Parken vor eigener Garage mit Kennzeichnung der Wohnung

20. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
ROFFEL123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken vor eigener Garage mit Kennzeichnung der Wohnung

Hallo zusammen, ich habe eine Mietwohnung mit Garage und davor ist ein Stellplatz aufgemalt, bei Einzug würde uns vermittelt er gehöre dazu, aber nun dürfen wir dort laut Vermieter doch nicht stehen, da er nicht im Vertrag mit aufgelistet ist und Mieten auch nicht, da die Nachbarn sich sonst beim Auspacken konzentrieren müssten. Zum ein und Ausfahren sind noch ca 3,5 bis 4m Platz wenn ein Auto darauf stünde.

Hab ich ein Recht darauf vor meiner Garage zu parken, wenn dafür ein Stellplatz extra gekennzeichnet ist?

Skizze: die 3 Meine Garage und der Stellplatz dazu, 2 und 1 Nachbarn. Die Striche stellen das Gebäude dar und # die Straße

____________________#
[3] {3}
[2]........... ////////#
[1].......... ////////#
{2} {1}.////////#

Partei 1 und 2 dürfen aber Kostenlos auf ihren Stellplätzen stehen



-- Editiert von ROFFEL123 am 20.03.2020 21:14

Ärgert der Nachbar?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Deine Rechte beschränken sich auf das was Du gemietet hast, includiert ist die Erreichbarkeit.

Berry

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von ROFFEL123):
bei Einzug

Wann genau?



Zitat (von ROFFEL123):
würde uns vermittelt er gehöre dazu,

Wie genau?
Und wie genau beweisbar?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9311x hilfreich)

Zitat:
Hab ich ein Recht darauf vor meiner Garage zu parken, wenn dafür ein Stellplatz extra gekennzeichnet ist?

Wenn der gekennzeichnete Stellplatz mitgemietet wurde: Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von ROFFEL123):
da die Nachbarn sich sonst beim Auspacken konzentrieren müssten.

Wobei man auch sagen muss das es nicht unbedingt ein Grund darstellt, wenn die Nachbarn zu doof zum entladen des eigenen KfZ sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von ROFFEL123):
Hab ich ein Recht darauf vor meiner Garage zu parken, wenn dafür ein Stellplatz extra gekennzeichnet ist?
Lass' es mich mal so ausdrücken. Du hast ein Recht auf Nutzung der Stellplätze die Du gemietet hast. Diese stehen im Vertrag und bestehen nicht aus Andeutungen.

Und solche Parkplätze unmittelbar vor einer Garage erwecken häufig den Eindruck, man dürfe dort parken. Zumal, wenn es bereits praktiziert wird. Dem ist jedoch nicht so. Diese Flächen sind regelmäßig Bestandteil der Zufahrten. Und die werden eng bis unbrauchbar, wenn zu viele von dem Unrecht des dort Parkens Gebrauch machen. Wieso die anderen das (unbeanstandet?) machen, ist für Dich erstmal nicht von Bedeutung. So lange Dir dieser Platz vor der Garage nicht als Stellplatz vermietet bzw. nachweislich zugesichert wurde, darfst Du ihn nicht beanspruchen.
Du könntest jedoch den Parkstatus der anderen dort überprüfen und ggfs. in Frage stellen - zumindest wenn die vorgeschriebenen Breiten für die Zufahrtswege dadurch unterschritten werden. Ob, oder wie klug das wäre steht auf einem anderen Blatt.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ROFFEL123):
da die Nachbarn sich sonst beim Auspacken konzentrieren müssten.

Wobei man auch sagen muss das es nicht unbedingt ein Grund darstellt, wenn die Nachbarn zu doof zum entladen des eigenen KfZ sind.
Ich vermute mal ganz heftig, der TE wollte Ausparken schreiben....


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ich vermute mal ganz heftig, der TE wollte Ausparken schreiben....

Wobei man auch sagen muss das es nicht unbedingt ein Grund darstellt, wenn die Nachbarn zu doof zum fahren des eigenen KfZ sind.

Die Worte ändern sich, die Aussage bleibt. Unfähigkeiten der Mitmieter sind in der Regel kein gutes Argument.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von ROFFEL123):
Zum ein und Ausfahren sind noch ca 3,5 bis 4m Platz wenn ein Auto darauf stünde.
Suche mal GaStellV oder Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen oder Garagen- und Stellplatzverordnung für Dein Bundesland. Dort ist die erforderliche Breite der Fahrgassen geregelt. Diese beträgt (in Bayern in Abhängigkeit der Stellplatz/Garagenbreite) bei 90 Grad Einfahrwinkel zwischen 6 und 6,50 Meter!


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17005 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von ROFFEL123):
Zitat (von ROFFEL123):
Hab ich ein Recht darauf vor meiner Garage zu parken, wenn dafür ein Stellplatz extra gekennzeichnet ist?
Ich vermute mal, dass die Zufahrt zu der Garage nicht mitgemietet wurde, daher: Nein. Der Vermieter bestimmt wer bzw. ob dort jemand Parken darf.

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