Hallo zusammen,
mein Nachbar parkt sein Transporter vor meinem Küchenfenster und behindert meine Sicht. ( Die hälfe vom Fenster ist zugestellt) Er steht auf der Zufahrt zu den Garagen die er gemietet hat.
Alle Anfragen doch bitte wo anders zu parken werden ignoriert. Vermieter will sich raushalten da er die Zugänge nicht behindert.
Ich habe die Befürchtung das es keine rechtliche Handhabe gibt. Ich hoffe ich liege falsch. Hat jemand eine Antwort?
Vielen Dank!!!!!!
Parken vorm Fenster
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Wenn er auf der Zufahrt parken darf, darf er auch vor Ihrem Fenster parken. Rücksichtnahme lässt sich leider nicht einklagen.
ZitatEr steht auf der Zufahrt zu den Garagen die er gemietet hat. :
Wenn das tatsächlich so ist, dann darf er dort stehen. Er zahlt ja Miete dafür.
Die Frage ist, woher soll sich ein Anspruch auf ein permenant freies Küchenfenster ableiten?
War die Zufahrt schon dort als man die Wohnung gemietet hat? Falls nicht, wie lange besteht diese Zufahrt schon?
Wie oft und wie lange parkt er dort?
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Was zu klären wäre. Erstmal hat der Parker dort eine Garage (oder Garagen) gemietet. Ob damit auch das Recht verbunden ist auf den Zufahrten oder anderen Freiflächen zu parken ist offen.ZitatEr steht auf der Zufahrt zu den Garagen die er gemietet hat. :ZitatWenn das tatsächlich so ist, dann darf er dort stehen. Er zahlt ja Miete dafür. :
Hier könnte der TE ansetzen und beim Vermieter der Garage(n) in Erfahrung bringen was dieser genau vermietet hat oder vermieten konnte. Zufahrten sind nicht automatisch Parkflächen.
Das ist die eine Seite der Medallie. Die andere wäre die Frage ob man es hinnehmen muss, sein Fenster verstellt zu bekommen, nur weil ein, Fahrzeug auf einer Zufahrt geparkt wird. Erschwerden kommt hinzu, das es sich um einen Transporter handelt. Die sind gerne mal sehr hoch und sehr lang. Da kann es in der Küche schon unangenehm dunkel werden.ZitatDie Frage ist, woher soll sich ein Anspruch auf ein permenant freies Küchenfenster ableiten? :
Was bei der jetzt beanstandeten Nutzung der Zufahrt als Parkplatz nicht so wichtig sein dürfte.ZitatWar die Zufahrt schon dort als man die Wohnung gemietet hat? Falls nicht, wie lange besteht diese Zufahrt schon? :
Ist der Vermieter der Garagen auch Dein Vermieter? Was meint er denn zu Deiner reduzierten Aussicht und Küchenqualität? Aber, wenn ihm das ganze Zeugs dort gehört und er das so in Ordnung findet, hast Du keine guten Aussichten eine Änderung herbei zu führen.ZitatVermieter will sich raushalten da er die Zugänge nicht behindert. :
VG
Roland
ZitatEr steht auf der Zufahrt zu den Garagen die er gemietet hat. :
Die Zufahrt könnte mal näher in Augenschein genommen werden. Am besten mal im Grundbuch nachschauen, wozu diese Zufahrt genau gehört- sie könnte auch zu einem anderen Grundstück als demjenigen mit den Garagen gehören. Dann wird da ein Wegerecht bzw. Fahrtrecht oder sowas in der Art eingetragen sein- das mal genau anschauen. Grundbuchauszüge gibt's beim Grundbuchamt am ansässigen Amtsgericht oder bei jedem Notar (preiswert)- der darf zwar keine Rechtsberatung machen, aber vielleicht kann man das Problem doch mal kurz ansprechen und er / sie sagt ein paar Worte dazu. Viel Erfolg!
ZitatGrundbuchauszüge gibt's beim Grundbuchamt am ansässigen Amtsgericht oder bei jedem Notar (preiswert)- :
Nur hat man wohl genau dies hier überlesen:
ZitatVermieter will sich raushalten da er die Zugänge nicht behindert. :
Der TE ist nicht Eigentümer.
