Rückschnitt der Hecke am Grundstückszaun und EInhalten eines Abstandes durch den Nachbar

29. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Waltraud80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückschnitt der Hecke am Grundstückszaun und EInhalten eines Abstandes durch den Nachbar

Hallo liebe Forummitglieder,

seit 2015 bewohne ich ein Grundstück (in Hessen) und habe nun Mitte des Jahres Ordnung an der Grundstücksgrenze gemacht. Ich habe Hecke und Büsche geschnitten und auch auf Abstand zur Hecke gebracht. Gleiches verlange ich nun vom Nachbar. Ich habe bereits zweimal mit ihm gesprochen, ohne Reaktion.

Der Nachbar soll Busche, Sträucher und Hecken an unserer Grundstücksgrenze vor und hinter dem Haus schneiden. Es ist zum einen eine Eibe ca. 3 Meter hoch, andere Sträucher, aber auch ein Efeu der sich nun mit Ranken und Wurzeln breit macht. Die Eibe ragt knapp 20 cm über die Grenze. Der Efeu ist genau so hoch und bewächst nun meine Hauswand und ist bereits an Dachrinne und Ziegeln angekommen. Bereits jetzt klettern Nager und anderes Getier an den Ranken hoch und kommen auf meinen Dachboden. Ich habe außerdem Bedenken, dass meine Hauswand, Dachrinne und das Dach schäden durch den Bewuchs erhält. Jeder weiss, wie "ekelhaft" das Entfernen von Efeu an der Hauswand ist.

Nun zu meinem Vorgehen:
- Diskutieren und Gesprache sind ergebnislos, auch wird teils besprochenes Wochen später als "nie darüber gesprochen" deklariert. Ich habe ein Schreiben vorbereitet, in dem ich Folgendes reingebracht habe:
> Meine Bitte um Rückschneiden und Abstand halten von mindestens 0,25m zur Grundstücksgrenze, damit ich nicht in drei Wochen erneut meine Bitte äußern muss.
> Die größeren Problemfälle wie EIbe und Efeu habe ich direkt angesprochen, außerdem die Stellen vor und hinter dem Zaun mit 6 Bildern bebildert und beigfeügt.
> Ich gebe eine Tasgeszeit von 9 bis 18 Uhr und WOchentage Montag bis Samstag vor. Der gute Nachbar hat kürzlich Sonntags seinen Heckenschnitt durchgeführt.
> Eine Frist will ich auch setzen, bis Ende des Jahres

Wie beurteilt Ihr mein Vorgehen und was mache ich, wenn der Nachbar nicht schneidet? Ich selber will micht nicht hinstellen. Alternative wäre dann das Schiedsamt, oder?

Da ich keine Diskussionen und Besprechungen mit dem Nachbar führe, bin ich "gewzungen" alle meine Gedanken schriftlich zu fixieren.

Bin sehr gespant auf Eure Kommentar,

lg Waltraud

Ärgert der Nachbar?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Waltraud80):
> Meine Bitte um Rückschneiden und Abstand halten von mindestens 0,25m zur Grundstücksgrenze, damit ich nicht in drei Wochen erneut meine Bitte äußern muss.


Wie kommst Du auf diesen Abstand? Welche gesetzliche Grundlage?


Zitat (von Waltraud80):
> Ich gebe eine Tageszeit von 9 bis 18 Uhr und WOchentage Montag bis Samstag vor.


Würde ich so einen Brief erhalten, würde ich mich kugeln vor Lachen. Oder gibt es für den Ort wo ihr wohnt besondere Regelungen, die es so vorsehen.

Zitat (von Waltraud80):
>Der gute Nachbar hat kürzlich Sonntags seinen Heckenschnitt durchgeführt.
na und? gartenarbeit am Sonntag ist doch nicht verboten?

Wenn Du etwas vom Nachbarn forderst, was dieser nicht schon auf Zuruf zu erledigen bereit ist, solltest Du Dich nach den landesrechtlichen und örtlichen Vorschriften richten.

Obiges klingt mir doch sehr nach aus dem Bauch heraus.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Waltraud80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hey und hallo! Danke fürs antworten!

Den Abstand nehme ich aus dem Gesetztestext:

Nach § 39 HNRG sind beim Anpflanzen lebender Hecken folgende Abstände
von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m
2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m
3. mit Hecken bis zu 1,20 m Höhe 0,25 m

Klar ist Heckenschnitt sicherlich immer erlaubt, aber wohl nicht an Sonn- und Feiertagen mit einer elektrischen Heckenschere. Stimmt? Die Uhrzeit und Tageszeitvorgabe gebe ich vor, damit der Nachbar nicht Sonntags um 7 Uhr loslegen will. Außerdem muss der Nachbar auf das Grundstück um die Hecke zurückzuschneiden und für das Grundstück muss es ja möglich sein, Spielregeln zu nenne. Richtig?

