Kommune nachfragen, allerdings werden die nichts unternehmen können.
Würde es mich stören, gäbe ich lieber Geld für einen Sichtschutz aus.
Musste mal auf Sylt den Nacktbadestrand durchqueren, dass Schauspiel der Federballspielenden Nackten bleibt in Erinnerung. Sah irgendwie lustig aus.


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#13
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7607 Beiträge, 1708x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die Nachbarn können zwar in ihrem Garten machen was sie wollen, richtig muss das nicht sein.

"Richtig" oder "falsch" ist kein juristisches Kriterium. Da ist allein entscheidend: verboten oder nicht verboten.
Zitat:
Man kann nie ausschließen, dass sie ihre Nacktheit vor allen wg. der Kinder zeigen? Fühlen sich angesprochen wenn die ihnen zusehen...

Mit solchen Unterstellungen sollte man vorsichtig sein, damit macht sich ganz schnell strafbar.
Zitat:
Musste mal auf Sylt den Nacktbadestrand durchqueren.

Sie mussten???

Wohl kaum...

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6071x hilfreich)

Witziges Thema :grins:
Wer in seinem eigenen Garten nackt rumlaufen möchte der darf das.
Wer das nicht sehen möchte, der soll entweder wegschauen oder einen blickdichten Zaun bauen.
Wenn Kinder davon irritiert sein sollten, dann würde ich den Eltern anraten die Kinder aufzuklären, dass das etwas ganz natürliches sei.
Schon interessant zu lesen was manche Menschen für Probleme mit Nacktheit haben.

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#15
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1122 Beiträge, 132x hilfreich)

§ 183 StGB unterscheidet aber nicht zwischen öffentlichem Raum und öffentlich einsehbaren Raum. Insofern wird es, bezogen auf die männlichen Nachbarn, darauf ankommen ob ihr Nacktheit eine auch außen gerichtete Wirkung erzielen soll, bzw. erzielt. Insofern kann das private Treiben auf dem eigenen Grundstück durchauch auch problembehaftet sein.

Denn wenn der Nachbar sich mit erigiertem Glied (soll ja auch mal ganz ungeplant passieren) am Blumenbeet den Kinder zeigt könnte es durchaus strafrechtlich relevant werden.

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#16
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5463 Beiträge, 945x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Denn wenn der Nachbar sich mit erigiertem Glied (soll ja auch mal ganz ungeplant passieren) am Blumenbeet den Kinder zeigt könnte es durchaus strafrechtlich relevant werden.
Wenn, würde, hätte ...
Einigen geht hier wohl die Fantasie durch.

Zitat (von Loni12):
Musste mal auf Sylt den Nacktbadestrand durchqueren, dass Schauspiel der Federballspielenden Nackten bleibt in Erinnerung.
Müssen? Wohl nicht. Du hättest ja auch woanders laufen können.

Zitat (von Loni12):
Man kann nie ausschließen, dass sie ihre Nacktheit vor allen wg. der Kinder zeigen? Fühlen sich angesprochen wenn die ihnen zusehen...
Man kann auch nie ausschließen, dass der Nachbar in Kleidung plötzlich eine Waffe zieht und um sich schießt ...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1122 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Wenn, würde, hätte ...
Einigen geht hier wohl die Fantasie durch.


Kannst Du ja gerne so abtun, dennoch sollte sich der Nachbar bewusst sein Handeln auch ganz schnell ein Fall für die Staatsanwaltschaft werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von Lichtgestalt):
Sie lassen nicht mit sich sprechen. Auf ihrem Grundstück dürften sie tun was sie wollten.

Wie ist die Rechtslage hierzu? Vielen Dank.

Zwar gibt es den Grundsatz allgemeine Handlungsfreiheit, doch fühlt sich der Nachbar gestört, kann die Freizügigkeit eine Ordnungswidrigkeit gem. § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) darstellen.

Ein erster Lösungsvorschlag wäre eine Schlichtungsstelle. Es ist nicht auszuschließen, dass man erfolgreich dagegen vorgehen kann. Hier ein Link zu einem Urteil indem durchaus ein unbekleideter Aufenthalt untersagt wurde mit der Androhung einer Ordnungsstrafe von bis zu 250.000 €. Hört sich für mich erfolgversprechend an.
http://https://www.ra-kotz.de/nachbar-nackt-im-garten-unterlassungsanspruch.htm

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#19
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19220 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat:
Denn wenn der Nachbar sich mit erigiertem Glied (soll ja auch mal ganz ungeplant passieren) am Blumenbeet den Kinder zeigt könnte es durchaus strafrechtlich relevant werden.

Nein - der §183 StGB setzt voraus, dass beim Täter eine sexuelle Motivation vorliegt - d.h. dass der Täter durch das "zeigen" bzw. durch die Reaktion der Zuschauer eine sexuelle Befriedigung erlangt / erlangen will.

