Regenwasser läuft nicht ab

11. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Regenwasser läuft nicht ab

Hallo,

wir sind vor zwei Jahren in ein Haus in zweiter Reihe gezogen und haben Wege- und Fahrrecht über das vorne liegende Grundstück. Die Auffahrt führt direkt und gerade von der Straße am Nachbarhaus vorbei vor unsere Haustür. Um Regenwasser abzuleiten haben die Vorbesitzer der Häuser (ein verstorbenes Ehepaar) einen Ablauf installiert, der das Wasser auf das Grundstück unserer jetzigen Nachbarn abgeleitet hat, wo es versickert ist. Das Rohr läuft dazu vom Abfluss quer unter der Auffahrt entlang und mündete auf dem Nachbargrundstück.

Als wir und unsere Nachbarn eingezogen sind, wurde die Auffahrt von mehreren Thuja Bäumen gesäumt, die sowohl auf unserem als auch auf dem Nachbargrundstück standen. Da die Bäume alle nicht mehr gesund waren entschieden wir uns unabhängig dazu diese entfernen zu lassen. Wir hatten dies einige Wochen vor unseren Nachbarn von einer Firma durchführen lassen, unsere Nachbarn haben das in Eigenregie übernommen. Vor der Entfernung der Bäume der Nachbarn hat der Ablauf ohne Probleme funktioniert, nach Entfernung der Wurzeln jedoch nicht mehr, die Ableitung wurde beim Entfernen der Wurzeln mit einem Bagger beschädigt, so dass sich das Wasser an Regentagen nun am Abfluss sammelt.

Wir sind uns bewusst, dass wir für die Instandhaltung der Auffahrt verantwortlich sind. Nun ist jedoch der Schaden entstanden durch die Baggerarbeiten des Nachbarn, der ebenfalls schon ein Internetkabel, das an seinem Grundstück entlang lief zerlegt hat. Ich verstehe, dass er mit der ursprünglichen Lösung des Wasserablaufs unzufrieden ist, da das Wasser auf seinem Grundstück einfach versickert ist und er ohnehin schon Probleme mit Feuchtigkeit im Keller hat. Er will uns nun aber zur Verantwortung ziehen das beheben zu lassen. In der Zwischenzeit hat er jedoch auch den Teil seines Grundstücks umgraben und schottern lassen, auf dem das Abflussrohr endete, so dass nicht daran zu denken ist, das Rohr bis zum angrenzenden Graben auf der gegenüberliegenden Seite zu verlängern.

Sind wir hier dennoch in der Pflicht uns darum zu kümmern und das zu bezahlen?

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Zwölfriede):
Das Rohr läuft dazu vom Abfluss quer unter der Auffahrt entlang und mündete auf dem Nachbargrundstück.

Da dies gesetzlich schlicht verboten ist, wäre mal als erstes die Frage, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage man das macht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2552 Beiträge, 1141x hilfreich)

Einfach mal § 906 (3) BGB lesen. Eventuell auch § 37 WHG.

Wenn nichts im Grundbuch steht, dürfte es das mit der Leitung ab jetzt gewesen sein.


Zitat (von Zwölfriede):
Er will uns nun aber zur Verantwortung ziehen das beheben zu lassen.

Was beheben lassen??

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Was beheben lassen??


Der Nachbar möchte, dass das Wasser wieder abgeführt wird. Aktuell sammelt es sich an dem Abfluss und versickert langsam. Teils einfach durch das Pflaster, teils am Ende des nun blockierten Rohrs.

Zitat (von Harry van Sell):
Da dies gesetzlich schlicht verboten ist, wäre mal als erstes die Frage, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage man das macht.


Ich hoffe ich habe mich nicht missverständlich ausgedrückt. Eingerichtet wurde das durch die Vorbesitzer. Das vorliegende Haus wurde Ende der 1950er Jahre gebaut, unseres erst Ende der 1990er. Dabei wurde das ursprüngliche Grundstück geteilt. Nach dem Tod der Vorbesitzer wurden die Grundstücke einzeln verkauft.

