RP- Reihenhaus. Terrassenüberdachung Grenzbebauung

9. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Vahduu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
RP- Reihenhaus. Terrassenüberdachung Grenzbebauung

Liebe Gemeinde,

wir planen den Bau einer Terrassenüberdachung (Mainz). In unserer WEG haben bereits 5 andere Häuser eine solche Überdachung. Leider können mir weder die Nachbar noch das Bauamt sagen, ob wir hierfür die Zustimmung unseres Nachbars benötigen. Eine Baugenehmigung wird nicht benötigt, laut Teilungserklärung auch keine Zustimmung der WEG ("Es bedarf zu baulichen Änderungen aller Art an dem jeweiligen Haus nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer"). Bleibt die Frage ob eine solche Klausel die 3m Abstandsregel zur Grenzbebauung aushebelt?

Eine Zustimmung des Nachbarn werden wir sehr sicher nicht bekommen. Der andere Nachbar dieses Nachbars hat ebenfalls eine solche Überdachung vor einigen Jahren gebaut ohne sich eine Zustimmung einzuholen.

Liebe Grüße




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von Vahduu):
Leider können mir weder die Nachbar noch das Bauamt sagen,

Der Nachbar dürfe als juristisch Unwissender ungeeignet sein und das Bauamt macht da keine Beratungen.
Da wird man dann im Falle des Falles einen Sach- und Fachkundigen befragen müssen.



Zitat (von Vahduu):
Bleibt die Frage ob eine solche Klausel die 3m Abstandsregel zur Grenzbebauung aushebelt?

Ja, das könnte ich mir in dem Falle gut vorstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Vahduu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Einschätzung

Zitat (von Harry van Sell):
Der Nachbar dürfe als juristisch Unwissender ungeeignet sein und das Bauamt macht da keine Beratungen.
Da wird man dann im Falle des Falles einen Sach- und Fachkundigen befragen müssen.


Tatsächlich sind es jeweils 2 Juristen Paare, aber natürlich aus anderen Fachbereichen :)
Das Bauamt riet mir auch einen Anwalt zu befragen. Ich bin nur verwundert, dass eine scheinbar so einfache Frage niemand spontan zu beantworten weiß

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130738 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von Vahduu):
ch bin nur verwundert, dass eine scheinbar so einfache Frage niemand spontan zu beantworten weiß

Es kommt halt darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Da ist dann die Landesbauordnung und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes
relevant, die geben aber in der Regel nur den groben Rahmen vor.
Entscheidend sind regelmäßig die regionalen Gesetze, Verordnungen wie z.B. Bau- und
Nutzungsordnungen, Bebauungsplan etc. der Gemeinde und vertragliche Vereinbarungen
die sich mit dem Grundstück und den Nachbargrundstücken beschäftigen (Kaufvertrag,
Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …), Brandschutz und Lärmschutz können auch relevante
Elemente sein.
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten sowie Hochwasserschutz können
ebenfalls noch relevant sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(149 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Vahduu):
Eine Baugenehmigung wird nicht benötigt, laut Teilungserklärung auch keine Zustimmung der WEG ("Es bedarf zu baulichen Änderungen aller Art an dem jeweiligen Haus nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer"). Bleibt die Frage ob eine solche Klausel die 3m Abstandsregel zur Grenzbebauung aushebelt?


Wenn es eine Teilungserklärung gibt, ist es wohl eine WEG und die Häuser befinden sich nicht auf eigenständigen Grundstücken. Somit ist es schonmal keine Grenzbebauung, da es keine "reale" Grenze gibt, sondern nur abgegrenzte Sondernutzungsrechte. Der spannende Punkt ist nun, ob sich der Satz in der TE auf das Sondereigentum (die Wohnung in Form eines Reihenhauses) begrenzt oder auch auf das Sondernutzungsrecht des Gartens greift. (Achtung - Unterscheidung Sondereigentum und Sondernutzungsrecht)
Wenn die Nachbarn nichts dagegen haben einfach einen Beschluss der WEG erwirken, da muss der direkte Nachbar nicht zustimmen, sondern die Mehrheit. Stimmt die Mehrheit nicht zu, ergeben sich ggf. Rückbauverpflichtungen der 5 anderen. Diese sollte man also schon auf der eigenen Seite haben.

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13728 Beiträge, 4873x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
Somit ist es schonmal keine Grenzbebauung, da es keine "reale" Grenze gibt, sondern nur abgegrenzte Sondernutzungsrechte.


Etwas zu kurz gedacht. ;)
Grünstücke einer WEG sind selten eigenständige Inseln und zumindest Reihenendhäuser, grenzen dann irgendwann an ein anderes Grundstück.

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2766 Beiträge, 660x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
zumindest Reihenendhäuser, grenzen dann irgendwann an ein anderes Grundstück.

Stimmt, nur
Zitat (von Vahduu):
Tatsächlich sind es jeweils 2 Juristen Paare,

ist es kein Endhaus.

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