Oberflächenwasser Versickerung - Nachbar fordert Grenze

14. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Cara87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)
Oberflächenwasser Versickerung - Nachbar fordert Grenze

Hallo,

ich weiß nicht, ob dieses Thema in Baurecht oder Nachbarschaftsrecht gehört...
Wir wurden von unseren Nachbarn aufgefordert, Regenwasser, welches evtl. von unserem Grundstück zu denen überläuft, aufzuhalten und dort Rasenborde oder eine Mauer etc. zu errichten.

Wir haben neu gebaut und waren 6 Monate vor den Nachbarn fertig. Wir haben nur eine kleine 20qm Terrasse gepflastert und sonst ist alles nur Rasen oder Kiesfläche. Also sammelt sich kaum Wasser an.
Deren Grundstück ist allerdings sehr tief ausgekoffert worden. Direkt neben uns soll deren gepflasterte große Parkfläche hin, wo sie nun diese "Grenze" erbaut haben wollen.

Es fließt auch nichts, nur bei gewaltigen oder längeren Regengüssen etwas rüber, (aber auch deren eigenes Wasser fliest die tiefe Auffahrt voll) aber das bekommen wir vom anderen Nachbarn und der von seinem durch das Gefälle der Straße ja genauso ab...
Wir liegen halt "über" diesem Nachbarn, der die Grenze fordert.

Regenwasser fließt also ganz natürlich durch das Gefälle die ganze Straße runter (Richtung Nachbarn.)

Sind wir hier in der Bringschuld und müssen dies auf unsere Kosten auf unserem Grundstück für den tieferliegenden Nachbarn fertigen? In der Gemeinderegelung steht "Anfallendes Oberflächenwasser ist auf den Grundstücken zu versickern." Aber es ist doch wildes Wasser, was automatisch bergab fließt? Und für die Versickerung auf unserem Grundstück ist ja durch sehr große Kies-und Rasenfläche gesorgt...

Wir möchten uns nicht streiten mit den Nachbarn, daher wollte ich noch einmal nachfragen, da sie sies doch sehr unfreundlich "gefordert" haben.

PS: Wir wohnen in Schleswig-Holstein.

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16983 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Cara87):
Sind wir hier in der Bringschuld und müssen dies auf unsere Kosten auf unserem Grundstück für den tieferliegenden Nachbarn fertigen?
Das sehe ich deiner Beschreibung nach nicht. Das wäre wohl nur eure Pflicht wenn Regenwasser von einer versiegelten Fläche auf das Grundstück der Nachbarn geleitet würde. Das ist hier aber wohl nicht der Fall.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Das könnte er durchaus erfolgreich durchsetzen, auch bei nicht versiegelten Flächen.
Kommt aber auf die Wassermenge an und welche Regelungen diesbezüglich vor Ort gelten.

Allerdings wenn die das Gelände tief auskoffern, dann haben die durchaus auch ein Problem, denn dann sind auch die in der Verantwortung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16983 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte er durchaus erfolgreich durchsetzen, auch bei nicht versiegelten Flächen.

O.k., "versiegelte Flächen" war nicht der richtige Ausdruck. Ersetze "versiegelte Flächen" durch "bauliche Maßnahmen".
§26 Nachbarrechtesetz SWH (Hervorhebung durch mich):
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, daß Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder auf andere Weise dorthin übertritt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
1.
auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Verkehrsflächen oder öffentlicher Grünanlagen;
2.
auf Niederschlagswasser, das von einer Nachbar- oder Grenzwand auf das Nachbargrundstück abläuft.


Solange also das Regenwasser nicht durch bauliche Anlagen auf das Nachbargrundstück abgeleitet wird sehe ich da nicht wirklich Erfolgsaussichten.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
Aber es ist doch wildes Wasser, was automatisch bergab fließt?


Was ist den "wildes Wasser" ?
Wenn es Niederschlagwasser ist, schließe ich mich "Laie" an.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Ich kenne in BaWü (zumindest in meiner Gemeinde) die Regelung so, dass der der abgräbt die Befestigung (Mauet) baut. Ob diese dann eine Drainage o.ä. benötigt, sagt einem i.d.R. ein Fachmann.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
ch kenne in BaWü (zumindest in meiner Gemeinde) die Regelung so, dass der der abgräbt die Befestigung (Mauet) baut. Ob diese dann eine Drainage o.ä. benötigt, sagt einem i.d.R. ein Fachmann.


Das ist zwar sinngemäß richtig, aber ein völlig anderer Sachverhalt.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cara87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo und danke für die Antworten! Im wassergesetz Schleswig-Holstein habe ich eine Gesetzesänderung gefunden von diesem Jahr. Sind wir laut dem Paragraphen nicht im Recht? Oder verstehe ich das falsch?

§ 37 Wasserabfluss
(1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Unter dem §103 (Bußgeldvorschriften) wird der §37 unter Absatz 5 wie folgt aufgeführt:

5. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert.

In einem richterlichem Beschluss von diesem Jahr wurde folgendes Urteil gefällt:

"...hat der Oberlieger den Ablauf wild abfließenden Wassers nicht künstlich verändert, kann der Unterlieger keine Störungsbeseitigung verlangen."

Und wir haben den Ablauf nicht künstlich verändert... Rasen und kies = versickert alles bei uns.

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

1

Zitat:
) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden.


Das bezieht sich aber auf einen Zustand zu einem gewissen Zeitpunkt.
Zitat:
Wir haben neu gebaut und waren 6 Monate vor den Nachbarn fertig.


Ich befürchte der jetzige Zustand wurde bei der Bebauung des Grundstückes geschaffen, d.h. der vorherige natürliche Ablauf wurde dadurch verändert.
Oder gibt es Beweise, dass der jetzige Ablauf schon vor der Bebauung so war ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cara87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat:
)
Ich befürchte der jetzige Zustand wurde bei der Bebauung des Grundstückes geschaffen, d.h. der vorherige natürliche Ablauf wurde dadurch verändert.
Oder gibt es Beweise, dass der jetzige Ablauf schon vor der Bebauung so war ?


Ja, die ganze Straße hat von Anfang an ein Gefälle gehabt (naturgegeben). Und das Wasser wurde auch ohne unser Haus bergab fließen

8x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.895 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen