Parkplatz Nutzung laut Immisionsgesetz

15. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Bienelein
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 13x hilfreich)
Parkplatz Nutzung laut Immisionsgesetz

Hallo,
bei einem Kommunalbau steht in den Bebauungsunterlagen das die Parkplätze nach 22 Uhr nicht mehr genutzt werden dürfen. Ein Anlieger besteht nun auf dieses Recht.Wie sieht es dann aus wenn ein Besucher der Einrichtung Alkohol getrunken hat und sein Auto stehen lassen muss? Der Parkplatz ist weder beschildert noch beschrankt. Es handelt sich um den Parkplatz einer FFW. Bin gespannt auf eure Meinungen...

Gruß Bienelein




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Klingt nach einer Auflage aus Gründen es Lärmschutzes für die Nachbarn. Genaueres sieht man aus den Genehmigungsunterlagen und Details erklärt einem ggf. die Genehmigungsbehörde.

Ein mögliches Argument, dafür, dass das Dortstehenlassen eines Fahrzeug trotz der Auflage erlaubt wäre, könnte sein: durch das Nicht-Wegfahren entsteht schliesslich gerade kein Geräusch.

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

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#2
 Von 
Bienelein
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke Lolle, für deine Antwort. Sollten Gäste bei einer Veranstaltung ihr Auto nicht umparken, mit welchen rechtlichen Schritten muss dann gerechnet werden? Der Nachbar droht ja mit der Polizei, wenn der Parkplatz nicht geräumt wird. Vor seinem Haus sind öffentliche Parkbuchten, diese dürfen wir ja auch nicht nutzen, da wir ja Gäste der FFW sind. Ist alles sehr Bürokratisch...manchmal versteh ich die Welt nicht mehr.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

quote:
Der Nachbar droht ja mit der Polizei, wenn der Parkplatz nicht geräumt wird.
Soll er doch. Die Polizei wird nichts tun (können), wenn es kein Verbot* gibt; auf Privatgrundstücken schon gar nicht.

*Verbot bedeutet natürlich etwas klar Erkennbares (in der Regel dürften das Schilder sein), nicht aber irgendwelche Bauunterlagen

Wie lautet denn der genauer Wortlaut der Auflage?

quote:
Vor seinem Haus sind öffentliche Parkbuchten, diese dürfen wir ja auch nicht nutzen,
Warum denn nicht? Gibt es dort Beschränkungen (nur Anwohner o.ä.).

Stefan

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#4
 Von 
Bienelein
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo, es steht im Bebauungsplan das nach 22 Uhr in der Nähe vom Gebäude kein Lärm über 45db entstehen darf. Der Nachbar wartet auf jedes Auto und zeigt es an. Uns sind mit der Baugenehmigung die unser Landratsamt und auch die Bürgermeisterin als Auflage geschrieben haben, die Hände gebunden.
Wir haben eine Lüftungsanlage und 3 fach verglaste Fenster, der Nachbar ist 200 meter entfernt.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18878 Beiträge, 10194x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Hallo, es steht im Bebauungsplan das nach 22 Uhr in der Nähe vom Gebäude kein Lärm über 45db entstehen darf. Der Nachbar wartet auf jedes Auto und zeigt es an. <hr size=1 noshade>


Ein parkendes Auto verursacht keinen Lärm.
Nur wegfahrende.

Man darf also parken, und zwar die ganze Nacht.
Wegfahren darf man nämlich erst am nächsten morgen.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14907 Beiträge, 4568x hilfreich)

Hallo,

quote:
es steht im Bebauungsplan das nach 22 Uhr in der Nähe vom Gebäude kein Lärm über 45db entstehen darf.
Wie schon von drkabo gesagt betrifft das natürlich keine parkenden Fahrzeuge.

Allerdings müsst ihr (ich gehe mal davon aus, dass ihr Eigentümer oder Mieter seid) auch dafür sorgen, dass die Auflage eingehalten wird. Dafür bietet sich ein VZ250 mit Zeitbeschränkung an (etwa so: LINK, natürlich ohne Fahrrad und mit den richtigen Zeiten - auf Privatgelände reicht imho aber auch ein einfaches Textschild "Ab 22 Uhr motorbetriebenes Fahren verboten").

quote:
Der Nachbar wartet auf jedes Auto und zeigt es an.
Erstmal kann er nur den Fahrer anzeigen (woher kennt er den Namen? Oder macht er Fotos? - der Halter ist in diesen Fällen jedenfalls nicht zu belangen).

Aber wenn das aktuelle schon so läuft(?), was macht denn die Behörde aufgrund der Anzeige? Ich bleibe dabei, dass es keine Handhabe gegen den Fahrer gibt.
Wenn, dann würde der Eigentümer ein Bußgeld bekommen (Lärmbelästigung), ist das der Fall?

Stefan

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