Ich versuche nochmal eine Skizze der Situation anzufertigen.

https://ibb.co/NVzrZdY

Das blau eingezeichnete sind der Abfluss und das Rohr, das mitten auf dem Grundstück endet. Hier lief das Wasser ursprünglich einfach in den Garten und ist dort versickert. Inzwischen hat der Nachbar dort einen Schotterparkplatz und plant dort zu pflastern.

-- Editiert von User am 11. August 2024 21:49

-- Editiert von User am 11. August 2024 21:50

-- Editiert von User am 11. August 2024 21:52

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Zwölfriede):
Das blau eingezeichnete sind der Abfluss und das Rohr, das mitten auf dem Grundstück endet. Hier lief das Wasser ursprünglich einfach in den Garten und ist dort versickert.

Zitat (von Harry van Sell):
Da dies gesetzlich schlicht verboten ist, wäre mal als erstes die Frage, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage man das macht.


Das
Zitat (von Zwölfriede):
Eingerichtet wurde das durch die Vorbesitzer.

ist jedenfalls keine Rechtsgrundlage ...


Wenn man keine Rechtsgrundlage hat, dann sollte man das Abwasser in geordnete Bahnen weit weg vom Grundstück des Nachbarn lenken.
Denn der Nachbar hat da nicht nur einen Unterlassungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Schadenersatz. Und bei nassem Keller kann der recht hoch ausfallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man keine Rechtsgrundlage hat, dann sollte man das Abwasser in geordnete Bahnen weit weg vom Grundstück des Nachbarn lenken.


Das sehe ich prinzipiell ein. Das heißt, er muss den Status quo nicht anerkennen und dass er die ursprüngliche Lösung, die er durch die Baggerarbeiten kaputt gemacht hat, auch nicht akzeptieren muss?

Dann bliebe uns ja tatsächlich nur an der Grundstücksgrenze einen Abfluss zu installieren. Darf dieser an die Regenwasserabflussleitung angeschlossen werden, in die das Wasser der Regenrinnen unseres Hauses abgeleitet wird? Diese sind nämlich ebenfalls an seine Rohre angeschlossen. Bei dem Thema gab es auch schon einen Konflikt, da der Nachbar bei anderen Baggerarbeiten das alte Steingutabflussrohr vor seinem Haus beschädigt hatte, weshalb sich dort das Regenwasser im Erdreich sammelte. Bei der Instandsetzung wollte er uns ursprünglich von der Ableitung kappen und sein Regenwasser in einen links angrenzenden Graben umleiten. Da wir uns an den Kosten beteiligten, wurde hier der alte Zustand wieder hergestellt.

Wir sehen einfach nicht ein zur Kasse gebeten zu werden, für Schäden die er verursacht hat. Beim Kauf der Häuser hat ja alles funktioniert. Wenn er trotzdem im Recht ist, weil die alten Lösungen nur halbgar waren und nur umgesetzt werden konnten weil beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten, müssen wir wohl für unsere Blauäugigkeit beim Kauf Lehrgeld zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Zwölfriede):
Das sehe ich prinzipiell ein. Das heißt, er muss den Status quo nicht anerkennen und dass er die ursprüngliche Lösung, die er durch die Baggerarbeiten kaputt gemacht hat, auch nicht akzeptieren muss?

Richtig.

Er könnte dann sogar alle eure Leitungen entfernen, auf eure Kosten.



Zitat (von Zwölfriede):
Diese sind nämlich ebenfalls an seine Rohre angeschlossen.

Gleiches Thema, auch da kommt es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen an.

