Hi,
folgendes Problem. Ich bin Besitzer eines Grundstückes welchens an der Strasse liegt, wobei ein kleiner Weg (20m) zu meinem Haus führt. Der Weg ist Teil meines Grundstücks. Wegerecht hat niemand. Es gibt nur eine Erschließungsbaulast für meinen Nachbarn auf dem Weg. Mein Nachbar benutzt mein Zugang mit, da ich ihm das nicht untersagen will. Er will aber ein Notwegerecht haben. Sein Haus hat aber am hinteren Ende auch Zugang über einen Weg eines anderen Grundstücks zur Strasse. Früher wurde das von dem Vorbesitzer auch nur benutzt, da dort auch viele Garagen stehen. Aber auch da gibt es kein Wegerecht. Frage wäre, wo würde er das Notwegerecht bekommen und vor allem in welcher Form. Es gibt ja auch nur Notwegerecht mit Gehrecht.
Notwegerecht bei 2 Zugängen
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?



Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen.
§ 917 BGB
Was der Nachbar möchte, ist vermutlich ein dauerhaftes Geh- und Fahrrecht.
In welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ihr ihm das einräumen wollt, ist Eure Entscheidung.
P.S.: Die Erschließung des Nachbargrundstücks müsste eigentlich incl. Zuwegung für die Bebaubarkeit schon gesichert sein.
ZitatFrage wäre, wo würde er das Notwegerecht bekommen und vor allem in welcher Form :
Das Notwegerecht bekommt man da wo es nötig und möglich ist und in der Form die benötig wird und möglich ist.
ZitatEr will aber ein Notwegerecht haben. :
Hat er das auch irgendwie substantiiert?
Kann sin Grundstück auch direkt von einer offiziellen Straße / Weg aus erreicht werden, ohne das man Grundstöcke des Nachbarn nutzen muss?
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Eigentlich will er eine Dienstbarkeit im Grundbuch, aber die kriegt er von mir nicht. Der hat sich in der Vergangenheit an keinerlei Vorschrift gehalten. Insofern ist die Sache klar. Bleibt ihm nur das Notwegerecht, obwohl ich ihn ja nicht ausschließe. Er kann jederzeit zu seinem Haus fahren. Gibt also erstmal keinen Grund das zu beantragen.
Wer hat ihm die gewährt und zu was genau verpflichtet sie?ZitatEs gibt nur eine Erschließungsbaulast für meinen Nachbarn auf dem Weg :
Vorbehaltlich des genauen Wortlauts der Verpflichtungserklärung zur Baulast steht Dir öffentlich-rechtlich keine Untersagung zu. Da (wie so oft) die privatrechtliche Regelung offensichtlich versäumt wurde, liegt ein unbestimmter Rechtszustand vor, der behoben sein will. Das kommt langfristig übrigens beiden beteiligten Grundstücken zu Gute.ZitatMein Nachbar benutzt mein Zugang mit, da ich ihm das nicht untersagen will. :
Vermutlich dort, wo bereits die öffentlich-rechtliche Belastung liegt, also bei Dir.ZitatFrage wäre, wo würde er das Notwegerecht bekommen :
Wenn Du es mir als Nachbarn schon schwer machen würderst, würde ich versuchen, die Grunddienstbarkeit gerichtlich durchzusetzen. Ergebnis wäre vermutlich die gleiche Belastung, wie durch die Baulast, mit marktüblicher Rentenzahlung.Zitatund vor allem in welcher Form :
Nö.ZitatInsofern ist die Sache klar. :
ZitatWenn Du es mir als Nachbarn schon schwer machen würderst, würde ich versuchen, die Grunddienstbarkeit gerichtlich durchzusetzen. Ergebnis wäre vermutlich die gleiche Belastung, wie durch die Baulast, mit marktüblicher Rentenzahlung. :
Das ist ein Irrtum. Eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch ist nicht einklagbar. War vor 2 Tagen beim Anwalt.
ZitatDas ist ein Irrtum. Eine Grunddienstbarkeit in das Grundbuch ist nicht einklagbar. :
Escroda hat nie behauptet, dass es so wäre.
Ließ die von Dir zitierte Passage mal genauer.
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