Mal abgesehen das ein Grundbuchauszug ein berechtigtes Interesse voraussetzt, was bei Mietern vermutlich nicht vorliegt, besteht der Eigentümer nicht auf seine eventuellen Rechte im Grundbuch.
Der Mieter hat nur das gemietet was im Mietvertrag steht.
So isses. Ich kenne eine einzige Entscheidung, die davon abweicht. Da gab es ein örtliches Fensterrecht, seit Jahrhunderten gewachsen. Weil durch Erbrecht die innerdörfliche Lage immer unübersichtlicher wurde, wurde geklärt, dass bei dieser Bebauung eben auch Fenster in Grenzmauern sein durften, die uneingeschränkten Blick ins Nachbargrundstück ermöglichten. Als zwei Nachbarinnen im Streit waren, wurde von der einen Seite her irgendwann das Küchenfenster im 1. Stock durch eine Holzwand auf Stelzen so "zugemauert", dass weder eine Belüftung der Küche möglich war, noch Tageslicht reinkam. Das Gericht hat seine Entscheidung nicht auf fehlende Aussicht gestützt, sondern auf die fehlende Lüftungsmöglichkeit sowie die absolute Dunkelheit.
Das alles liegt hier nicht vor.
wirdwerden
Ja. Solange der Transporter dort parken darf hat der Fragesteller keinerlei Möglichkeiten dies zu ändern.ZitatDie andere wäre die Frage ob man es hinnehmen muss, sein Fenster verstellt zu bekommen, nur weil ein, Fahrzeug auf einer Zufahrt geparkt wird :
Ich schliesse mich den Vorrednern an. Grundsätzlich darf der Transporter dort stehen. Einzige Chance sehe ich im Brandschutz. Wenn die Zufanhrt beispielsweise von der Feuerwehr genutzt werden muss, weil man an gewisse Teile des Gebäudes oder an Garagen nicht herankommt.
Zitat:ZitatGrundbuchauszüge gibt's beim Grundbuchamt am ansässigen Amtsgericht oder bei jedem Notar (preiswert)- :
Nur hat man wohl genau dies hier überlesen:
ZitatVermieter will sich raushalten da er die Zugänge nicht behindert. :
Der TE ist nicht Eigentümer.
Es gibt manchmal chaotische Zustände bei Grundstücken... es wäre ein Spekulation darauf. Falls das nicht geht, dann nochmal deutlich mit dem Vermieter unterhalten, ob er dem bequemen Parken eines Garagenmieters den Vorzug vor einer stark eingeschränkten Wohnsituation seines Wohnungsmieters geben möchte. "Raushalten" ist ja gar nicht möglich- hält er sich "raus", so ist das eine Entscheidung gegen den Wohnraummieter. Davon abgesehen wurde eine Garage angemietet und keine Stellfläche auf dem Weg dorthin.
ZitatEs gibt manchmal chaotische Zustände bei Grundstücken.. :
Egal was und wie, das hat für den Mieter kein Belang. Der Mieter hat eine Wohnung xy in Straße xy gemietet und keine Recht auf eine bestimmt Sicht.
So wie die Dienstbarkeiten usw den Mieter nichts angehen, wenn sich daraus auf seinen Mietvertrag keine Einschränkungen geben.
ZitatDavon abgesehen wurde eine Garage angemietet und keine Stellfläche auf dem Weg dorthin. :
Wer weis denn überhaupt wessen Eigentümer das Grundstück hat, vielleicht ist es der Nachbar.
Und was dort gemietet wurde, ganze Fläche oder nur Stellplatz ist auch nicht bekannt, da müsste man wohl eine Glaskugel haben um die Mietverträge der dritten Person zu kennen.
Wo gibt es denn die Glaskugeln zu kaufen?
Zitat"Raushalten" ist ja gar nicht möglich- hält er sich "raus", so ist das eine Entscheidung gegen den Wohnraummieter. :
Wie kommt man auf den Unfug?
Das Fahrzeug steht doch nicht im gemietetem Wohnraum.