Wobei das hier
Zitat (von Zwölfriede):
Da wir uns an den Kosten beteiligten, wurde hier der alte Zustand wieder hergestellt.

durchaus einen Vorteil bieten dürfte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Besteht denn für uns auch eine Pflicht den Teil der Auffahrt auf dem Grundstück des Nachbarn trocken zu halten? Hier haben wir ja das Wegerecht und eine Instandhaltungspflicht. Es geht mir dabei um folgendes: Wenn wir verhindern, dass Wasser von unserem Teil der Auffahrt auf seinen fließt besteht ja nach wie vor das Problem, dass sich das Wasser an dem alten Ablauf sammelt, das kommt ja nicht alles von unserem Grundstück sondern fließt auch vom anderen Ende der Auffahrt dort hin.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9178 Beiträge, 1947x hilfreich)

Was helfen kann, sich an die örtliche Wasserentsorgung zu wenden (Stadtwerke o.ä.) Um eine Lösung zu finden. Insbesondere vor dem Hintergrund der häufiger werdenden Starkregenereignisse.
Vielleicht macht man sich auch Gedanken über eine Zisterne.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41149 Beiträge, 14496x hilfreich)

cirius, volle Zustimmung. Ich würde erst einmal klären bzw. nachschauen, was im Grundbuch niedergelegt ist. Dann weiß man zumindest, was der Nachbar zu dulden hat. Dann einen Fachmann dran setzen, der das Zukunftskonzept erarbeitet. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die bisherige Lösung (Versickerung des Wassers wo auch immer) legal war, und zwar einerlei, ob sie funktionierte. Letztlich werdet Ihr für die fachgerechte Entsorgung verantwortlich sein mit den Einschränkungen, die sich aus dem Grundbuch oder kommunalen Regelungen ergeben.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18367 Beiträge, 9957x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die bisherige Lösung (Versickerung des Wassers wo auch immer) legal war

Naja - Versickerung von Oberflächenwasser auf dem eigenen(!) Grundstück ist ja schon das angestrebte Ziel, weil es dann nicht die Kanalisation belastet.

Zitat (von Zwölfriede):
Wenn er trotzdem im Recht ist, weil die alten Lösungen nur halbgar waren und nur umgesetzt werden konnten weil beide Grundstücke demselben Eigentümer gehörten, müssen wir wohl für unsere Blauäugigkeit beim Kauf Lehrgeld zahlen.

So sieht es aus - das werden Sie akzeptieren müssen. Es sei denn, die "alte Lösung" ist irgendwie im Grundbuch eingetragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9178 Beiträge, 1947x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Naja - Versickerung von Oberflächenwasser auf dem eigenen(!) Grundstück ist ja schon das angestrebte Ziel, weil es dann nicht die Kanalisation belastet.


Das ist richtig. Aber auch dazu können die Stadtwerke beraten. Vielleicht gibt es ja sogar Fördergelder die man beantragen kann

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es sei denn, die "alte Lösung" ist irgendwie im Grundbuch eingetragen.


Das werde ich dann mal herausfinden, werde den Nachbarn aber auch direkt fragen, ob die Lösung den Abfluss an das bestehende Abflußsystem, in das die Regenrinnen laufen, anzuschließen für ihn okay ist. Da muss ich mich aber vermutlich auch noch bei den Stadtwerken erkundigen, ob das in Ordnung ist?

Die Frage bleibt, ob er für das Wasser was von seinem Teil der Auffahrt zum Abfluss läuft und sich dort sammelt verantwortlich ist oder ob das in unsere Verantwortung wegen der Instandhaltungspflicht durch das Wegerecht fällt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Wenn die Situation durch Parzellierung nach Bau der Häuser, Entwässerungsanlage usw. enstanden ist dann unterliegen die jeweilgen Nachbarn doch wohl Duldungspflicht, hilfsweise aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung vorliegt. Beispielhaft BGH V ZR 143/02, LG Frankfurt 2-01 O 91-20. In die beiden fällen waren die Duldungsverpflichtete an Bau/Erweiterung auf dem eigenen Grundstück durch die Leitung verhindert.

