Notfallweg sperren

18. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dome2523
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Notfallweg sperren

Guten Tag
Ich habe eine Frage an euch und hoffe, jemand wird mir weiterhelfen können.
Das Haus meiner Nachbarin ist mit einer öffentlicher Straße per meinen Privatweg verbunden und da es kein anderen Weg zu ihren Haus gibt, bekam sie ein Notfallrecht meine Privatstraße zu nutzen.(Es ist eine kleine Straße, die Berg runter geht. Mein Haus liegt auf der Rechten Seite der Straße, mein kleines Parkplatz für zwei Autos auf der Linken und das Hof sowie das Haus meiner Nachbarin ganz unten) Ich unterstreiche, dass die Nachbarin KEINEN ANTRAG in meinen Grundbuch hat Soweit ich gelesen habe, gilt dieses Recht aber nur für den Besitzer des Grundstücks und gilt solange, bis eine Lösung für eine andere Zufahrt gefunden wird. Mir selbst hat sie verboten, runter auf Ihren Hof zu fahren und damit habe ich keine Möglichkeit mehr, umzudrehen, was wegen Größe der Straße problematisch ist. Zusätzlich wohnt sie nichtmal da und eine Erlaubnis zu geben, um auf Ihren Hof umzudrehen, würde ihr nichts schaden. Meine Nachbarin hat auch mehrmals Ihren Haus vermieten lassen und probiert ihn jetzt zu verkaufen, ohne den Interessierten über der ganzen Situation mit Notfallrecht zu informieren. Da aber mein Sohn bald sein Führerschein macht und ein Drittes Auto vor unser Haus kommen wird, habe ich ein Plan, die Straße zu sperren und damit den Parkplatz zu erweitern. Dazu kommt die Sache, das Besitzer des benachbarten Grundstücks der Nachbarin Erlaubnis gegeben hat, eine Straße auf seinen Grundstück bauen zu lassen. Die Nachbarin aber tut nichts wegen dieser Sache und drohnt uns mit Anwalt, dass Sie völliges Recht darauf hat und das wir ihr nicht tun können.
Was kann ich in dieser SItuation tun.

-- Editiert von Dome2523 am 18.01.2020 22:39

Ärgert der Nachbar?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Dome2523):
bekam sie ein Notfallrecht meine Privatstraße zu nutzen.

Vom wem, woher, auf welcher Rechtsgrundlage?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dome2523
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Nachbarin hat uns bis jetzt keine Dokumente vorgelegt, die das Notfallrecht bestätigen. Die vorherigen Besitzer haben sie eine mündliche Erlaubnis gegeben, runterzufahren, aber haben nichts irgendwo untergeschrieben oder eintragen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Dome2523):
...da es kein anderen Weg zu ihren Haus gibt, bekam sie ein Notfallrecht meine Privatstraße zu nutzen.
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um ein Notwegerecht handelt. Zu diesem Recht wäre wichtig zu wissen, wer bekam es wie und in welchem Umfang. Wenn das geklärt ist, erhält man vielleicht auch Anhaltspunkte dazu:
Zitat (von Dome2523):
gilt dieses Recht aber nur für den Besitzer des Grundstücks und gilt solange, bis eine Lösung für eine andere Zufahrt gefunden wird.



Zitat (von Dome2523):
Mir selbst hat sie verboten, runter auf Ihren Hof zu fahren...
Das kann ihr gutes Recht sein. Klug ist es, in Anbetracht der Umstände, IMO nicht.


Zitat (von Dome2523):
... probiert ihn jetzt zu verkaufen, ohne den Interessierten über der ganzen Situation mit Notfallrecht zu informieren.
Was sie tunlicht aber machen sollte. Andererseits, wenn sie einen Dummen findet der sich bei den Gegebenheiten hier keine Gedanken macht...?


Zitat (von Dome2523):
...habe ich ein Plan, die Straße zu sperren...
Das darfst Du nicht. Zumindest bis die Sache mit dem Notwegerecht en detail geklärt ist.


Zitat (von Dome2523):
Dazu kommt die Sache, das Besitzer des benachbarten Grundstücks der Nachbarin Erlaubnis gegeben hat, eine Straße auf seinen Grundstück bauen zu lassen. Die Nachbarin aber tut nichts wegen dieser Sache
Ob sie diese Gelegenheit ergreifen müsste, ob das Angebot Einfluss auf das Notwegerecht hätte - auch das bedarf der Klärung.


Zitat (von Dome2523):
... und drohnt uns mit Anwalt, dass Sie völliges Recht darauf hat und das wir ihr nicht tun können.
Gut möglich - kläre Entstehung, Umfang, etwaige Bedingungen des Notwegerechts.


Zitat (von Dome2523):
Was kann ich in dieser SItuation tun.
Siehe oben. Die Beteiligten können auch den geplanten Eigentümerwechsel positiv zur Klärung der Situation nutzen.

Variante A:
Der Käufer ist willens und klug genug das Angebot auf Schaffung eines konfliktfreien Zuwegs zu seinem zukünftigen Grundstück zu nutzen.

Variante B:
Ihr lasst auf euer Grundstück ein Geh- und Fahrtrecht, in vereinbartem Umfang und mit Regelung von Unterhalt, Verkehrssicherung und allem was wichtig ist, zu Gunsten des anderen Grundstück eintragen. Im Gegenzug bekommt euer Grundstück das verbriefte Recht die Wendemöglichkeit des unteren Grundstücks zu nutzen.

Varinante C: ??

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Man müsste jetzt den genauen Umfang des Notwegerechtes kennen.

Vermutlich kannst du die Nachbarin auffordern, ihre Option auf anderen Zugang zum Grundstück zu nutzen und das Notwegerecht aufzugeben. Dazu müsste die andere Möglichkeit aber wirklich gegeben sein, also ein ordentliches Wegerecht bei dem Nachbarn, der da Erlaubnis erteilt hat.
In diesem Fall erlischt das Notwegerecht, sobald der andere Zugang fertig ist.
Wenn der Zugang nicht fertig wird, weil die Nachbarin nicht in die Hufe kommt, erlischt es gegebenenfalls auch eher - dazu solltest du vorsichtshalber aber erst mal nachweislich das Notwegerecht aufgrund der anderen Möglichkeit aufgekündigt haben.

In keinem Fall muss die Nachbarin dir das Recht geben, auf ihrem Grundstück zu wenden.

Das Wegerecht darf von allen Personen genutzt werden, die auf dem Grundstück der Nachbarin "etwas zu besorgen" haben, denn das Wegerecht gilt fürs Grundstück und nicht für die Nachbarin.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von Dome2523):
Ich unterstreiche, dass die Nachbarin KEINEN ANTRAG in meinen Grundbuch hat


keinen Eintrag

Der ist bei einem Notwegerecht auch nicht notwendig.
Da Sie offensichtlich dieses Recht aber nicht freiwillig gewähren, steht Ihnen eigentlich eine Geldrente für das Notwegerecht zu.

-- Editiert von spatenklopper am 20.01.2020 13:44

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