Parkplatz Reiheneckhaus

16. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.09.2022 23:45:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)
Parkplatz Reiheneckhaus

Guten Tag.
Wir haben uns ein Reiheneckhaus gekauft und haben jetzt eine Frage zu den Parkplätzen.
Zu 3 Häusern führt eine Zufahrt. Haus A, B und C (wir).
Man muss also an Haus A und B vorbei um an unseren Parkplatz zu kommen. Wir und Haus B stehen im Grundbuch mit jeweils 50% drin. Ist es richtig, dass wir jetzt jedesmal beim Nachbarn klingeln müssen, wenn wir rein oder raus wollen? Anders kommt man nicht vorbei. Über eine Aufklärung wären wir sehr dankbar.




22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von OecherJong):
Ist es richtig, dass wir jetzt jedesmal beim Nachbarn klingeln müssen, wenn wir rein oder raus wollen?
Nein, du brauchst dessen Erlaubnis natürlich nicht, denn du bist ja Miteigentümer und wahrscheinlich ist auch eine Grundlast eingetragen worden. Also einfach rein- und rausfahren wie du gerade Lust hast.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129016 Beiträge, 41168x hilfreich)

Zitat (von OecherJong):
Wir und Haus B stehen im Grundbuch mit jeweils 50% drin.

50% von was? Eigentum, Wegerecht, Putzdienst?

Wenn Wegerecht, wie ist der Wortlaut?
Und wer blockiert den Weg, A oder B?



Zitat (von -Laie-):
Nein, du brauchst dessen Erlaubnis natürlich nicht, denn du bist ja Miteigentümer

Der Schilderug nach aber gerade nicht.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
guest-12302.09.2022 23:45:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)

Entschuldigt die evtl unklare Frage. Der Weg / Parkplatz ist zu 50% von Haus B und uns Eigentum. Haus B parkt demnach auch dort und wir kommen nicht an denen vorbei ohne jedesmal zu klingeln und um kurzes umsetzen zu bitten.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129016 Beiträge, 41168x hilfreich)

Dann kommt jetzt die spannenden Frage: auf welche Rechtsgrundlage stützen C und B eigentlich ihren Anspruch fremdes Eigentum zu nutzen?

Wenn das nur "good will" von A ist, dann sollte man mit dem "muss mal klingeln" leben.


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#5
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(179 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,

soweit ich das verstanden habe, ist das Problem "B" und nicht "A".

Wo parkt "B" denn? In der Zuwegung/Zufahrt zu Parkplatz "C" oder auf einem dafür ausgewiesenen Parkplatz der zu "B" gehört? Und wenn es ein ausgewiesener Parkplatz ist: Wieso kann "B" dann bei ordnungsgemäßen Parken den Weg für "C" versperren? Zeichnung wäre toll :)

Gruß
Araval

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann kommt jetzt die spannenden Frage: auf welche Rechtsgrundlage stützen C und B eigentlich ihren Anspruch fremdes Eigentum zu nutzen?

Wieso fremdes Eigentum???
Der Weg und die Parkplätze gehören B und C.
Zitat (von OecherJong):
Der Weg / Parkplatz ist zu 50% von Haus B und uns Eigentum.


Habe ich das richtig verstanden? B parkt so, dass C das Grundstück nicht befahren oder verlassen kann?

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12302.09.2022 23:45:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Lt. Der Handskizze gibt es aber nur einen Zuweg zu den Häusern B und C (ggf auch A) und keinen Parkplatz auf dem gem. Grundstücksstreifen.

Wie breit ist der Streifen denn?

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
calimero2010
Status:
Schüler
(494 Beiträge, 320x hilfreich)

Seid ihr euch sicher, dass das Parkplätze sind? Für mich sieht das ein bisschen so aus, als würde B die Feuerwehrzufahrt für C zuparken.

6x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12302.09.2022 23:45:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)

Also das Flurstück wird als Weg im Grundbuch beschrieben und misst eine Breite von 360 cm (45m2).
Der Teil mit der Feuerwehrzufahrt gefällt mir, aber dann würden wir uns ja auch im Weg stehen.

-- Editiert von OecherJong am 16.04.2018 22:24

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von OecherJong):
Also das Flurstück wird als Weg im Grundbuch beschrieben und misst eine Breite von 360 cm


Also reiner Zuweg, keine Parkplätze. Dann dürfte ihr Pech haben.