Wer sich aus nicht-sexuellen Motiven nackt zeigt, z.B. als überzeugter FKK-Anhänger, kann sich nicht nach §183 StGB strafbar machen. Das ändert sich auch nicht durch eine Erektion.
(Aus dem gleichen Grund machen sich auch Wildpinkler nicht nach §183 StGB strafbar - denn die Nacktheit dient nicht der sexuellen Befriedigung, sondern der Erleichterung.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Gerd61
Status:
Lehrling
(1122 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Nein - der §183 StGB setzt voraus, dass beim Täter eine sexuelle Motivation vorliegt - d.h. dass der Täter durch das "zeigen" bzw. durch die Reaktion der Zuschauer eine sexuelle Befriedigung erlangt / erlangen will.


Ein ausreichender Anfangsverdacht wäre wohl gegeben, insofern wäre es dann die Aufgabe der Staatsanwaltschaft (bei entsprechender Anzeige durch die Eltern) die wirkliche Motivation zu ermitteln.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4478 Beiträge, 736x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Mit solchen Unterstellungen sollte man vorsichtig sein, damit macht sich ganz schnell strafbar.

Ich unterstellte gar nichts.

Zitat (von eh1960):
itat:
Musste mal auf Sylt den Nacktbadestrand durchqueren.


Sie mussten???

Wohl kaum...


Doch, weil es Sperrungen an anderen Strandteilen gab. War somit reger Durchgangsverkehr in diesem Strandabschnitt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6071x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
dennoch sollte sich der Nachbar bewusst sein Handeln auch ganz schnell ein Fall für die Staatsanwaltschaft werden kann.
Ja natürlich...... und jeder der eine Schreckschusswaffe oder eine Faschingswaffe besitzt sollte sich darüber im klaren sein, dass wenn er diese an einem Bankschalter zückt das ganz schnell auch ein Fall für die Staatsanwaltschaft werden kann. DAzu reicht dann auch schon ein Küchenmesser, das ich meinen eingeladenen Gästen an die Kehle halte.
Bitte lass doch mal die Kirche im Dorf.

Zitat (von Nachgehakt 2):
Hört sich für mich erfolgversprechend an.
Völlig anderer Sachverhalt. Im hier geschilderten Fall sehe ich da keinerlei Erfolgsaussichten.

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#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130543 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
und jeder der eine Schreckschusswaffe

Zitat (von -Laie-):
DAzu reicht dann auch schon ein Küchenmesser, das ich meinen eingeladenen Gästen an die Kehle halte.

Es bringt nichts, Äpfel mit Birnen zu vergleichen, auch wenn beides Obst ist.


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#24
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18146 Beiträge, 6071x hilfreich)

Korrekt und ganz genau das wollte ich mit meiner Antwort aufzeigen.

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#25
 Von 
guest-12327.06.2022 05:44:31
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 39x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Völlig anderer Sachverhalt. Im hier geschilderten Fall sehe ich da keinerlei Erfolgsaussichten.

Bin gespannt, wie deine Auslegung des Urteils ist :grins: Sicher, Sauna u. Pool ist ein anderer Sachverhalt, nicht aber die Nacktheit.

Auszug des Urteil:
4. Der Kläger ist ferner nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, den unbekleideten Anblick des Beklagten zu dulden, da sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Beklagten, dem gleichsam grundsätzlich das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und Nutzung seines Gartens zusteht, überwiegt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere die von dem Kläger und der Zeugin H geschilderte Häufigkeit der in Rede stehenden Vorkommnisse und der damit für sie verbundenen Belastungen berücksichtigt, während der Beklagte dem Interesse des Klägers ohne Weiteres durch das Anlegen eines Bademantels oder eines Handtuchs vor und nach den Saunagängen Rechnung tragen kann.

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#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130543 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum nur die männlichen?

Was andres sollte denn "Ein Mann, der ..." bedeuten?



Zitat (von Anami):
Was für ein Unsinn.

Damit hast Du den Inhalt Deines Beitrags perfekt zusammengefasst ...


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#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40827 Beiträge, 6602x hilfreich)

Kontext ist nicht immer dein Ding.
Es ging um ZÄUNE, die Blicke auf Nackte oder Blicke von Nackten verhindern könnten.
Wer die Kosten investieren sollte. Das war die Frage aus #6.
Gern kann man über @Lonis Gang durch den FKK-Bereich debattieren oder über Schreckschusswaffen und unauffindbare Urteile über Saunabesucher...

und löschen darf die Moderation auch. Na klar.

Wie ist also die Rechtslage? In dem Fall des TE?
Sollte der TE und seine Kinder nun aufpassen, ob mal etwas passiert, was evtl. strafrechtlich relevant werden könnte?
Seltsame Vorstellung ...

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#30
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130543 Beiträge, 41543x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Kontext ist nicht immer dein Ding.

Es ist heutzutage unüblich, von sich in der Dritten Person zu reden



Zitat (von Anami):
Es ging um ZÄUNE, die Blicke auf Nackte oder Blicke von Nackten verhindern könnten.

Nö, worum es ging kann man durch lesen und verstehen der Frage des TS erfahren:
Zitat (von Lichtgestalt):
Wie ist die Rechtslage hierzu?

Aber lesen und verstehen ist ja auch nicht so Dein Ding ...


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