Notwegerecht bei 2 Zugängen

9. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Notwegerecht bei 2 Zugängen

Hi,
folgendes Problem. Ich bin Besitzer eines Grundstückes welchens an der Strasse liegt, wobei ein kleiner Weg (20m) zu meinem Haus führt. Der Weg ist Teil meines Grundstücks. Wegerecht hat niemand. Es gibt nur eine Erschließungsbaulast für meinen Nachbarn auf dem Weg. Mein Nachbar benutzt mein Zugang mit, da ich ihm das nicht untersagen will. Er will aber ein Notwegerecht haben. Sein Haus hat aber am hinteren Ende auch Zugang über einen Weg eines anderen Grundstücks zur Strasse. Früher wurde das von dem Vorbesitzer auch nur benutzt, da dort auch viele Garagen stehen. Aber auch da gibt es kein Wegerecht. Frage wäre, wo würde er das Notwegerecht bekommen und vor allem in welcher Form. Es gibt ja auch nur Notwegerecht mit Gehrecht.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2325 Beiträge, 513x hilfreich)

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen.
§ 917 BGB

Was der Nachbar möchte, ist vermutlich ein dauerhaftes Geh- und Fahrrecht.
In welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ihr ihm das einräumen wollt, ist Eure Entscheidung.

P.S.: Die Erschließung des Nachbargrundstücks müsste eigentlich incl. Zuwegung für die Bebaubarkeit schon gesichert sein.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
Frage wäre, wo würde er das Notwegerecht bekommen und vor allem in welcher Form

Das Notwegerecht bekommt man da wo es nötig und möglich ist und in der Form die benötig wird und möglich ist.



Zitat (von nikko1206):
Er will aber ein Notwegerecht haben.

Hat er das auch irgendwie substantiiert?
Kann sin Grundstück auch direkt von einer offiziellen Straße / Weg aus erreicht werden, ohne das man Grundstöcke des Nachbarn nutzen muss?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigentlich will er eine Dienstbarkeit im Grundbuch, aber die kriegt er von mir nicht. Der hat sich in der Vergangenheit an keinerlei Vorschrift gehalten. Insofern ist die Sache klar. Bleibt ihm nur das Notwegerecht, obwohl ich ihn ja nicht ausschließe. Er kann jederzeit zu seinem Haus fahren. Gibt also erstmal keinen Grund das zu beantragen.

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#4
 Von 
Escroda
Status:
Schüler
(293 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
Es gibt nur eine Erschließungsbaulast für meinen Nachbarn auf dem Weg
Wer hat ihm die gewährt und zu was genau verpflichtet sie?

Zitat (von nikko1206):
Mein Nachbar benutzt mein Zugang mit, da ich ihm das nicht untersagen will.
Vorbehaltlich des genauen Wortlauts der Verpflichtungserklärung zur Baulast steht Dir öffentlich-rechtlich keine Untersagung zu. Da (wie so oft) die privatrechtliche Regelung offensichtlich versäumt wurde, liegt ein unbestimmter Rechtszustand vor, der behoben sein will. Das kommt langfristig übrigens beiden beteiligten Grundstücken zu Gute.

Zitat (von nikko1206):
Frage wäre, wo würde er das Notwegerecht bekommen
Vermutlich dort, wo bereits die öffentlich-rechtliche Belastung liegt, also bei Dir.

Zitat (von nikko1206):
und vor allem in welcher Form
Wenn Du es mir als Nachbarn schon schwer machen würderst, würde ich versuchen, die Grunddienstbarkeit gerichtlich durchzusetzen. Ergebnis wäre vermutlich die gleiche Belastung, wie durch die Baulast, mit marktüblicher Rentenzahlung.

Zitat (von nikko1206):
Insofern ist die Sache klar.
Nö.

Signatur:

Bei Verwendung der weiblichen oder männlichen Form sind alle anderen Geschlechter mitgemeint.

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#5
 Von 
nikko1206
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Escroda):
Wenn Du es mir als Nachbarn schon schwer machen würderst, würde ich versuchen, die Grunddienstbarkeit gerichtlich durchzusetzen. Ergebnis wäre vermutlich die gleiche Belastung, wie durch die Baulast, mit marktüblicher Rentenzahlung.


Das ist ein Irrtum. Eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch ist nicht einklagbar. War vor 2 Tagen beim Anwalt.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2325 Beiträge, 513x hilfreich)

Zitat (von nikko1206):
Das ist ein Irrtum. Eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch ist nicht einklagbar.

Escroda hat nie behauptet, dass es so wäre.

Ließ die von Dir zitierte Passage mal genauer.

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