Darüber hinaus, war die Auffahrt ganz offensichtlich einvernehmlich errichtet, wird von der Grenzlinie geschieden, und dient auch offensichtlich dem Vorteil der beiden Grundstücke. Die Auffahrt, inklusive seine Entwässerung, erfüllt somit die sämtliche Voraussetzungen der Grenzanlage i.S.d. 921 BGB. Siehe hierzu BGH V ZR 11/02. Eine Duldungspflicht besteht daher, beidseitig, vom gesetzes wegen, Grundbucheintrag ist nicht erforderlich. Die Veränderung (Beschädigung) an die Entwässerung wäre eine wesentliche Veränderung i.S.d. 745 Abs. 3 BGB, und dürfte nur einvernehmlich erfolgen.

Der TO hat Anspruch auf die Wiederherstellung der Entwässerung wie vor der Beschädigung, und dass die Entwässerung wie vorher weiterhin funktioniert.







1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Diese Versuche durch Vorderlieger dem Hinterlieger durch angedrohte "Kappung" von Leitungen in allerlei Sachen zu nötigen werden immer wieder von den Gerichten Riegel vorgeschoben, siehe auch beispielhaft OLG Hamm I-5 U 100/12, I-5 U 133/11.

Schauen Sie auch in den Grundakten, mal ist was im Kaufvertrag, in Richtung Bruchteilsgemeinschaft, geregelt. Dies verbindet dann Ihre Nachbar, kraft 746/751 BGB weiterhin, auch bei unkenntnis.

Wenn die Auffahrt durch natürliche Gefälle an der Abfluss entwässert war darf keine Partei diese Situation einseitig verändern. Wer die Leitung beschädigt hat muss es in Stand setzen.

Muss man auf der analogen Notleitungsrecht greifen, muss der Vorderlieger es auch dulden in der Situtation der nachträglichen Parzellierung (LG Nürnberg-Fürth 1 O 10086/96, PWW 2023, § 918 Rn. 5, BGH V ZR 59/89 Entscheidungsgründe III.1)

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Budleia):
Diese Versuche durch Vorderlieger dem Hinterlieger durch angedrohte "Kappung" von Leitungen in allerlei Sachen zu nötigen werden immer wieder von den Gerichten Riegel vorgeschoben, siehe auch beispielhaft OLG Hamm I-5 U 100/12, I-5 U 133/11.

Hier ist es aber - wie man lesen kann - eher anders herum.
Die Ableitung zur Versickerung am Haus des Nachbarn führt offenbar zu Feuchtigkeit in dessen Keller.
Ich glaube kaum das er das einfach so dulden muss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Das muss er sicherlich nicht dulden, sondern müssten beide Parteien für eine Lösung der die Entwässerung nicht beeinträchtigt sorgen. Eine einfache "Kappung" mag das Problem des Nachbars lösen, beeinträchtigt aber die Entwässerung und muss daher vom TO nicht geduldet werden.

Praktische Optionen wären die Leitung an die Oberflächenentwässerung zu verbinden, oder die Absickerung in der Form sicherzustellen dass das Kellerwand nicht vom absickernden Wasser durchnässt wird.

Als notwendige Maßnahme, würden die beiden Parteien für die Kosten in gleichen Teilen aufkommen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich Versuche das ganze jetzt mal zusammenzufassen:

Wir sind dazu verpflichtet Wasser, das von unserem Grundstück kommt, vom Grundstück des Nachbarn fernzuhalten.

Wenn der bisherige Abfluss nicht im Grundbuch steht, besteht von unserer Seite kein Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt oder verbessert wird. Ebenso wäre hier der Kaufvertrag hinzuziehen.

