Parken auf Gemeinschaftsgrundstück

23. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)
Parken auf Gemeinschaftsgrundstück

Ich wohne mit insgesamt 5 weiteren Eigentümern an einer kleinen Privatstraße, die unser Gemeinschaftseigentum ist. Die Straße ist eine Sackgasse mit Wendehammer am Ende, die Grundstücke liegen als Reihenhäuser seitlich. Zu jedem Grundstück gehört ein Parkplatz mit je 2 Stellflächen, der ebenfalls seitlich liegt. Nun nutzt aber ein Miteigentümer nahezu ausschließlich die Gemeinschaftsfläche zum Parken, weil man von den eigenen 2 Stellflächen eine mit Fahrrädern zugemüllt hat und weil wahrscheinlich die 10m Weg zum Hauseingang zu weit sind. Es ist Usus, dass Besucher auf der Gemeinschaftsfläche parken, auch unsere Mülltonen stehen auf der Straße. Aber diese eine Nachbar belegt mehr oder weniger permanent mit beiden Autos die Gemeinschaftsfläche, in dem Falle den halben Wendehammer. Man ist sogar so rotzfrech, dass andere weggescheucht werden. Heute wurde eines unserer Autos zur Krönung noch so zugeparkt, dass ein Einsteigen nahezu unmöglich war.

Kurzum, ich hab die Schnauze von diesem Verhalten jetzt gestrichen voll und möchte denen mal einen Denkzettel verpassen. Kann ich hier auch alleine tätig werden (Abmahnung, Unterlassung???) oder müssen immer alle Miteigentümer dazu ins Boot geholt werden?

Ärgert der Nachbar?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von matz70):
Kann ich hier auch alleine tätig werden (Abmahnung, Unterlassung???)

In dem Fall
Zitat (von matz70):
Heute wurde eines unserer Autos zur Krönung noch so zugeparkt, dass ein Einsteigen nahezu unmöglich war.

könnte man das.



Zitat (von matz70):
Es ist Usus, dass Besucher auf der Gemeinschaftsfläche parken

Als erstes sollte man mal schauen, was genau denn die vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung der Gemeinschaftsfläche besagen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Gibt es keine vereinbarte Zusammenkunft in welcher die Eigentümer über die Nutzung des Gemeinschaftseigentum beschließen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Nein, es gibt keine diesbezügliche Vereinbarung. Es gibt nur Dinge, die alle so machen, also wie Gewohnheitsrecht und dann gibts Dinge, die halt einer nur zum Schaden der anderen macht. Dafür müssen halt Regelungen reichen, die irgendwo im Gesetz stehen. Und wenn sie dort nicht geregelt sind, dann hab ich halt Pech gehabt und gucke in die Röhre mit meinem Ansinnen. Es geht halt schlicht darum, dass eine Eigentümerpartei sich eine Sondernutzung herausnimmt, was nicht durch Gewohnheitsrechte abgedeckt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von matz70):
Es geht halt schlicht darum, dass eine Eigentümerpartei sich eine Sondernutzung herausnimmt, was nicht durch Gewohnheitsrechte abgedeckt ist.

Es gibt keine Gewohnheitsrechte, schlicht weil es kein Gewohnheitsrecht gibt.


Und wenn zum Gemeinschaftseigentum nirgendwo etwas geregelt ist, dann darf das halt auch jeder nutzen.
Möglicherweise kann aber die WEG entsprechende Beschlüsse fassen, die das dann mal regeln.

Einfach mal hier im Forum WEG nachfragen.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich war bisher der Meinung, dass es genau anders rum ist, dass man also für jede Sondernutzung alle anderen fragen muss. Genau genommen also auch, ob die Mülltonnen einfach so auf der Straße stehen können oder irgendwo unter den Carport auf den eigenen Parkplatz müssen.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47600 Beiträge, 16826x hilfreich)

Da die Privatstraße wahrscheinlich öffentlichen Charakter hat, gilt für das Parken zunächst einmal die StVO. Wenn es keine Vereinbarungen zwischen den Eigentümern gibt, gilt sogar ausschließlich die StVO, speziell der § 12 StVO .

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Ist richtig, die Straße ist nicht abgesperrt, also de facto öffentlich gewidmet. Post und Paketdienste fahren ja auch rein. Also darf grundsätzlich jeder seine Karre abstellen, wo es ihm beliebt, solange er keine Zufahrt oder andere dadurch blockiert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von matz70):
Ich war bisher der Meinung, dass es genau anders rum ist, dass man also für jede Sondernutzung alle anderen fragen muss.

Muss man ja auch.
Nur ist eine bestimmungsgemäße Nutzung der Gemeinschaftsfläche halt keine Sondernutzung.
Wer also das Treppenhaus, die Gartenfläche, einen Weg oder eine Straße bestimmungsgemäß nutzt und keine gegenteiligen Bestimmungen der WEG bestehen, der begeht schlicht keine Sondernutzung.



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#9
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Das Zuparken eines Wendehammers gehört dazu?

Ich hab hier mal ein Bild angehangen. Die Privatstraße beginnt da, wo der Pool mitten im Bild zu sehen ist und geht dann im Bild nach links unten. Am Ende sieht man die Zufahrt zum letzten Reihenhaus und auch den Wendehammer. Der beginnt da, wo das silberne Auto parkt. Der besagte Nachbar wohnt im Mittelhaus im unteren 3er Reihenhaus und hat seinen Parkplatz zwischen den beiden baugleichen Reihenhäusern. Geparkt wird aber am besten mit beiden Autos direkt vor der Haustür.

Das ganze Areal ist bereits weiter oben an der öffentlichen Straße vorne als Anliegerzone gekennzeichent, dort steht auch ein Parkverbotsschild (davon mach ich mal noch Bilder morgen)

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Das Zuparken eines Wendehammers gehört dazu?

Im Prinzip schon.
Gemeinschaftseigentum bedeutet nicht(!), dass man erst alle anderen Eigentümer um Erlaubnis bitten muss. Gemeinschaftseigenum bedeutet, dass jeder Miteigentümer es für die Zwecke Nutzen darf, für die das Gemeinschaftseigentum gedacht ist.
Eine gemeinschaftliche Parkfläche ist zum Parken gedacht, also darf jeder Mit-Eigentümer dort parken, ohne andere Mit-Eigentümer fragen zu müssen.

Mit Mehrheitsbeschluss können die Mit-Eigentümer aber eine Gebrauchsregelung einführen (z.B. wer wann parken darf, wer welchen Teil nutzen darf, usw.). Sie werden also die anderen Miteigentümer mit ins Boot nehmen müssen.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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