So isses. Es ist völlig wurscht im Verhältnis Mieter zum Vermieter oder wem auch immer. Wenn es dem Eigentümer/Vermieter der Einfahrt einerlei ist, ob dort jemand parkt oder nicht, dann ist der Drops gelutscht. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass ein gesetzlich und vertraglich zulässiger Zustand wegen was auch immer abgeändert wird.
wirdwerden
Fragen zum Sachverhalt.
Grenzt die Zufahrt bis direkt ans Gebäude, ist sie bis zum Gebäude bepflastert ?
Welcher Abstand besteht zwischen dem geparkten Transporter und dem Gebäudefenster ?
@ Spezi: das Fenster ist doch nicht mal voll zugeparkt, schreibt der Fragesteller doch. Es geht um die Sicht. In dem von mir angeführten Fall waren letztlich null Zentimeter zwischen Bretterwand und Fenster. Darauf hatte dann auch das Gericht abgestellt. Und null cm, das geht doch technisch hier gar nicht.
wirdwerden
Ich kann Ihnen empfehlen, nicht direkt gegen den Parker vorzugehen, sondern die Möglichkeit der Minderung der Miete in Betracht zu ziehen.
Die Logik ist hier die folgende: Durch äußere Umstände ist der Gebrauchswert Ihrer gemieteten Wohnung herabgesetzt. (Ihre Sicht ist erheblich beeinträchtigt und die Wohnung wird dunkel). Dies dürfte dann einen Grund darstellen, nur eine geminderte Miete zu zahlen. Möglichweise kommt hier ein um 10 % geminderter Betrag in Betracht. (von der Kaltmiete!).
Dies hat den Vorteil, dass Ihr Vermieter dazu gedrängt wird, der Sache nachzugehen. Sie machen also Ihre Wünsche dadurch zu den Wünschen Ihres Vermieters.
Aber - dies ist kein Rechtsrat. Sie müssen in der konkreten Situation einen Anwalt mit der Prüfung Ihrer Rechte beauftragen.
-- Editiert von kimdrechsler am 13.03.2018 00:45
ZitatIch kann Ihnen empfehlen, nicht direkt gegen den Parker vorzugehen, sondern die Möglichkeit der Minderung der Miete in Betracht zu ziehen. :
Was für ein Unsinn!
Zitatund die Wohnung wird dunkel :
Nein, wird sie nicht wie man lesen kann.
ZitatMöglichweise kommt hier ein um 10 % geminderter Betrag in Betracht. :
Man sollte weniger Optimismus-Pillen nehmen. 10% sind hier vollkommen überhöht.
ZitatHallo zusammen, :
mein Nachbar parkt sein Transporter vor meinem Küchenfenster und behindert meine Sicht. ( Die hälfe vom Fenster ist zugestellt) Er steht auf der Zufahrt zu den Garagen die er gemietet hat.
Alle Anfragen doch bitte wo anders zu parken werden ignoriert. Vermieter will sich raushalten da er die Zugänge nicht behindert.
Ich habe die Befürchtung das es keine rechtliche Handhabe gibt. Ich hoffe ich liege falsch. Hat jemand eine Antwort?
Entweder darf er dort parken, wo er parkt, oder er darf es nicht. Ob er in der Zufahrt zu den von ihm gemieteten Garagen parken darf, kann man so nicht beurteilen.
Wenn er dort parken darf, ist es aber rechtlich irrelevant, ob er irgendwem die Aussicht aus dem Fenster versperrt.
ZitatHallo zusammen, :
mein Nachbar parkt sein Transporter vor meinem Küchenfenster und behindert meine Sicht. ( Die hälfe vom Fenster ist zugestellt) Er steht auf der Zufahrt zu den Garagen die er gemietet hat.
Alle Anfragen doch bitte wo anders zu parken werden ignoriert. Vermieter will sich raushalten da er die Zugänge nicht behindert.
Ich habe die Befürchtung das es keine rechtliche Handhabe gibt. Ich hoffe ich liege falsch. Hat jemand eine Antwort?
Vielen Dank!!!!!!
Wenn er nichts behindert und im Stellplatzmietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hast du, glaube ich, eher schlechte Karten. Oder hat sich mittlerweile was getan?
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