Eine Frage bleibt weiterhin: wenn wir das Wasser von unserem Teil der Auffahrt ableiten, fließt ja weiterhin Wasser vom Anfang der Auffahrt in Richtung altem Abfluss und sammelt sich dort. In wessen Verantwortung liegt es hier den Ablauf von diesem Wasser zu gewährleisten?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18367 Beiträge, 9957x hilfreich)

Zitat (von Budleia):
Die Auffahrt, inklusive seine Entwässerung, erfüllt somit die sämtliche Voraussetzungen der Grenzanlage

So wie ich den Fragesteller verstanden habe, ist die Leitung, die jetzt kaputt ist, nicht die Entwässerungsleitung der Auffahrt, sondern sie leitet Wasser vom Grundstück des Fragestellers unter der Auffahrt drunterher auf das Grundstück des Nachbarn, wo es versickert, ohne an eine Kanalisation angeschlossen zu sein.
Für irgendwelche Leitungsrechte ist daher kein Raum, weil die Leitung nicht dazu bestimmt ist, das Grundstück des Fragestellers mit öffentlichen Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen zu verbinden.

Zitat (von Zwölfriede):
In wessen Verantwortung liegt es hier den Ablauf von diesem Wasser zu gewährleisten?
Demjenigen, der für Instandhaltung der Auffahrt verantwortlich ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Zwölfriede):
Wir sind dazu verpflichtet Wasser, das von unserem Grundstück kommt, vom Grundstück des Nachbarn fernzuhalten.


Stimmt nicht zu. Nach den meisten Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer dürfen Sie der Zufluss weder verstärken noch verringern.

Zitat:
Wenn der bisherige Abfluss nicht im Grundbuch steht, besteht von unserer Seite kein Anspruch darauf, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt


Stimmt ebenfalls nicht zwangsläufig zu. Insbesondere weil der Abfluss gebaut wurde, dann die Grundstücke parzelliert, und ihr Grundstück in unterschiedlichen Hand befindet, haben Sie doch sehr wahrscheinlich Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Leider treten immer wieder Verständisschwierigkeiten, auch unter Richter, vor, der wesentlichen Halbsatz des 903 BGB "...soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen". Mit Entstehen eines Bruchteilsgemeinschaftes, geschweige denn der Bau einer Grenzanlage, sind doch "Rechte Dritter" verbunden.

Zitat:
oder verbessert wird.


Weder Sie noch Ihr Nachbar, können Verbesserungen verlangen. In diesem Fall, wäre sehr zu raten die Situation in beidseitigem Interesse zu verbessern, damit die Auffahrt wieder vernünftig entwässert wird, ohne der Kellerwand der Nachbar durchzufeuchten.


Zitat:
Eine Frage bleibt weiterhin: wenn wir das Wasser von unserem Teil der Auffahrt ableiten, fließt ja weiterhin Wasser vom Anfang der Auffahrt in Richtung altem Abfluss und sammelt sich dort. In wessen Verantwortung liegt es hier den Ablauf von diesem Wasser zu gewährleisten?


Dies wurde zunächst Problem des Grundstückseigentümers sein. Da hier in irgendeiner Konstellation Bruchteilsgemeinschaft vorliegend ist, die Ansammlung von Wasser Ihre Benutzung der gemeinschaftlichen Gegenstand beeinträchtigt, sind beide Parteien in die Verantwortung. Auch zu beachten, dürften beide Parteien eine notwendige (744 Abs 2 BGB) Maßnahme sogar ohne Zustimmung der andere Partei durchführen (lassen). Und dafür Kostenersatz von der anderen Partei verlangen.

-- Editiert von User am 12. August 2024 19:08

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
So wie ich den Fragesteller verstanden habe, ist die Leitung, die jetzt kaputt ist, nicht die Entwässerungsleitung der Auffahrt, sondern sie leitet Wasser vom Grundstück des Fragestellers unter der Auffahrt drunterher auf das Grundstück des Nachbarn


Hallo, nein so ist es tatsächlich nicht. Einerseits wird das Regenwasser von unserem Dach über die Fallrohre in ein Rohr geleitet und durch das selbe System wie das Regenwasser vom Haus des Nachbarn in die Kanalisation geleitet. Den Anschluss an die Kanalisation hatte der Nachbar bei Baggerarbeiten beschädigt, aber wieder instandsetzen lassen. An den Kosten dafür hatten wir uns beteiligt. Das Rohr von unseren Fallrohren zum Nachbar hin läuft parallel zur Auffahrt.