Eine Feuerwehrzufahrt wäre extra ausgeschildert.

Berry

5x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1415x hilfreich)

Dort sollte eigentlich niemand dauerhaft parken. B und C können den Weg zum Ein- und Ausladen nutzen und an der Straße draußen parken.

4x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129016 Beiträge, 41168x hilfreich)

Wenn das nur ein Weg ist, dann darf da gar keiner parken. Solange bis die Eigentümer was anderes beschließen und keine anderen Vorchriften (Feuerwehr) dem entgegen stehen würden.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3101x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das nur ein Weg ist, dann darf da gar keiner parken. Solange bis die Eigentümer was anderes beschließen und keine anderen Vorchriften (Feuerwehr) dem entgegen stehen würden.
Sehe ich genauso. Was ist denn, wenn es brennt, dann klingelt die Feuerwehr sich erst einmal durch, um dann beim letzten Haus löschen zu können?

Keiner, weder der Wagen A noch B, dürfen hier parken. Spätestens, wenn deshalb was passiert und etwas oder - Gott bewahre - jemand zu Schaden kommt, dann folgt die bittere Rechnung.

Signatur:

"Valar Morghulis"

5x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12302.09.2022 23:45:55
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 18x hilfreich)

Ok, danke euch allen für die Hilfe.

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 291x hilfreich)

Ergänzend dazu noch:
Auch C also Ihr dürft da nicht parken!

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Wenn der Garten zu C gehört, dann ist es evtl. machbar im Garten eine Stellfläche (z.B. Mit Rasengittersteinen)für das Auto anzulegen. Dort darf C, wenn er alleiniger Eigentümer des Gartens wäre, dann natürlich auch parken und über den Weg dorthin fahren.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Für mich ist nicht ersichtlich, dass dort nicht geparkt werden darf. Es ist immerhin ein Privatweg und gültige Absprachen der eigentümer zum Parkverbot scheint es ja gerade nicht zu geben.

Der Weg ist auch ausreichend breit um neben einem parkenden Auto noch ohne Probleme durchzukommen.

Zitat (von fb367463-2):
Was ist denn, wenn es brennt, dann klingelt die Feuerwehr sich erst einmal durch, um dann beim letzten Haus löschen zu können?

Das ist hier kein rechtliches Problem, solange der Zuweg nicht ausdrücklich als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen ist.
In Praxi würde die Feuerwehr soweit überhaupt notwendig durch die Vorgärten brettern.

Hier wurde einfach bei der Planung des Weges nicht an gewünschte Parkmöglichkeiten für alle gedacht. Aber das ist das Problem der Eigentümerund nur diese können es, wenn der Wille vorhanden ist, einvernehmlich lösen.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Es ist immerhin ein Privatweg
Auch wenn es ein Privatweg ist, so darf Eigentümer B den Eigentümer C nicht zuparken oder diesem die Zufahrt zu dessen Grundstück versperren.
3.6m Breite reichen eben nicht aus.

Signatur:

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3x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1415x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zitat (von Sir Berry):
Es ist immerhin ein Privatweg
Auch wenn es ein Privatweg ist, so darf Eigentümer B den Eigentümer C nicht zuparken oder diesem die Zufahrt zu dessen Grundstück versperren.
3.6m Breite reichen eben nicht aus.


Da der Weg B und C gemeinsam gehört, darf auch C dort genausowenig parken wie B, also das Stück vor dem Haus von C ist ein Teil des gemeinsamen Weges und kein Stellplatz (wäre es ein Stellplatz, wäre der ebenfalls gemeinsam und B könnte dort genauso parken).

Am besten nutzen beide den Weg nur zum Ein- und Ausladen, bestimmt können damit beide leben.

4x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2391x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Das ist hier kein rechtliches Problem, solange der Zuweg nicht ausdrücklich als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen ist.
In Praxi würde die Feuerwehr soweit überhaupt notwendig durch die Vorgärten brettern.

Nö bei Privatwegen ist keine Beschilderung vorgeschrieben.

4x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7419 Beiträge, 3101x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
In Praxi würde die Feuerwehr soweit überhaupt notwendig durch die Vorgärten brettern.
Hmmm, bei uns wäre die Feuerwehr dann gegen die massiv ausgeführten Mülltonnenboxen vor jedem Haus gebrettert.... Das mit der Feuerwehrzufahrt würde ich nochmal prüfen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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