Danke sehr :)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120278 Beiträge, 39863x hilfreich)

Zitat (von Waltraud80):
Klar ist Heckenschnitt sicherlich immer erlaubt, aber wohl nicht an Sonn- und Feiertagen mit einer elektrischen Heckenschere. Stimmt?

Nö. Die muss nur die Grenzwerte einhalten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Waltraud80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Nen

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Waltraud80):
Klar ist Heckenschnitt sicherlich immer erlaubt, aber wohl nicht an Sonn- und Feiertagen mit einer elektrischen Heckenschere. Stimmt?

Nö. Die muss nur die Grenzwerte einhalten.


"Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Gerat das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt. Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen an diesen Tagen nicht benutzt werden."

Keine Heckenschere am Sonntag, wenn ich mit der Family draußen sitze!

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

ist ja gut, natürlich nicht mit nem lauten Knatterding am Sonntag.
Aber das hattest Du auch nicht vorher erwähnt. Der Text oben gilt viel umfassender.

Bei den Werten oben ist der Setzpunkt der Planzen gemeint, nicht dieseitliche Ausdehnung.

Zitat (von Waltraud80):
Außerdem muss der Nachbar auf das Grundstück um die Hecke zurückzuschneiden und für das Grundstück muss es ja möglich sein, Spielregeln zu nenne. Richtig?
Da du immer sehr pauschal schreibst, wäre die richtige Antwort "nein".
das Hammer und Leiterrecht ist schonend auszuüben, darf aber vom Verpflichteten auch nicht über Gebühr durch Regeln eingeschränkt werden.


Warum schilderst Du den Sachverhalt nicht ganz schachlich, bittest Den Nachbar um Rückschnitt auf die zulässige Höhe und Beseitigung des Überhangs mit Fristsetzung bis zum meinetwegen Ende des Jahres. (ich würde ihm in Anbetracht der******rung 2 oder 3 Monate zugestehen). Schreibts ggf. die Rechtsgrundlagen dazu und kündigst im Falle schuldhafter Nichtausführung die Selbstvornahme mit anschließender Kostenforderung an.

Nach Fristablauf beauftragst Du einen Gärtner mit der Beseitigung des Überhangs und forderst die Kostenerstattung ein.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Waltraud80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Berry :) Sehr gut danke. Wie könnte ein solches Schreiben im ENtwurf aussehen? Hilfst Du mir?
Mir ist wirklich daran gelegen, dass der Nachbar seinen Rückschnitt macht, ich will aber nicht weiter Öl ins Feuer gießen. Auf der anderen Seite möchte ich aber gleich mit meinem Schreiben so mit der Tür ins Haus fallen, dass keine weiteren Gespräche zwischen dem Gartenzaun erfolgen müssen.

Vielleicht könntest Du mir einen Entwurf grob aufstellen oder vielleicht die Punkte als Stichpunkte, die ich noch beachten soll. Würde dir dann gerne mal das fertige Schreiben direkt senden. Ich bin da sehr unschlüssig. Ist ja auch das erste Mal.

LG Waltraud

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@ Waltraud

Stellenweise kann schon Verjährung eingetreten sein. Gibt es im NBR Hessen überhaupt die Möglichkeit/Recht eines Baumrückschnitts ?
Du siehst, manches ist nicht so einfach, wie es scheint.
a.) wenn du eine Rechtschutzversicherung hast, dann lass es von einem RA überprüfen, der schreibt dann auch die Briefe
b.) wenn nein, und du bist clever, dann lese intensiv dieses Forum, denn da sind deine Fragen und Briefformulierungen schon x-fach niedergeschrieben worden.

Als neuer Hauskäufer hast du evtl. Rechte verwirkt, weil dein Vorgänger vergessen hat, Anspruchsgrundlagen durchzusetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Waltraud80):
oder vielleicht die Punkte als Stichpunkte,
alles andere wäre nicht zulässige Rechtsberatung.

Forderung - in eine freundliche Bitte verpackt - was Du erwartest.

Dazu die Rechtsgrundlage z.B. § 43 Nachbarschaftsgesetz Hessen unter Verweis auf §§ 38 und 39 (Grenzabstände).

Dann großzügige Fristsetzung und ankündigung es selbst nach erfolglosem Fristablauf in Auftrag zu geben und ihm die Kosten in Rechnung zu stellen. Dann ein zwei Tage drüber schlafen und den Text nochmals auf Freundlichkeit hin prüfen.
Dann mit Zugangsnachweis zustellen.


Für Dich: Zur Abstandsberechnung schaust Du in § 41, zum Hammerschlags- und Leiterrecht in § 28.

Dass kannst Du auch.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Waltraud80
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Super! Ich berichte Euch vom Werdegang, schließlich will ich eine "harmonische" bzw. mindestens geruhsame Nachbarschaft.

LG Waltraud

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