Der Abfluss auf der Auffahrt liegt ungefähr mittig der Gesamtlänge der Auffahrt auf der rechten Seite. Das Wasser wurde von hier einmal von rechts nach links unter der Auffahrt abgeleitet. Das Wasser floss dort ca. drei Meter von der Auffahrt entfernt in den Garten der Nachbarn und versickerte dort. Das Rohr über das dieses Wasser abgeleitet wurde, wurde bei anderen Baggerarbeiten beschädigt. Seit nun mehr als einem Jahr läuft das Wasser nicht mehr durch den Abfluss ab, sondern versickert langsam an Ort und Stelle. Inzwischen hat der Nachbar den ehemaligen Garten umgraben und schottern lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Budleia
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Zwölfriede):
Hallo, nein so ist es tatsächlich nicht. Einerseits wird das Regenwasser von unserem Dach über die Fallrohre in ein Rohr geleitet und durch das selbe System wie das Regenwasser vom Haus des Nachbarn in die Kanalisation geleitet. Den Anschluss an die Kanalisation hatte der Nachbar bei Baggerarbeiten beschädigt, aber wieder instandsetzen lassen. An den Kosten dafür hatten wir uns beteiligt.


Damit haben die Beteiligten hier allermindestens konkludent Bruchteilsgemeinschaft geschaffen. Es stehen beide Parteien Benutzungsrechte an diese Entwässerungsanlage zu, sowie die damit verbundenen gegenseitigen Verpflichtungen. Es empfiehlt sich dazu die oben zitierten Urteile des OLG Hamms zu studieren.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Zwölfriede
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben noch einmal in unseren Unterlagen nachgesehen. Auf dem Auszug aus dem Grundbuch ist ein Leitungs- und Wegerecht eingetragen. Ansonsten ist nichts genauer geregelt. Das war vorher nicht notwendig, da beide Grundstücke beim selben Eigentümer lagen.

Wir werden nochmal das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und die Lösung anbieten den Abfluss auf der Auffahrt an das bestehende Abflußsystem der Dachrinnen anzuschließen. Das sollte sich verhältnismäßig einfach und kostengünstig umsetzen lassen. Da der Nachbar das ursprüngliche System zerstört hat, werden wir versuchen uns auf eine Kostenteilung zu einigen. In diesem Punkt wird es aber sicher wieder zu einem Konflikt kommen, da wir ihm bereits eine Absage zur Kostenbeteiligung an einem von ihm geplanten Zaun an seiner Grundstücksgrenze zur Hauptstr. erteilt haben.

Ich würde unserem Nachbarn pauschal keine böse Absicht unterstellen. Die Häuser wurden damals am selben Tag verkauft und unser Nachbarn sind zwei Monate später als wir eingezogen. Vorher bestand kein Kontakt. Der Nachbar hatte von vorneherein Dinge geplant oder angedacht, die unser Wegerecht berührt hätten, unter anderem die Verlegung der Auffahrt auf die andere Seite der Grundstücke.

Aufgrund der Tatsache, dass die Auffahrt auch direkt an seiner Haustür vorbeiführt und er ein zweijähriges Kind hat, zog er die Verlegung in Erwägung. Da uns dadurch der direkte Weg mit dem Auto vor unsere Haustür verwehrt geblieben wäre und wir die Kosten vermutlich hätten mittragen sollen, haben wir die Verlegung jedoch abgelehnt. Wir benutzen die Auffahrt auch nicht übermäßig oder mit hoher Geschwindigkeit. Die Sorge um das Kind können wir auch nachvollziehen, wir selbst haben auch ein vierjähriges Kind.

Er hat zudem schon versucht dem Paketboten die Überfahrt zu verbieten und uns aufgefordert die Auffahrt nur vorwärtsfahrend zu nutzen, alles aus Sorge um sein Kind.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 291.134 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
117.290 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen